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KStG Körperschaftsteuergesetz
<!DOCTYPE html PUBLIC "-//W3C//DTD XHTML 1.0 Strict//EN" "http://www.w3.org/TR/xhtml1/DTD/xhtml1-strict.dtd"> <html lang="de" xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"> <head> <meta http-equiv="Content-Type" content="text/html; charset=utf-8" /> <meta http-equiv="expires" content="0" /> <meta name="language" content="de" /> <meta name="referrer" content="origin-when-cross-origin" /> <meta name="author" content="buzer.de" /> <link href="/screen.css" rel="stylesheet" type="text/css" media="all" /><meta name="viewport" content="width=device-width, initial-scale=1.0" /><link href="/print.css" rel="stylesheet" type="text/css" media="print" /> <link rel="alternate" type="application/rss+xml" title="buzer.de Feed" href="/gesetze_feed.xml" /> <link rel="search" type="application/opensearchdescription+xml" title="buzer.de - Titelsuche, z.B. '32a EStG'" href="/buzer_search_titel.xml" /> <link rel="search" type="application/opensearchdescription+xml" title="buzer.de - Volltextsuche" href="/buzer_search_volltext.xml" /> <link rel="contents" href="/KStG.htm" title="Inhaltsverzeichnis KStG" /><link rel="canonical" href="https://www.buzer.de/KStG.htm" /> <title>KStG Körperschaftsteuergesetz </title> <meta name="description" content="KStG Körperschaftsteuergesetz " /> <meta name="keywords" content="Einkommensteuergesetz Körperschaft Einkommen Organgesellschaft Körperschaftsteuer Personenvereinigung Organträger Anwendung Leistung Veranlagungszeitraum" /> </head> <body> <div class="main"> <div class="headerb"> <div class="logog"><a href="/index.htm">buzer.de</a></div> <div class="logok"><span> Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006</span></div> <div class="suchform"><div class="suchform1"><form name="Vorschriftensuche" method="get" action="/s1.htm"> <div> <div class="suchetitel">Vorschriftensuche</div> <div class="input1plabel"><input class="input1p" name="a" type="text" id="paragraf" accesskey="a" value="" autocorrect="off" autocomplete="off" title="tippen Sie z.B. '1 EStG' und drücken Sie 'Enter'; wird automatisch ohne Maus beim Tippen einer Zahl ausgewählt" /> <label for="paragraf">§ / Artikel</label></div><div class="input1glabel"><input class="input1g ajax-suggestion url-/suggest" name="g" type="text" placeholder="KStG" id="gesetz" accesskey="g" value="" autocorrect="off" autocomplete="off" title="Suche mit Namen, einem Teil davon oder anhand der Fundstelle; wird automatisch ohne Maus beim Tippen eines Buchstaben ausgewählt" /><label for="gesetz">Gesetz</label></div><input class="input1s" type="submit" value="suchen" /> <input type="hidden" name="kurz" value="KStG" /> <input type="hidden" name="ag" value="1703" /> </div></form></div> <div class="suchform2"><form name="Volltextsuche" method="get" action="/s2.htm"> <div> <div class="input2vlabel"><label for="volltextsuche">Volltextsuche</label></div> <input class="input2v" name="v" placeholder="Volltextsuche" type="text" id="volltextsuche" accesskey="v" value="" title="suchen Sie hier im vollen Text der Gesetze" /><input class="input2s" type="submit" value="suchen" onClick="return checkEmptyFulltext();" /> <div class="input2llabel"> <input class="input2l" id="lokalesuche" type="checkbox" name="loc" value="1" checked="checked" /> <label for="lokalesuche">nur in KStG</label> </div> <input type="hidden" name="kurz" value="KStG" /> <input type="hidden" name="ag" value="1703" /> </div> </form> </div> <div class="updown mheadhide"><a href="#"><span class="navarrow">↑</span> nach oben</a> <a href="#b"><span class="navarrow">↓</span> nach unten</a></div></div> </div> <div class="headerbr"></div> <div class="dcont"><div class="boxleft"> </div><div class="dcontl"><div class="m"><a href="/index.htm" title="zur Startseite">Start</a></div><div class="m"><a href="/s.htm" title="alle Suchfunktionen">Suchen</a></div><div class="m"><a href="/fna/index.htm" title="Sachgebiete nach FNA">Sachgebiete</a></div><div class="m"><a href="/z.htm" title="gerade in Kraft getretene Änderungen">Aktuell</a></div><div class="m"><a href="/v.htm" title="demnächst in Kraft tretende Änderungen">Verkündet</a></div><div class="m"><a href="/h.htm" title="Nutzungshinweise für buzer.de">Über buzer.de</a></div><div class="m"><a href="/quality.htm" title="Qualicheck">Qualität</a></div><div class="m"><a href="https://www.buzer.de/k.htm" title="Kontaktformular">Kontakt</a></div><div class="m"><a href="/i.htm" title="Impressum, Datenschutz">Datenschutz Impressum</a></div><br /><div class="m">Tools:</div><div class="m"><a class="android" href="/li.htm" title="Zitate und Fundstellen verlinken">Blog-Plugin</a></div><div class="m"><a class="android" href="/KStG.htm?setmobile=1" rel="nofollow" title="Ansicht für mobile Geräte, erfordert cookie">Mobilversion</a></div><div class="m" id="previewSelector" style="display:none;"><input type="checkbox" name="previewSelector" /> Vorschau</div><br /><div class="m">Update via:</div> <div class="m"><a class="android" href="/gesetze-ticker.htm" title="Informationsdienst per Ticker">Web-Widget</a></div> <div class="m"><a class="rssl" href="/gesetze_feed.xml">Feed</a></div> <div class="m"><a class="att" href="https://www.buzer.de/rechtskataster.htm">Rechtskataster</a></div> <br /><br /><div class="m"><a href="/danke.htm" title="Support">Support<br />Buzer.de</a></div><br /><br /><div class="m"><a href="/werben.htm" title="Werben auf buzer.de">Werben auf buzer.de</a></div></div><div class="dcontc"><!-- google_ad_section_start --><div class="nav">Sie sind hier: <a href="/index.htm">Start</a> > <b>Inhaltsverzeichnis KStG</b><div class="headmail"><a href="https://www.buzer.de/rechtskataster.htm?t=1&alarmAddTitle=1703">Mail bei Änderungen <img src="/images/attention.gif" alt="attention" /></a></div></div><h1 class="t">Körperschaftsteuergesetz (KStG)</h1><div class="g">neugefasst durch B. v. 15.10.2002 <a href="https://www.buzer.de/outb/bgbl/4144021.htm" rel="nofollow" title="öffnet externe Seite in neuem Fenster" target="_blank">BGBl. I S. 4144</a>; zuletzt geändert durch <a class="preview" href="/gesetz/16929/a321987.htm">Artikel 3</a> G. v. 28.02.2025 <a href="/gesetz/16929/index.htm">BGBl. 2025 I Nr. 69</a><br/>Geltung ab 08.09.1976; FNA: 611-4-4 <a href="/fna/611-Besitz-%20und%20Verkehrsteuern,%20Vermögensabgaben.htm">Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben</a><br/><span class="highlight1"><div class="nbutton"><a href="https://www.buzer.de/gesetz/1703/l.htm">69 weitere Fassungen</a></div> | <div class="nbutton"><a href="/gesetz/1703/v0.htm">wird in 362 Vorschriften zitiert</a> </div></span></div><div class="abt0 inhalt"><a href="https://www.buzer.de/gesetz/1703/b4840.htm">Erster Teil Steuerpflicht</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24325"><a href="/1_KStG.htm" class="preview" title="§ 1 KStG">§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc273910"><a href="/1a_KStG.htm" class="preview" title="§ 1a KStG">§ 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24326"><a href="/2_KStG.htm" class="preview" title="§ 2 KStG">§ 2 Beschränkte Steuerpflicht</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24327"><a href="/3_KStG.htm" class="preview" title="§ 3 KStG">§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24328"><a href="/4_KStG.htm" class="preview" title="§ 4 KStG">§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24329"><a href="/5_KStG.htm" class="preview" title="§ 5 KStG">§ 5 Befreiungen</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24330"><a href="/6_KStG.htm" class="preview" title="§ 6 KStG">§ 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc196608"><a href="/6a_KStG.htm" class="preview" title="§ 6a KStG">§ 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen</a></div><div class="abt0 inhalt"><a href="https://www.buzer.de/gesetz/1703/b4841.htm">Zweiter Teil Einkommen</a></div><div class="abt1 inhalt"><a href="https://www.buzer.de/gesetz/1703/b4842.htm">Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24331"><a href="/7_KStG.htm" class="preview" title="§ 7 KStG">§ 7 Grundlagen der Besteuerung</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24332"><a href="/8_KStG.htm" class="preview" title="§ 8 KStG">§ 8 Ermittlung des Einkommens</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24333"><a href="/8a_KStG.htm" class="preview" title="§ 8a KStG">§ 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24334"><a href="/8b_KStG.htm" class="preview" title="§ 8b KStG">§ 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc151550"><a href="/8c_KStG.htm" class="preview" title="§ 8c KStG">§ 8c Verlustabzug bei Körperschaften</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc202422"><a href="/8d_KStG.htm" class="preview" title="§ 8d KStG">§ 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24335"><a href="/9_KStG.htm" class="preview" title="§ 9 KStG">§ 9 Abziehbare Aufwendungen</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24336"><a href="/10_KStG.htm" class="preview" title="§ 10 KStG">§ 10 Nichtabziehbare Aufwendungen</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24337"><a href="/11_KStG.htm" class="preview" title="§ 11 KStG">§ 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24338"><a href="/12_KStG.htm" class="preview" title="§ 12 KStG">§ 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24339"><a href="/13_KStG.htm" class="preview" title="§ 13 KStG">§ 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung</a></div><div class="abt1 inhalt"><a href="https://www.buzer.de/gesetz/1703/b4843.htm">Zweites Kapitel Sondervorschriften für die Organschaft</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24340"><a href="/14_KStG.htm" class="preview" title="§ 14 KStG">§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24341"><a href="/15_KStG.htm" class="preview" title="§ 15 KStG">§ 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24342"><a href="/16_KStG.htm" class="preview" title="§ 16 KStG">§ 16 Ausgleichszahlungen</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24343"><a href="/17_KStG.htm" class="preview" title="§ 17 KStG">§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24344"><a href="/18_KStG.htm" class="preview" title="§ 18 KStG">§ 18 (aufgehoben)</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24345"><a href="/19_KStG.htm" class="preview" title="§ 19 KStG">§ 19 Steuerabzug bei dem Organträger</a></div><div class="abt1 inhalt"><a href="https://www.buzer.de/gesetz/1703/b4844.htm">Drittes Kapitel Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24346"><a href="/20_KStG.htm" class="preview" title="§ 20 KStG">§ 20 Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24347"><a href="/21_KStG.htm" class="preview" title="§ 21 KStG">§ 21 Beitragsrückerstattungen</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24348"><a href="/21a_KStG.htm" class="preview" title="§ 21a KStG">§ 21a Deckungsrückstellungen</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24349"><a href="/21b_KStG.htm" class="preview" title="§ 21b KStG">§ 21b (aufgehoben)</a></div><div class="abt1 inhalt"><a href="https://www.buzer.de/gesetz/1703/b4845.htm">Viertes Kapitel Sondervorschriften für Genossenschaften</a></div><div class="art2 inhalt" id="artanc24350"><a href="/22_KStG.htm" class="preview" title="§ 22 KStG">§ 22 Genossenschaftliche Rückvergütung</a></div><div class="abt0 inhalt"><a href="https://www.buzer.de/gesetz/1703/b4846.htm">Dritter Teil Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24351"><a href="/23_KStG.htm" class="preview" title="§ 23 KStG">§ 23 Steuersatz</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24352"><a href="/24_KStG.htm" class="preview" title="§ 24 KStG">§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24353"><a href="/25_KStG.htm" class="preview" title="§ 25 KStG">§ 25 Freibetrag für Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24354"><a href="/26_KStG.htm" class="preview" title="§ 26 KStG">§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften</a></div><div class="abt0 inhalt"><a href="https://www.buzer.de/gesetz/1703/b4847.htm">Vierter Teil Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24355"><a href="/27_KStG.htm" class="preview" title="§ 27 KStG">§ 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24356"><a href="/28_KStG.htm" class="preview" title="§ 28 KStG">§ 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24357"><a href="/29_KStG.htm" class="preview" title="§ 29 KStG">§ 29 Kapitalveränderungen bei Umwandlungen</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24358"><a href="/30_KStG.htm" class="preview" title="§ 30 KStG">§ 30 Entstehung der Körperschaftsteuer</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24359"><a href="/31_KStG.htm" class="preview" title="§ 31 KStG">§ 31 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24360"><a href="/32_KStG.htm" class="preview" title="§ 32 KStG">§ 32 Sondervorschriften für den Steuerabzug</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc147423"><a href="/32a_KStG.htm" class="preview" title="§ 32a KStG">§ 32a Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage</a></div><div class="abt0 inhalt"><a href="https://www.buzer.de/gesetz/1703/b4848.htm">Fünfter Teil Ermächtigungs- und Schlussvorschriften</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24361"><a href="/33_KStG.htm" class="preview" title="§ 33 KStG">§ 33 Ermächtigungen</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24362"><a href="/34_KStG.htm" class="preview" title="§ 34 KStG">§ 34 Schlussvorschriften</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24363"><a href="/35_KStG.htm" class="preview" title="§ 35 KStG">§ 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet</a></div><div class="abt0 inhalt"><a href="https://www.buzer.de/gesetz/1703/b4849.htm">Sechster Teil Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24364"><a href="/36_KStG.htm" class="preview" title="§ 36 KStG">§ 36 Endbestände</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24365"><a href="/37_KStG.htm" class="preview" title="§ 37 KStG">§ 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24366"><a href="/38_KStG.htm" class="preview" title="§ 38 KStG">§ 38 Körperschaftsteuererhöhung</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24367"><a href="/39_KStG.htm" class="preview" title="§ 39 KStG">§ 39 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis</a></div><div class="art1 inhalt" id="artanc24368"><a href="/40_KStG.htm" class="preview" title="§ 40 KStG">§ 40 (aufgehoben)</a></div><br><h2 class="abschnitt">Erster Teil Steuerpflicht</h2><h3 class="art0">§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht</h3><br /><div class="ha">§ 1 hat <a href="/gesetz/1703/al24325.htm">6 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24325.htm"> 65 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: </div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1a_KStG.htm" title="§ 1a KStG">§ 1a</a>; <br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit; <br /><br /></dd><dt>4. </dt><dd>sonstige juristische Personen des privaten Rechts; <br /><br /></dd><dt>5. </dt><dd>Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;<br /><br /></dd><dt>6. </dt><dd>Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. <br /><br /></dd></dl><div class="abs">(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. </div><br /><div class="abs">(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder<br /><br /></dd><dt>c) </dt><dd>künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und<br /><br /></dd></dl></dd><dt>2. </dt><dd>am Festlandsockel, soweit dort<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.<br /></dd></dl></dd></dl></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/16238/a306961.htm">Artikels 21 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411</a> m.W.v. 1. Januar 2024</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24325">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung</h3><br /><div class="ha">§ 1a hat <a href="/gesetz/1703/al273910.htm">3 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v273910.htm"> 19 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln; <a class="preview" href="https://www.buzer.de/217_UmwG.htm" title="§ 217 UmwG">§ 217 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes</a> gilt sinngemäß. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Der Antrag ist von der Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/180_AO.htm" title="§ 180 AO">§ 180 der Abgabenordnung</a> zuständigen Finanzamt spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll; <a class="preview" href="https://www.buzer.de/31_KStG.htm" title="§ 31 KStG">§ 31 Absatz 1a Satz 2</a> gilt entsprechend. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Erfolgt für die Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, ist der Antrag bei dem für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Gesellschafters zuständigen Finanzamt zu stellen. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Erzielt eine Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausschließlich Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/50a_EStG.htm" title="§ 50a EStG">§ 50a des Einkommensteuergesetzes</a> unterliegen und gilt infolgedessen die Einkommensteuer nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/50_EStG.htm" title="§ 50 EStG">§ 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes</a> oder die Körperschaftsteuer nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/32_KStG.htm" title="§ 32 KStG">§ 32 Absatz 1</a> als abgegolten, ist der Antrag bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Hat die Gesellschaft ihren Sitz im Inland, ist der Antrag abweichend von den Sätzen 3 und 4 bei dem Finanzamt zu stellen, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>Investmentfonds im Sinne des <a href="https://www.buzer.de/InvStG.htm" class="ltg">Investmentsteuergesetzes</a> und<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>Gesellschaften, die nach Ausübung der Option in dem Staat, in dem sich ihre Geschäftsleitung befindet, keiner der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 7">7</span>Abweichend von Satz 2 kann der Antrag im Fall<br /><br /><dl><dt>1. </dt><dd>einer Neugründung bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags,<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>eines Formwechsels einer Körperschaft in eine Personengesellschaft bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register von der Körperschaft oder der Personengesellschaft<br /><br /></dd></dl>mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr gestellt werden.<br /><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt als Formwechsel im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_UmwStG.htm" title="§ 1 UmwStG 2006">§ 1 Absatz 3 Nummer 3 des Umwandlungssteuergesetzes</a>. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_UmwStG.htm" title="§ 1 UmwStG 2006">§§ 1</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/25_UmwStG.htm" title="§ 25 UmwStG 2006">25 des Umwandlungssteuergesetzes</a> sind entsprechend anzuwenden; dabei schließt allein die Zurückbehaltung der Beteiligung an einer Komplementärin der optierenden Gesellschaft die Anwendung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_UmwStG.htm" title="§ 20 UmwStG 2006">§ 20 Absatz 2 des Umwandlungssteuergesetzes</a> nicht aus. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Als Einbringungszeitpunkt gilt das Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 unmittelbar vorangeht; <a class="preview" href="https://www.buzer.de/9_UmwStG.htm" title="§ 9 UmwStG 2006">§ 9 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes</a> ist nicht anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Das im Einbringungszeitpunkt in der Steuerbilanz auszuweisende Eigenkapital wird auf dem steuerlichen Einlagekonto der optierenden Gesellschaft erfasst. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Personen gelten als gesetzliche Vertreter der optierenden Gesellschaft.</div><br /><div class="abs">(3) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Aufgrund der Option gilt die Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen als Beteiligung eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Beim Gesellschafter führen daher insbesondere</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einnahmen zu Einkünften im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes</a>,<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>Einnahmen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht, zu Einkünften im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/19_EStG.htm" title="§ 19 EStG">§ 19 des Einkommensteuergesetzes</a>,<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>Einnahmen aus der Hingabe von Darlehen zu Einkünften im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes</a> und<br /><br /></dd><dt>4. </dt><dd>Einnahmen aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern zu Einkünften im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/21_EStG.htm" title="§ 21 EStG">§ 21</a> oder <a class="preview" href="https://www.buzer.de/22_EStG.htm" title="§ 22 EStG">§ 22 des Einkommensteuergesetzes</a>.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die <a class="preview" href="https://www.buzer.de/13_EStG.htm" title="§ 13 EStG">§§ 13</a> <a class="preview" href="https://www.buzer.de/s1.htm?a=13-16&ag=4499" title="§ 13 bis § 16 EStG">bis</a> <a class="preview" href="https://www.buzer.de/16_EStG.htm" title="§ 16 EStG">16</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/18_EStG.htm" title="§ 18 EStG">18</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/35_EStG.htm" title="§ 35 EStG">35 des Einkommensteuergesetzes</a> sind vorbehaltlich des Satzes 4 nicht anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Soweit entsprechende Einnahmen bei einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft anderen Einkunftsarten zuzurechnen wären, gilt abweichend von Satz 3, dass auch die Einnahmen des Gesellschafters der optierenden Gesellschaft zu diesen Einkünften gehören. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Gewinnanteile gelten erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden. <span class="satz" title="Satz 6">6</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/4_EStG.htm" title="§ 4 EStG">§ 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes</a> ist bei einer optierenden Gesellschaft nicht anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 gelten die optierende Gesellschaft als lohnsteuerlicher Arbeitgeber und der Gesellschafter als Arbeitnehmer.<br /><br /><div class="abs">(4) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Eine Gesellschaft, die nach Absatz 1 zur Körperschaftsbesteuerung optiert hat, kann beantragen, dass sie nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter nicht mehr wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden (Rückoption). <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Rückoption gilt als Formwechsel nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_UmwStG.htm" title="§ 1 UmwStG 2006">§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes</a> mit der Maßgabe, dass <a class="preview" href="https://www.buzer.de/9_UmwStG.htm" title="§ 9 UmwStG 2006">§ 9 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes</a> keine Anwendung findet. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag bei dem für die Körperschaftsbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen ist; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 ist der Antrag bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Die Sätze 1 und 2 finden auch ohne Antrag Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, gilt die optierende Gesellschaft als unmittelbar danach aufgelöst und, sofern der verbleibende Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_UmwStG.htm" title="§ 1 UmwStG 2006">§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 des Umwandlungssteuergesetzes</a> erfüllt, im Fall des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_UmwStG.htm" title="§ 1 UmwStG 2006">§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Umwandlungssteuergesetzes</a> als auf den verbleibenden Gesellschafter verschmolzen beziehungsweise gilt im Fall des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_UmwStG.htm" title="§ 1 UmwStG 2006">§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwandlungssteuergesetzes</a> das Vermögen der optierenden Gesellschaft als auf den verbleibenden Gesellschafter übertragen mit der Maßgabe, dass jeweils <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_UmwStG.htm" title="§ 2 UmwStG 2006">§ 2 des Umwandlungssteuergesetzes</a> keine Anwendung findet. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Erfüllt der verbleibende Gesellschafter nicht die persönlichen Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_UmwStG.htm" title="§ 1 UmwStG 2006">§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 des Umwandlungssteuergesetzes</a>, gilt die optierende Gesellschaft als aufgelöst und ihr Vermögen als an die Gesellschafter ausgeschüttet; <a class="preview" href="https://www.buzer.de/11_KStG.htm" title="§ 11 KStG">§ 11 des Körperschaftsteuergesetzes</a> ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens tritt. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Abweichend von Satz 4 gilt die Umwandlung der optierenden Gesellschaft in eine Körperschaft im Sinne des <a href="https://www.buzer.de/UmwStG.htm" class="ltg">Umwandlungssteuergesetzes</a> als Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Körperschaft.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/8_JStG_2024.htm">Artikels 8 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387</a> m.W.v. 6. Dezember 2024</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc273910">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 2 Beschränkte Steuerpflicht</h3><br /><div class="ha">§ 2 hat <a href="/gesetz/1703/al24326.htm">1 frühere Fassung</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24326.htm"> 23 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext">Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind <br /><br /><dl><dt>1. </dt><dd>Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften; <br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; inländische Einkünfte sind auch<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dafür gewährt werden, dass sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland einem anderen überlassen und der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind, diese Anteile oder gleichartige Anteile zurückzugeben hat,<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/340b_HGB.htm" title="§ 340b HGB">340b</a> Abs. 2 des <a href="https://www.buzer.de/HGB.htm" class="ltg">Handelsgesetzbuchs</a> gewährt werden, soweit Gegenstand des Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind, und<br /><br /></dd><dt>c) </dt><dd>die in § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">8b</a> Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gewährt gelten.<br /></dd></dl></dd></dl></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/7859/a151534.htm">Artikels 2 Unternehmensteuerreformgesetz 2008 G. v. 14. August 2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850</a> m.W.v. 18. August 2007</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24326">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden</h3><br /><div class="ha">§ 3 hat <a href="/gesetz/1703/al24327.htm">1 frühere Fassung</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24327.htm"> 6 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) Personenvereinigungen, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetz</a> unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.</div><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_KStG.htm" title="§ 1 KStG">§ 1</a> bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/16238/a306961.htm">Artikels 21 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411</a> m.W.v. 1. Januar 2024</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24327">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts</h3><br /><div class="ha">§ 4 hat <a href="/gesetz/1703/al24328.htm">1 frühere Fassung</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24328.htm"> 9 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_KStG.htm" title="§ 1 KStG">1</a> Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.</div><br /><div class="abs">(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.</div><br /><div class="abs">(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.</div><br /><div class="abs">(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.</div><br /><div class="abs">(5) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.</div><br /><div class="abs">(6) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>sie gleichartig sind,<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.<br /></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/8544/a158763.htm">Artikels 3 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) G. v. 19. Dezember 2008 BGBl. I S. 2794</a> m.W.v. 25. Dezember 2008</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24328">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 5 Befreiungen</h3><br /><div class="ha">§ 5 hat <a href="/gesetz/1703/al24329.htm">21 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24329.htm"> 94 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/10065/a174962.htm" title="§ 2 ErdölBevG">§ 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes</a> vom <a href="https://www.buzer.de/gesetz/10066/index.htm" class="ltg">16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74</a>) in der jeweils geltenden Fassung;<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;<br /><br /></dd><dt>2a. </dt><dd>die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>wenn sich die Kasse beschränkt<br /><br /><dl><dt>aa) </dt><dd>auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder<br /><br /></dd><dt>bb) </dt><dd>auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder<br /><br /></dd><dt>cc) </dt><dd>auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_KStG.htm" title="§ 1 KStG">§§ 1</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_KStG.htm" title="§ 2 KStG">2</a>; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich;<br /><br /></dd></dl>zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige;<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;<br /><br /></dd><dt>c) </dt><dd>wenn vorbehaltlich des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/6_KStG.htm" title="§ 6 KStG">§ 6</a> die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;<br /><br /></dd><dt>d) </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/219_VAG.htm" title="§ 219 VAG">§ 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes</a> auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/6_KStG.htm" title="§ 6 KStG">§ 6 Abs. 1 bis 4</a> steuerpflichtig; und<br /><br /></dd><dt>e) </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4d_EStG.htm" title="§ 4d EStG">§ 4d des Einkommensteuergesetzes</a>. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/6_KStG.htm" title="§ 6 KStG">§ 6 Abs. 5</a> steuerpflichtig;<br /><br /></dd></dl></dd><dt>4. </dt><dd>kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/210_VAG.htm" title="§ 210 VAG">§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes</a>, wenn<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;<br /><br /></dd></dl></dd><dt>5. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen;<br /><br /></dd><dt>6. </dt><dd>Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;<br /><br /></dd><dt>7. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>politische Parteien im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_PartG.htm" title="§ 2 PartG">§ 2 des Parteiengesetzes</a> und ihre Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß <a class="preview" href="https://www.buzer.de/18_PartG.htm" title="§ 18 PartG">§ 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes</a> von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;<br /><br /></dd><dt>8. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden;<br /><br /></dd><dt>9. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (<a class="preview" href="https://www.buzer.de/51_AO.htm" title="§ 51 AO">§§ 51</a> <a class="preview" href="https://www.buzer.de/s1.htm?a=51-68&ag=1966" title="§ 51 bis § 68 AO">bis</a> <a class="preview" href="https://www.buzer.de/68_AO.htm" title="§ 68 AO">68 der Abgabenordnung</a>). <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;<br /><br /></dd><dt>10. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/21_EEG_2023.htm" title="§ 21 EEG 2023">§ 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes</a> einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat oder aus der Bereitstellung von Strom aus Gebäudestromanlagen gemäß <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3_EnWG.htm" title="§ 3 EnWG">§ 3 Nummer 20b des Energiewirtschaftsgesetzes</a> zur Nutzung durch Letztverbraucher im Rahmen der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung,, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 30 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese Einnahmen überschritten wird. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/42a_EnWG.htm" title="§ 42a EnWG">§ 42a Absatz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes</a> sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Investierende Mitglieder im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_GenG.htm" title="§ 8 GenG">§ 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes</a> sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen werden. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich;<br /><br /></dd><dt>11. </dt><dd>(weggefallen)<br /><br /></dd><dt>12. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des <a href="https://www.buzer.de/gesetz/3482/index.htm" class="ltg">Reichssiedlungsgesetzes</a> in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des <a href="https://www.buzer.de/gesetz/3482/index.htm" class="ltg">Reichssiedlungsgesetzes</a> abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;<br /><br /></dd><dt>13. </dt><dd>(weggefallen)<br /><br /></dd><dt>14. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Genossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände,<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,<br /><br /></dd><dt>c) </dt><dd>auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder<br /><br /></dd><dt>d) </dt><dd>auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz;<br /><br /></dd><dt>15. </dt><dd>der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem <a href="https://www.buzer.de/gesetz/466/index.htm" class="ltg">Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung</a> vom <a href="https://www.buzer.de/gesetz/466/index.htm" class="ltg">19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610</a>) ergeben, und<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/466/a5505.htm" title="§ 7 BetrAVG">§§ 7</a> <a class="preview" href="https://www.buzer.de/s1.htm?a=7-9&ag=466" title="§ 7 bis § 9 BetrAVG">bis</a> <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/466/a5507.htm" title="§ 9 BetrAVG">9</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/466/a5516.htm" title="§ 17 BetrAVG">17</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/466/a5525.htm" title="§ 30 BetrAVG">30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung</a> bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;<br /><br /></dd></dl></dd><dt>16. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>als Einlagensicherungssysteme im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/11583/a192573.htm" title="§ 2 EinSiG">§ 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes</a> sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des <a href="https://www.buzer.de/gesetz/6593/index.htm" class="ltg">Anlegerentschädigungsgesetzes</a> ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben erfüllen oder<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/11583/a192632.htm" title="§ 61 EinSiG">§ 61 des Einlagensicherungsgesetzes</a> nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_KWG.htm" title="§ 1 KWG">§ 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes</a> oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_KWG.htm" title="§ 1 KWG">§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes</a> oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_WpIG.htm" title="§ 2 WpIG">§ 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes</a> Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/11583/a192573.htm" title="§ 2 EinSiG">§ 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes</a> bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der <a class="preview" href="https://www.buzer.de/223_VAG.htm" title="§ 223 VAG">§§ 223</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/224_VAG.htm" title="§ 224 VAG">224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes</a> sowie für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigen Aufgaben gerichtet sind;<br /><br /></dd><dt>17. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;<br /><br /></dd><dt>18. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;<br /><br /></dd><dt>19. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_KStG.htm" title="§ 2 KStG">§ 2 Abs. 1</a> dieses Gesetzes bestimmt und nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_KStG.htm" title="§ 2 KStG">§ 2 Abs. 2</a> dieses Gesetzes genehmigt worden sind. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;<br /><br /></dd><dt>20. </dt><dd>Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;<br /><br /></dd></dl></dd><dt>21. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/278_SGB_V.htm" title="§ 278 SGB V">§ 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch</a> und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/282_SGB_V.htm" title="§ 282 SGB V">§ 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch</a>, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden;<br /><br /></dd><dt>22. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/864/a11568.htm" title="§ 4 TVG">§ 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes</a> vom <a href="https://www.buzer.de/gesetz/864/index.htm" class="ltg">25. August 1969 (BGBl. I S. 1323</a>), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des <a href="https://www.buzer.de/gesetz/2615/index.htm" class="ltg">Arbeitsförderungsgesetzes</a> vom <a href="https://www.buzer.de/gesetz/2615/index.htm" class="ltg">25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582</a>) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;<br /><br /></dd><dt>23. </dt><dd>die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;<br /><br /></dd><dt>24. </dt><dd>die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen.<br /><br /></dd></dl><div class="abs">(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem <a href="https://www.buzer.de/KStG.htm" class="ltg">Körperschaftsteuergesetz</a> gelten nicht</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; Entsprechendes gilt für die in <a class="preview" href="https://www.buzer.de/32_KStG.htm" title="§ 32 KStG">§ 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz</a> genannten Einkünfte,<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_KStG.htm" title="§ 2 KStG">§ 2 Nr. 1, es</a> sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht,<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>soweit <a class="preview" href="https://www.buzer.de/38_KStG.htm" title="§ 38 KStG">§ 38 Abs. 2</a> anzuwenden ist.<br /></dd></dl></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/16929/a321987.htm">Artikels 3 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich G. v. 28. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 69</a> m.W.v. 6. März 2025</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24329">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen</h3><br /><div class="ha">§ 6 hat <a href="/gesetz/1703/al24330.htm">1 frühere Fassung</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24330.htm"> 9 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">5</a> Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.</div><br /><div class="abs">(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb von 18 Monaten nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger verwendet wird.</div><br /><div class="abs">(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versicherungsmathematisch zu berechnen ist.</div><br /><div class="abs">(4) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen außer in den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Das Gleiche gilt für Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung nicht zusteht.</div><br /><div class="abs">(5) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">5</a> Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Bei der Ermittlung des Einkommens sind Zuwendungen des Trägerunternehmens nicht erhöhend und Versorgungsleistungen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht mindernd zu berücksichtigen.</div><br /><div class="abs">(5a) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Unterstützungskassen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft können bis zum 31. Dezember 2016 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einen positiven Zuwendungsbetrag erklären. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Dieser errechnet sich aus den Zuwendungen des Trägerunternehmens in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 abzüglich der Versorgungsleistungen in diesem Zeitraum, soweit diese Zuwendungen und diese Versorgungsleistungen in dem steuerpflichtigen Teil des Einkommens der Kasse nach Absatz 5 Satz 1 enthalten waren. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Dabei gelten Versorgungsleistungen in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 als vornehmlich aus Zuwendungen des Trägerunternehmens in diesem Zeitraum erbracht. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 mindert sich das steuerpflichtige Einkommen der Kasse in Höhe des zum Schluss des vorherigen Veranlagungszeitraums festgestellten Betrags nach Satz 6; es mindert sich höchstens um einen Betrag in Höhe der im Wirtschaftsjahr getätigten Versorgungsleistungen. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Durch die Minderung darf das Einkommen nicht negativ werden. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Gesondert festzustellen sind,</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>der Zuwendungsbetrag auf den 31. Dezember 2015 und<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>der zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres verbleibende Zuwendungsbetrag, der sich ergibt, wenn vom zum Schluss des Vorjahres festgestellten Betrag der Betrag abgezogen wird, um den sich das steuerpflichtige Einkommen im laufenden Veranlagungszeitraum nach den Sätzen 4 und 5 gemindert hat.<br /><br /></dd></dl><div class="abs">(6) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">5</a> Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">5</a> Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag übersteigt.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/11754/a195181.htm">Artikels 4 Steueränderungsgesetz 2015 G. v. 2. November 2015 BGBl. I S. 1834</a> m.W.v. 1. Januar 2016</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24330">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen</h3><br /><div class="ha">§ 6a hat <a href="/gesetz/1703/al196608.htm">1 frühere Fassung</a><br /></div><br /><div class="arttext">Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/6_KStG.htm" title="§ 6 KStG">6</a> Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden.<br /></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/11754/a195181.htm">Artikels 4 Steueränderungsgesetz 2015 G. v. 2. November 2015 BGBl. I S. 1834</a> m.W.v. 1. Januar 2016</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc196608">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h2 class="abschnitt">Zweiter Teil Einkommen</h2><h2 class="abschnitt">Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften</h2><h3 class="art0">§ 7 Grundlagen der Besteuerung</h3><br /><div class="ha"></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.</div><br /><div class="abs">(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_KStG.htm" title="§ 8 KStG">8</a> Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ <a class="preview" href="https://www.buzer.de/24_KStG.htm" title="§ 24 KStG">24</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/25_KStG.htm" title="§ 25 KStG">25.</a></div><br /><div class="abs">(3) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.</div><br /><div class="abs">(4) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des <a href="https://www.buzer.de/HGB.htm" class="ltg">Handelsgesetzbuchs</a> zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.</div></div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24331">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 8 Ermittlung des Einkommens</h3><br /><div class="ha">§ 8 hat <a href="/gesetz/1703/al24332.htm">10 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24332.htm"> 38 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> und dieses Gesetzes. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4_KStG.htm" title="§ 4 KStG">§ 4</a> sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (<a class="preview" href="https://www.buzer.de/10_UStG.htm" title="§ 10 UStG">§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes</a>) aus Werbesendungen. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Bei Körperschaften im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_KStG.htm" title="§ 1 KStG">§ 1 Absatz 1</a> mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes</a> erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.</div><br /><div class="abs">(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_KStG.htm" title="§ 1 KStG">§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3</a> sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.</div><br /><div class="abs">(3) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.</div><br /><div class="abs">(4) (aufgehoben)</div><br /><div class="abs">(5) Bei Körperschaften und Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.</div><br /><div class="abs">(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.</div><br /><div class="abs">(7) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4_KStG.htm" title="§ 4 KStG">§ 4</a> nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.<br /><br /><div class="abs">(8) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10d_EStG.htm" title="§ 10d EStG">§ 10d des Einkommensteuergesetzes</a> auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10d_EStG.htm" title="§ 10d EStG">§ 10d des Einkommensteuergesetzes</a> vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3a_EStG.htm" title="§ 3a EStG">§ 3a des Einkommensteuergesetzes</a>, ist <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3a_EStG.htm" title="§ 3a EStG">§ 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes</a> entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(9) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>Tätigkeiten, die nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4_KStG.htm" title="§ 4 KStG">§ 4 Abs. 6 Satz 1</a> zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10d_EStG.htm" title="§ 10d EStG">§ 10d des Einkommensteuergesetzes</a> abgezogen werden. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Er mindert jedoch nach Maßgabe des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10d_EStG.htm" title="§ 10d EStG">§ 10d des Einkommensteuergesetzes</a> die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10d_EStG.htm" title="§ 10d EStG">§ 10d des Einkommensteuergesetzes</a> abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden. <span class="satz" title="Satz 8">8</span>Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10d_EStG.htm" title="§ 10d EStG">§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes</a> gilt entsprechend. <span class="satz" title="Satz 9">9</span>Die <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3a_EStG.htm" title="§ 3a EStG">§§ 3a</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3c_EStG.htm" title="§ 3c EStG">3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes</a> sind entsprechend anzuwenden; <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3a_EStG.htm" title="§ 3a EStG">§ 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes</a> ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.<br /><br /><div class="abs">(10) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_EStG.htm" title="§ 2 EStG">§ 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes</a> nicht anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/32d_EStG.htm" title="§ 32d EStG">§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes</a> ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes</a> nicht anzuwenden.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/16238/a306961.htm">Artikels 21 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411</a> m.W.v. 1. Januar 2024</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24332">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)</h3><br /><div class="ha">§ 8a hat <a href="/gesetz/1703/al24333.htm">6 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24333.htm"> 13 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/4h_EStG.htm" title="§ 4h EStG">§ 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes</a> ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4h_EStG.htm" title="§ 4h EStG">§§ 4h</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10d_EStG.htm" title="§ 10d EStG">10d des Einkommensteuergesetzes</a> und des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/9_KStG.htm" title="§ 9 KStG">§ 9 Abs. 1 Nr. 2</a> dieses Gesetzes. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8c_KStG.htm" title="§ 8c KStG">§§ 8c</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8d_KStG.htm" title="§ 8d KStG">8d</a> gelten für den Zinsvortrag nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4h_EStG.htm" title="§ 4h EStG">§ 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes</a> mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8c_KStG.htm" title="§ 8c KStG">§ 8c Absatz 1 Satz 6</a> nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8c_KStG.htm" title="§ 8c KStG">§ 8c Absatz 1 Satz 5</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8d_KStG.htm" title="§ 8d KStG">§ 8d Absatz 2 Satz 1</a> abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einkünfte als in einem Betrieb im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4h_EStG.htm" title="§ 4h EStG">§ 4h Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes</a> erzielt.</div><br /><div class="abs">(2) (aufgehoben)</div><br /><div class="abs">(3) <span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/4h_EStG.htm" title="§ 4h EStG">§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes</a> ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an zu mindestens einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligte Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, diesen nahestehende Personen (<a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_AStG.htm" title="§ 1 AStG">§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes</a>) oder Dritte, die auf zu mindestens einem Viertel am Kapital beteiligte Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen zurückgreifen können, bezogen auf den jeweiligen Rechtsträger insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4h_EStG.htm" title="§ 4h EStG">§ 4h Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes</a> betragen und die Körperschaft dies nachweist. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzernabschluss nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4h_EStG.htm" title="§ 4h EStG">§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes</a> ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/16238/a306961.htm">Artikels 21 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411</a> m.W.v. 1. Januar 2024</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24333">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen</h3><br /><div class="ha">§ 8b hat <a href="/gesetz/1703/al24334.htm">20 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24334.htm"> 95 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Bezüge im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes</a> bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/32a_KStG.htm" title="§ 32a KStG">§ 32a des Körperschaftsteuergesetzes</a> auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes</a> sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes</a>.</div><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes</a> gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">§ 14</a> oder <a class="preview" href="https://www.buzer.de/17_KStG.htm" title="§ 17 KStG">§ 17</a> außer Ansatz. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in <a class="preview" href="https://www.buzer.de/6_EStG.htm" title="§ 6 EStG">§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes</a> bezeichneten Werts. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/6_EStG.htm" title="§ 6 EStG">§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes</a> ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/6b_EStG.htm" title="§ 6b EStG">§ 6b des Einkommensteuergesetzes</a> und ähnliche Abzüge. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.</div><br /><div class="abs">(3) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/3c_EStG.htm" title="§ 3c EStG">§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes</a> ist nicht anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_AStG.htm" title="§ 1 AStG">§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes</a> oder für Gewinnminderungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person auf Grund eines der Gesellschaft gewährten Darlehens. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Währungskursverluste gelten nicht als Gewinnminderungen im Sinne der Sätze 4 und 5. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen. <span class="satz" title="Satz 8">8</span>Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. <span class="satz" title="Satz 9">9</span>Gewinne aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit dem nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/6_EStG.htm" title="§ 6 EStG">§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes</a> maßgeblichen Wert bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 3 angewendet worden ist.</div><br /><div class="abs">(4) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Für die Bemessung der Höhe der Beteiligung ist <a class="preview" href="https://www.buzer.de/13_UmwStG.htm" title="§ 13 UmwStG 2006">§ 13 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes</a> nicht anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen anderen und hat der andere diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, werden die Anteile für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze der überlassenden Körperschaft zugerechnet; dies gilt auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/340b_HGB.htm" title="§ 340b HGB">§ 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs</a>. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; <a class="preview" href="https://www.buzer.de/15_EStG.htm" title="§ 15 EStG">§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes</a> gilt sinngemäß. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Eine dem Mitunternehmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare Beteiligung. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Absatz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 8">8</span>Beteiligungen von Kreditinstituten im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_KWG.htm" title="§ 1 KWG">§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes</a>, die Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_ZAG.htm" title="§ 2 ZAG">§ 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes</a> sind, an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe sind zusammenzurechnen.</div><br /><div class="abs">(5) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/3c_EStG.htm" title="§ 3c EStG">§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes</a> ist nicht anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(6) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.</div><br /><div class="abs">(7) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/340e_HGB.htm" title="§ 340e HGB">§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs</a> zuzuordnen sind. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des <a href="https://www.buzer.de/KWG.htm" class="ltg">Kreditwesengesetzes</a>, an denen Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.</div><br /><div class="abs">(8) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (<a class="preview" href="https://www.buzer.de/15_AktG.htm" title="§ 15 AktG">§ 15 des Aktiengesetzes</a>) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/21_KStG.htm" title="§ 21 KStG">§ 21</a> abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.</div><br /><div class="abs">(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der <a href="https://www.buzer.de/outb/eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32011L0096:DE:NOT" rel="nofollow" title="öffnet externe Seite in neuem Fenster" target="_blank">Richtlinie 2011/96/EU</a> des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), anzuwenden haben.</div><br /><div class="abs">(10) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/340b_HGB.htm" title="§ 340b HGB">§ 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs</a>. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Zu den Einnahmen und Bezügen aus den überlassenen Anteilen im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die entliehenen Wertpapiere weiterverleiht. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist. <span class="satz" title="Satz 8">8</span>In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen. <span class="satz" title="Satz 9">9</span>Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personengesellschaft überlassen werden. <span class="satz" title="Satz 10">10</span>Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, soweit <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_KStG.htm" title="§ 2 KStG">§ 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz</a> oder <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz</a> auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet. <span class="satz" title="Satz 11">11</span>Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der Anteil im Sinne von <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_InvStG.htm" title="§ 2 InvStG">§ 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes</a> vom <a href="https://www.buzer.de/gesetz/12130/index.htm" class="ltg">19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730</a>), das zuletzt durch <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10_StUmgBG_Steuerumgehungsbekampfungsgesetz.htm" title="Artikel 10 StUmgBG">Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682</a>) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b</a> anzuwenden ist.</div><br /><div class="abs">(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/8_JStG_2024.htm">Artikels 8 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387</a> m.W.v. 6. Dezember 2024</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24334">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 8c Verlustabzug bei Körperschaften</h3><br /><div class="ha">§ 8c hat <a href="/gesetz/1703/al151550.htm">9 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v151550.htm"> 25 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Als ein Erwerber im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist,<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist oder<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 5">5</span>Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust kann abweichend von Satz 1 abgezogen werden, soweit er die gesamten zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Stille Reserven im Sinne des Satzes 5 sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Ist das Eigenkapital der Körperschaft negativ, sind stille Reserven im Sinne des Satzes 5 der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem diesem Anteil entsprechenden gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Körperschaft. <span class="satz" title="Satz 8">8</span>Bei der Ermittlung der stillen Reserven ist nur das Betriebsvermögen zu berücksichtigen, das der Körperschaft ohne steuerrechtliche Rückwirkung, insbesondere ohne Anwendung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_UmwStG.htm" title="§ 2 UmwStG 2006">§ 2 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes</a>, zuzurechnen ist.<br /><br /><div class="abs">(1a) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.</div><br /><span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass<br /><br /><dl><dt>1. </dt><dd>die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; <a class="preview" href="https://www.buzer.de/13a_ErbStG.htm" title="§ 13a ErbStG">§ 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes</a> in der Fassung des Gesetzes vom <a href="https://www.buzer.de/gesetz/8577/index.htm" class="ltg">24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018</a>) gilt sinngemäß; oder<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 4">4</span>Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt.<br /><br /><div class="abs">(2) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3a_EStG.htm" title="§ 3a EStG">§ 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes</a> ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/13697/a232321.htm">Artikels 6 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97</a> m.W.v. 18. Dezember 2019</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc151550">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag</h3><br /><div class="ha">§ 8d hat <a href="/gesetz/1703/al202422.htm">3 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v202422.htm"> 8 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8c_KStG.htm" title="§ 8c KStG">§ 8c</a> ist nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis im Sinne von Absatz 2 stattgefunden hat. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Satz 1 gilt nicht:</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>für Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs oder<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>wenn die Körperschaft zu Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, Organträger oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 3">3</span>Ein Geschäftsbetrieb umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Qualitative Merkmale sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Der Antrag ist in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Der Verlustvortrag, der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibt, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, wird zum fortführungsgebundenen Verlust (fortführungsgebundener Verlustvortrag). <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Dieser ist gesondert auszuweisen und festzustellen; <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10d_EStG.htm" title="§ 10d EStG">§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes</a> gilt entsprechend. <span class="satz" title="Satz 8">8</span>Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist vor dem nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10d_EStG.htm" title="§ 10d EStG">§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes</a> festgestellten Verlustvortrag abzuziehen. <span class="satz" title="Satz 9">9</span>Satz 8 gilt bei Anwendung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3a_EStG.htm" title="§ 3a EStG">§ 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes</a> entsprechend.<br /><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Wird der Geschäftsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 eingestellt, geht der nach Absatz 1 zuletzt festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag unter; <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8c_KStG.htm" title="§ 8c KStG">§ 8c Absatz 1 Satz 5 bis 8</a> gilt bezogen auf die zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorhandenen stillen Reserven entsprechend. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Gleiches gilt, wenn</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt wird,<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>der Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt wird,<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt,<br /><br /></dd><dt>4. </dt><dd>die Körperschaft sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt,<br /><br /></dd><dt>5. </dt><dd>die Körperschaft die Stellung eines Organträgers im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">§ 14 Absatz 1</a> einnimmt oder<br /><br /></dd><dt>6. </dt><dd>auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden, die sie zu einem geringeren als dem gemeinen Wert ansetzt.<br /></dd></dl></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/13207/a213814.htm">Artikels 6 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2338</a> m.W.v. 15. Dezember 2018</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc202422">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 9 Abziehbare Aufwendungen</h3><br /><div class="ha">§ 9 hat <a href="/gesetz/1703/al24335.htm">11 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24335.htm"> 18 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird;<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>vorbehaltlich des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_KStG.htm" title="§ 8 KStG">§ 8 Absatz 3</a> Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der <a class="preview" href="https://www.buzer.de/52_AO.htm" title="§ 52 AO">§§ 52</a> <a class="preview" href="https://www.buzer.de/s1.htm?a=52-54&ag=1966" title="§ 52 bis § 54 AO">bis</a> <a class="preview" href="https://www.buzer.de/54_AO.htm" title="§ 54 AO">54 der Abgabenordnung</a> bis zur Höhe von insgesamt<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>20 Prozent des Einkommens oder<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>an eine nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 1 Nummer 9</a> steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder<br /><br /></dd><dt>c) </dt><dd>an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 1 Nummer 9</a> in Verbindung mit <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz</a> steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,<br /><br /></dd></dl>geleistet werden (Zuwendungsempfänger). <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/10729/a182094.htm" title="§ 2 EUAHiG">§ 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes</a>. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für die Abziehbarkeit der Zuwendungen Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß <a class="preview" href="https://www.buzer.de/52_AO.htm" title="§ 52 AO">§ 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung</a> fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. <span class="satz" title="Satz 8">8</span>Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,<br /><br /><dl><dt>1. </dt><dd>die den Sport (<a class="preview" href="https://www.buzer.de/52_AO.htm" title="§ 52 AO">§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung</a>),<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>die die Heimatpflege und Heimatkunde (<a class="preview" href="https://www.buzer.de/52_AO.htm" title="§ 52 AO">§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung</a>),<br /><br /></dd><dt>4. </dt><dd>die Zwecke im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/52_AO.htm" title="§ 52 AO">§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung</a><br /><br /></dd></dl>fördern oder<br /><br /><dl><dt>5. </dt><dd>deren Zweck nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/52_AO.htm" title="§ 52 AO">§ 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung</a> für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 9">9</span>Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. <span class="satz" title="Satz 10">10</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/10d_EStG.htm" title="§ 10d EStG">§ 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes</a> gilt entsprechend.<br /><br /></dd></dl><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Zuwendungen und vor dem Verlustabzug nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10d_EStG.htm" title="§ 10d EStG">§ 10d des Einkommensteuergesetzes</a>. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Der Wert der Zuwendung ist nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/6_EStG.htm" title="§ 6 EStG">§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes</a> zu ermitteln. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, sind nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.</div><br /><div class="abs">(3) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer; diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/47_AO.htm" title="§ 47 AO">§ 47 der Abgabenordnung</a> erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10b_EStG.htm" title="§ 10b EStG">§ 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes</a> gilt entsprechend.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/13697/a232321.htm">Artikels 6 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97</a> m.W.v. 18. Dezember 2019</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24335">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 10 Nichtabziehbare Aufwendungen</h3><br /><div class="ha">§ 10 hat <a href="/gesetz/1703/al24336.htm">1 frühere Fassung</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24336.htm"> 5 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext">Nichtabziehbar sind auch:<br /><br /><dl><dt>1. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. <span class="satz" title="Satz 2">2</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/9_KStG.htm" title="§ 9 KStG">§ 9 Abs. 1 Nr. 2</a> bleibt unberührt,<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4_EStG.htm" title="§ 4 EStG">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes</a> gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen,<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, <br /><br /></dd><dt>4. </dt><dd>die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden.<br /></dd></dl></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/13697/a232321.htm">Artikels 6 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97</a> m.W.v. 18. Dezember 2019</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24336">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)</h3><br /><div class="ha">§ 11 hat <a href="/gesetz/1703/al24337.htm">1 frühere Fassung</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24337.htm"> 7 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Wird ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_KStG.htm" title="§ 1 KStG">1</a> Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.</div><br /><div class="abs">(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen.</div><br /><div class="abs">(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.</div><br /><div class="abs">(4) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Ist für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.</div><br /><div class="abs">(5) War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der später geleisteten Einlagen.</div><br /><div class="abs">(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen des unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_KStG.htm" title="§ 1 KStG">1</a> Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/7491/a147256.htm">Artikels 3 Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) G. v. 7. Dezember 2006 BGBl. I S. 2782, 2007 S. 68</a> m.W.v. 13. Dezember 2006</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24337">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung</h3><br /><div class="ha">§ 12 hat <a href="/gesetz/1703/al24338.htm">7 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24338.htm"> 8 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Wird bei der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies als Veräußerung oder Überlassung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert; <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4_EStG.htm" title="§ 4 EStG">§ 4 Absatz 1 Satz 5</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4g_EStG.htm" title="§ 4g EStG">§ 4g</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/15_EStG.htm" title="§ 15 EStG">§ 15 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes</a> gelten entsprechend. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Entfällt die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts und erfolgt in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts, gilt dies auf Antrag als Veräußerung und Anschaffung des Wirtschaftsguts zu dem Wert, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens zum gemeinen Wert.</div><br /><div class="abs">(1a) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4_EStG.htm" title="§ 4 EStG">§ 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 8 zweiter Halbsatz, Satz 9 und Satz 10 des Einkommensteuergesetzes</a> gilt im Fall der Begründung des Besteuerungsrechts oder des Wegfalls einer Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das der außerbetrieblichen Sphäre einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist, entsprechend.</div><br /><div class="abs">(2) (aufgehoben)</div><br /><div class="abs">(3) (aufgehoben)</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/14764/a273656.htm">Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2050</a> m.W.v. 1. Januar 2022</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24338">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung</h3><br /><div class="ha">§ 13 hat <a href="/gesetz/1703/al24339.htm">2 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24339.htm"> 6 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen.</div><br /><div class="abs">(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen.</div><br /><div class="abs">(3) In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den Teilwerten anzusetzen.</div><br /><div class="abs">(4) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Abs. 1 Nr. 9</a>, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der <a class="preview" href="https://www.buzer.de/52_AO.htm" title="§ 52 AO">§§ 52</a> <a class="preview" href="https://www.buzer.de/s1.htm?a=52-54&ag=1966" title="§ 52 bis § 54 AO">bis</a> <a class="preview" href="https://www.buzer.de/54_AO.htm" title="§ 54 AO">54 der Abgabenordnung</a> dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz für die in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben würde.</div><br /><div class="abs">(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teilweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens.</div><br /><div class="abs">(6) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körperschaftsteuer befreit wird, so ist <a class="preview" href="https://www.buzer.de/17_EStG.htm" title="§ 17 EStG">§ 17 des Einkommensteuergesetzes</a> auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine Wert der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/13697/a232321.htm">Artikels 6 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97</a> m.W.v. 18. Dezember 2019</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24339">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h2 class="abschnitt">Zweites Kapitel Sondervorschriften für die Organschaft</h2><h3 class="art0">§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft</h3><br /><div class="ha">§ 14 hat <a href="/gesetz/1703/al24340.htm">8 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24340.htm"> 36 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/291_AktG.htm" title="§ 291 AktG">§ 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes</a>, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus <a class="preview" href="https://www.buzer.de/16_KStG.htm" title="§ 16 KStG">§ 16</a> nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung). <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/15_EStG.htm" title="§ 15 EStG">§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes</a> sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/15_EStG.htm" title="§ 15 EStG">§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes</a> ausübt. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/12_AO.htm" title="§ 12 AO">§ 12 der Abgabenordnung</a> des Organträgers zuzuordnen sein. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Das Einkommen der Organgesellschaft ist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen.<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und<br /><br /></dd><dt>c) </dt><dd>ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 5">5</span>Die Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/322_HGB.htm" title="§ 322 HGB">§ 322 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs</a> zum Jahresabschluss, zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen worden ist, oder über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen als erfüllt.<br /><br /></dd><dt>4. </dt><dd>Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (<a class="preview" href="https://www.buzer.de/272_HGB.htm" title="§ 272 HGB">§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs</a>) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.<br /><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Der ganze Gewinn gilt auch dann als abgeführt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/304_AktG.htm" title="§ 304 AktG">§ 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes</a> hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Der über den Mindestbetrag nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/304_AktG.htm" title="§ 304 AktG">§ 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes</a> hinausgehende Betrag muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.</div><br /><div class="abs">(3) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Der Teilwertansatz nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/13_KStG.htm" title="§ 13 KStG">§ 13 Abs. 3 Satz 1</a> ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.</div><br /><div class="abs">(4) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Mehrabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buchwert der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft entsprechend anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8</a> dieses Gesetzes sowie <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3_EStG.htm" title="§ 3 EStG">§ 3 Nummer 40 Buchstabe a</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3c_EStG.htm" title="§ 3c EStG">§ 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes</a> anzuwenden sind. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Minder- und Mehrabführungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.</div><br /><div class="abs">(5) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Feststellungen nach Satz 1 sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die Steuer des Organträgers anzurechnen sind. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Zuständig für diese Feststellungen ist das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständig ist. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/16376/a309898.htm">Artikels 18 Wachstumschancengesetz G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 108</a> m.W.v. 28. März 2024</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24340">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft</h3><br /><div class="ha">§ 15 hat <a href="/gesetz/1703/al24341.htm">8 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24341.htm"> 15 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes:<br /><br /><dl><dt>1. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Ein Verlustabzug im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10d_EStG.htm" title="§ 10d EStG">§ 10d des Einkommensteuergesetzes</a> ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Satz 1 steht einer Anwendung von <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3a_EStG.htm" title="§ 3a EStG">§ 3a des Einkommensteuergesetzes</a> nicht entgegen. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Der für <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3c_EStG.htm" title="§ 3c EStG">§ 3c Absatz 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes</a> maßgebende Betrag ist der sich nach Anwendung von Nummer 1a ergebende verminderte Sanierungsertrag.<br /><br /></dd><dt>1a. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Auf einen sich nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3a_EStG.htm" title="§ 3a EStG">§ 3a Absatz 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes</a> ergebenden verbleibenden Sanierungsertrag einer Organgesellschaft ist <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3a_EStG.htm" title="§ 3a EStG">§ 3a Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes</a> beim Organträger anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Wird der Gewinn des Organträgers gesondert und einheitlich festgestellt, gilt <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3a_EStG.htm" title="§ 3a EStG">§ 3a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes</a> entsprechend. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Voraussetzungen des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">§ 14 Absatz 1</a> im Sanierungsjahr nicht vorliegen und das Einkommen der Organgesellschaft in einem innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Sanierungsjahr liegenden Veranlagungszeitraum dem Organträger gemäß <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">§ 14 Absatz 1 Satz 1</a> zugerechnet worden ist.<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 1 bis 6</a> dieses Gesetzes sowie <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4_UmwStG.htm" title="§ 4 UmwStG 2006">§ 4 Absatz 6</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/12_UmwStG.htm" title="§ 12 UmwStG 2006">§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes</a> sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 1 bis 3</a> dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3c_EStG.htm" title="§ 3c EStG">§ 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes</a>, ein Übernahmeverlust im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4_UmwStG.htm" title="§ 4 UmwStG 2006">§ 4 Absatz 6 des Umwandlungssteuergesetzes</a> oder ein Gewinn oder Verlust im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/12_UmwStG.htm" title="§ 12 UmwStG 2006">§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes</a> enthalten, sind <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b</a> dieses Gesetzes, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4_UmwStG.htm" title="§ 4 UmwStG 2006">§ 4 Absatz 6</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/12_UmwStG.htm" title="§ 12 UmwStG 2006">§ 12 Absatz 2 des Umwandlungssteuergesetzes</a> sowie <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3_EStG.htm" title="§ 3 EStG">§ 3 Nummer 40</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3c_EStG.htm" title="§ 3c EStG">§ 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes</a> bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden; in den Fällen des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/12_UmwStG.htm" title="§ 12 UmwStG 2006">§ 12 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes</a> sind neben <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b</a> dieses Gesetzes auch <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3_EStG.htm" title="§ 3 EStG">§ 3 Nummer 40</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3c_EStG.htm" title="§ 3c EStG">§ 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes</a> entsprechend anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Satz 2 gilt nicht, soweit bei der Organgesellschaft <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Abs. 7, 8 oder 10</a> anzuwenden ist. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Für die Anwendung der Beteiligungsgrenze im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 4</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/10547/a180011.htm" title="Artikel 1 EuGHC284-09UG">Artikels 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561</a>) werden Beteiligungen der Organgesellschaft und Beteiligungen des Organträgers getrennt betrachtet.<br /><br /></dd><dt>2a. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_InvStG.htm" title="§ 20 InvStG">§ 20 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 bis 4a</a>, die <a class="preview" href="https://www.buzer.de/21_InvStG.htm" title="§ 21 InvStG">§§ 21</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_InvStG.htm" title="§ 30 InvStG">30 Absatz 2</a>, die <a class="preview" href="https://www.buzer.de/42_InvStG.htm" title="§ 42 InvStG">§§ 42</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/43_InvStG.htm" title="§ 43 InvStG">43 Absatz 3</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/44_InvStG.htm" title="§ 44 InvStG">§ 44</a> sowie <a class="preview" href="https://www.buzer.de/49_InvStG.htm" title="§ 49 InvStG">§ 49 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes</a> sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Erträge im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/16_InvStG.htm" title="§ 16 InvStG">§ 16</a> oder <a class="preview" href="https://www.buzer.de/34_InvStG.htm" title="§ 34 InvStG">§ 34 des Investmentsteuergesetzes</a> oder mit solchen Erträgen zusammenhängende Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/21_InvStG.htm" title="§ 21 InvStG">§ 21</a> oder des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/44_InvStG.htm" title="§ 44 InvStG">§ 44 des Investmentsteuergesetzes</a> enthalten, sind die <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_InvStG.htm" title="§ 20 InvStG">§§ 20</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/21_InvStG.htm" title="§ 21 InvStG">21</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_InvStG.htm" title="§ 30 InvStG">30 Absatz 2</a>, die <a class="preview" href="https://www.buzer.de/42_InvStG.htm" title="§ 42 InvStG">§§ 42</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/43_InvStG.htm" title="§ 43 InvStG">43 Absatz 3</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/44_InvStG.htm" title="§ 44 InvStG">§ 44</a> sowie <a class="preview" href="https://www.buzer.de/49_InvStG.htm" title="§ 49 InvStG">§ 49 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes</a> bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Für Zwecke des Satzes 2 gilt der Organträger als Anleger im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_InvStG.htm" title="§ 2 InvStG">§ 2 Absatz 10 des Investmentsteuergesetzes</a>. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Die bloße Begründung oder Beendigung einer Organschaft nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">§ 14 Absatz 1 Satz 1</a> führt nicht zu einer Veräußerung nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/22_InvStG.htm" title="§ 22 InvStG">§ 22 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes</a>. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Organgesellschaft die Voraussetzungen des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_InvStG.htm" title="§ 20 InvStG">§ 20 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5</a> oder des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_InvStG.htm" title="§ 30 InvStG">§ 30 Absatz 3 des Investmentsteuergesetzes</a> erfüllt. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Für die Anwendung der Beteiligungsgrenze im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_InvStG.htm" title="§ 30 InvStG">§ 30 Absatz 2 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes</a> werden Beteiligungen der Organgesellschaft und Beteiligungen des Organträgers getrennt betrachtet.<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/4h_EStG.htm" title="§ 4h EStG">§ 4h des Einkommensteuergesetzes</a> ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Organträger und Organgesellschaften gelten als ein Betrieb im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4h_EStG.htm" title="§ 4h EStG">§ 4h des Einkommensteuergesetzes</a>. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4h_EStG.htm" title="§ 4h EStG">§ 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes</a> enthalten, sind diese bei Anwendung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4h_EStG.htm" title="§ 4h EStG">§ 4h Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes</a> beim Organträger einzubeziehen.<br /><br /></dd><dt>4. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_KStG.htm" title="§ 8 KStG">§ 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7</a> ist bei der Organgesellschaft auf Dauerverlustgeschäfte im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_KStG.htm" title="§ 8 KStG">§ 8 Abs. 7 Satz 2</a> nicht anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Verluste aus Dauerverlustgeschäften im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_KStG.htm" title="§ 8 KStG">§ 8 Abs. 7 Satz 2</a> enthalten, ist <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_KStG.htm" title="§ 8 KStG">§ 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7</a> bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden.<br /><br /></dd><dt>5. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_KStG.htm" title="§ 8 KStG">§ 8 Abs. 9</a> ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Einkommen einer Kapitalgesellschaft enthalten, auf die <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_KStG.htm" title="§ 8 KStG">§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2</a> anzuwenden ist, ist <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_KStG.htm" title="§ 8 KStG">§ 8 Abs. 9</a> bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen sind. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Bei Anwendung des Satzes 2 finden <a class="preview" href="https://www.buzer.de/16_InvStG.htm" title="§ 16 InvStG">§ 16 Absatz 4</a> sowie <a class="preview" href="https://www.buzer.de/43_InvStG.htm" title="§ 43 InvStG">§ 43 Absatz 1 Satz 3 des Investmentsteuergesetzes</a> beim Organträger Anwendung. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Für Zwecke des Satzes 3 gilt der Organträger als Anleger im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_InvStG.htm" title="§ 2 InvStG">§ 2 Absatz 10 des Investmentsteuergesetzes</a>.<br /></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/8_JStG_2024.htm">Artikels 8 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387</a> m.W.v. 6. Dezember 2024</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24341">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 16 Ausgleichszahlungen</h3><br /><div class="ha">§ 16 hat <a href="/gesetz/1703/al24342.htm">1 frühere Fassung</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24342.htm"> 4 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.<br /></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/7859/a151534.htm">Artikels 2 Unternehmensteuerreformgesetz 2008 G. v. 14. August 2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850</a> m.W.v. 18. August 2007</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24342">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft</h3><br /><div class="ha">§ 17 hat <a href="/gesetz/1703/al24343.htm">2 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24343.htm"> 11 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die §§ <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">14</a> <a class="preview" href="https://www.buzer.de/s1.htm?a=14-16&ag=1703" title="§ 14 bis § 16 KStG">bis</a> <a class="preview" href="https://www.buzer.de/16_KStG.htm" title="§ 16 KStG">16</a> gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">14</a> Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">14</a> abzuführen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Weitere Voraussetzung ist, dass</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>eine Gewinnabführung den in § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/301_AktG.htm" title="§ 301 AktG">301</a> des <a href="https://www.buzer.de/AktG.htm" class="ltg">Aktiengesetzes</a> genannten Betrag nicht überschreitet und<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/302_AktG.htm" title="§ 302 AktG">302</a> des <a href="https://www.buzer.de/AktG.htm" class="ltg">Aktiengesetzes</a> in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.<br /><br /></dd></dl><div class="abs">(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/34_KStG.htm" title="§ 34 KStG">34</a> Absatz 10b in der Fassung des Artikels <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/11053/a186556.htm" title="Artikel 12 AIFM-StAnpG">12</a> des Gesetzes vom <a href="https://www.buzer.de/gesetz/11053/index.htm" class="ltg">18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318</a>) entsprechend fort.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/11244/a188517.htm">Artikels 4 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 25. Juli 2014 BGBl. I S. 1266</a> m.W.v. 31. Juli 2014</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24343">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 18 (aufgehoben)</h3><br /><div class="ha">§ 18 hat <a href="/gesetz/1703/al24344.htm">1 frühere Fassung</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24344.htm"> 2 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/10511/a179675.htm">Artikels 2 Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts G. v. 20. Februar 2013 BGBl. I S. 285</a> m.W.v. 26. Februar 2013</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24344">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 19 Steuerabzug bei dem Organträger</h3><br /><div class="ha">§ 19 hat <a href="/gesetz/1703/al24345.htm">1 frühere Fassung</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24345.htm"> 4 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, sind diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt.</div><br /><div class="abs">(2) Unterliegt der Organträger der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer bestehen.</div><br /><div class="abs">(3) Unterliegt der Organträger nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuerpflicht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.</div><br /><div class="abs">(4) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Ist der Organträger eine Personengesellschaft, gelten die Absätze 1 bis 3 für die Gesellschafter der Personengesellschaft entsprechend. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Bei jedem Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft entspricht.</div><br /><div class="abs">(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organträgers oder, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/11244/a188517.htm">Artikels 4 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 25. Juli 2014 BGBl. I S. 1266</a> m.W.v. 31. Juli 2014</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24345">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h2 class="abschnitt">Drittes Kapitel Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds</h2><h3 class="art0">§ 20 Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen</h3><br /><div class="ha">§ 20 hat <a href="/gesetz/1703/al24346.htm">3 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24346.htm"> 6 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzungen erforderlich:</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein.<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Auf Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/341h_HGB.htm" title="§ 341h HGB">341h</a> des <a href="https://www.buzer.de/HGB.htm" class="ltg">Handelsgesetzbuchs</a> ist § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/6_EStG.htm" title="§ 6 EStG">6</a> Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> nicht anzuwenden.<br /><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (§ <a class="preview" href="https://www.buzer.de/341g_HGB.htm" title="§ 341g HGB">341g</a> des <a href="https://www.buzer.de/HGB.htm" class="ltg">Handelsgesetzbuchs</a>) sind die Erfahrungen im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/6_EStG.htm" title="§ 6 EStG">6</a> Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe a des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> für jeden Versicherungszweig zu berücksichtigen, für den nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Summe der einzelbewerteten Schäden des Versicherungszweiges ist um den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der wahrscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der Ansprüche für die Schäden benötigt wird. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Für Zwecke der Sätze 1 und 2 haben die Niederlassungen der Versicherungsunternehmen im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/341_HGB.htm" title="§ 341 HGB">341</a> Absatz 2 Satz 2 des <a href="https://www.buzer.de/HGB.htm" class="ltg">Handelsgesetzbuchs</a> die auf Grund des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/1782/a25572.htm" title="§ 55a VAG">55a</a> des <a href="https://www.buzer.de/VAG.htm" class="ltg">Versicherungsaufsichtsgesetzes</a> in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erlassene <a href="https://www.buzer.de/gesetz/7159/index.htm" class="ltg">Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht</a> entsprechend anzuwenden.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/11754/a195181.htm">Artikels 4 Steueränderungsgesetz 2015 G. v. 2. November 2015 BGBl. I S. 1834</a> m.W.v. 1. Januar 2016</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24346">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 21 Beitragsrückerstattungen</h3><br /><div class="ha">§ 21 hat <a href="/gesetz/1703/al24347.htm">2 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24347.htm"> 7 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften, die für das selbst abgeschlossene Geschäft gewährt werden, sind abziehbar</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft bis zu einem Höchstbetrag, der sich auf Grundlage des nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses für das selbst abgeschlossene Geschäft ohne Berücksichtigung eines Gewinnabführungsvertrages ermittelt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Diese Grundlage erhöht sich um die für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften aufgewendeten Beträge, soweit die Beträge das Jahresergebnis gemindert haben. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Sie mindert sich um den Nettoertrag des Eigenkapitals am Beginn des Wirtschaftsjahrs. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Als Eigenkapital gilt das nach den Vorschriften der auf Grund des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/39_VAG.htm" title="§ 39 VAG">§ 39 des Versicherungsaufsichtsgesetzes</a> erlassenen Verordnungen über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen zu ermittelnde Eigenkapital zuzüglich 10 Prozent des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Als Nettoertrag gilt 70 Prozent der Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen aus Kapitalanlagen, die anteilig auf das Eigenkapital entfallen. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Dabei sind die Kapitalanlagen auszusondern, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherungsunternehmen getragen wird. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Als Höchstbetrag mindestens abziehbar sind die Aufwendungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu gewähren sind. <span class="satz" title="Satz 8">8</span>Die Sätze 1 bis 7 sind für Pensionsfonds entsprechend anzuwenden,<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>in den übrigen Versicherungsgeschäften auf Grund des versicherungstechnischen Überschusses bis zur Höhe des Überschusses, der sich aus den Beitragseinnahmen nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Der Berechnung des Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung zugrunde zu legen.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Der nach Satz 1 Nummer 1 für den Abzug maßgebliche Betrag ist in dem Verhältnis abziehbar, wie die für die Beitragsrückerstattung maßgeblichen Überschüsse am Kapitalanlageergebnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem Grunde nach steuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Ist maßgeblicher Betrag der sich nach Satz 1 Nummer 1 Satz 7 ergebende Betrag, ist Satz 2 nur für Aufwendungen aus dem Kapitalanlageergebnis anzuwenden.<br /><br /><div class="abs">(2) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/6_EStG.htm" title="§ 6 EStG">§ 6 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteuergesetzes</a> ist nicht anzuwenden.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/13207/a213815.htm">Artikels 7 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2338</a> m.W.v. 1. Januar 2019</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24347">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 21a Deckungsrückstellungen</h3><br /><div class="ha">§ 21a hat <a href="/gesetz/1703/al24348.htm">2 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24348.htm"> 2 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>§ <a class="preview" href="https://www.buzer.de/6_EStG.htm" title="§ 6 EStG">6</a> Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> ist von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds mit der Maßgabe anzuwenden, dass Deckungsrückstellungen im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/341f_HGB.htm" title="§ 341f HGB">341f</a> des <a href="https://www.buzer.de/HGB.htm" class="ltg">Handelsgesetzbuchs</a> mit dem sich für die zugrunde liegenden Verträge aus der Bestimmung in Verbindung mit § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/25_RechVersV.htm" title="§ 25 RechVersV">25</a> der <a href="https://www.buzer.de/RechVersV.htm" class="ltg">Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen</a> oder in Verbindung mit der auf Grund des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/240_VAG.htm" title="§ 240 VAG">240</a> Satz 1 Nummer 10 des <a href="https://www.buzer.de/VAG.htm" class="ltg">Versicherungsaufsichtsgesetzes</a> erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Höchstzinssatz oder einem niedrigeren zulässigerweise verwendeten Zinssatz abgezinst werden können. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Für die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gebildeten Renten-Deckungsrückstellungen kann der Höchstzinssatz, der sich auf Grund der nach § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/217_VAG.htm" title="§ 217 VAG">217</a> Satz 1 Nummer 7 des <a href="https://www.buzer.de/VAG.htm" class="ltg">Versicherungsaufsichtsgesetzes</a> erlassenen Rechtsverordnung ergibt, oder ein niedrigerer zulässigerweise verwendeter Zinssatz zugrunde gelegt werden.</div><br /><div class="abs">(2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Bestimmungen auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens keine Anwendung finden, können diese entsprechend verfahren.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/11545/a192096.htm">Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553</a> m.W.v. 1. Januar 2016</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24348">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 21b (aufgehoben)</h3><br /><div class="ha">§ 21b hat <a href="/gesetz/1703/al24349.htm">2 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24349.htm"> 2 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/12323/a202438.htm">Artikels 14 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen G. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682</a> m.W.v. 1. Januar 2017</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24349">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h2 class="abschnitt">Viertes Kapitel Sondervorschriften für Genossenschaften</h2><h3 class="art0">§ 22 Genossenschaftliche Rückvergütung</h3><br /><div class="ha">§ 22 hat <a href="/gesetz/1703/al24350.htm">1 frühere Fassung</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24350.htm"> 3 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Rückvergütungen der Genossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf,<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>bei den übrigen Genossenschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz<br /><br /></dd></dl>aufzuteilen. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Überschuss im Sinne des Satzes 2 ist das um den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen und des Verlustabzugs.<br /><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und dass sie</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>auf einem durch die Satzung der Genossenschaft eingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>durch Beschluss der Verwaltungsorgane der Genossenschaft festgelegt und der Beschluss den Mitgliedern bekannt gegeben worden ist oder<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>in der Generalversammlung beschlossen worden ist, die den Gewinn verteilt.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu behandeln.<br /></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/13697/a232321.htm">Artikels 6 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97</a> m.W.v. 18. Dezember 2019</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24350">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h2 class="abschnitt">Dritter Teil Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen</h2><h3 class="art0">§ 23 Steuersatz</h3><br /><div class="ha">§ 23 hat <a href="/gesetz/1703/al24351.htm">2 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24351.htm"> 4 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. </div><br /><div class="abs">(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/51_EStG.htm" title="§ 51 EStG">51</a> Abs. 3 des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/7859/a151534.htm">Artikels 2 Unternehmensteuerreformgesetz 2008 G. v. 14. August 2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850</a> m.W.v. 18. August 2007</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24351">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften</h3><br /><div class="ha">§ 24 hat <a href="/gesetz/1703/al24352.htm">2 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24352.htm"> 3 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><span class="satz" title="Satz 1">1</span>Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Satz 1 gilt nicht<br /><br /><dl><dt>1. </dt><dd>für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes</a> gehören,<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>für Vereine im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/25_KStG.htm" title="§ 25 KStG">§ 25</a>,<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>für Investmentfonds im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_InvStG.htm" title="§ 1 InvStG">§ 1 des Investmentsteuergesetzes</a> und Spezial-Investmentfonds im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/26_InvStG.htm" title="§ 26 InvStG">§ 26 des Investmentsteuergesetzes</a>, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes</a> gehören.<br /></dd></dl></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/13697/a232321.htm">Artikels 6 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97</a> m.W.v. 18. Dezember 2019</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24352">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 25 Freibetrag für Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben</h3><br /><div class="ha">§ 25 hat <a href="/gesetz/1703/al24353.htm">3 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24353.htm"> 4 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genossenschaften sowie der steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Voraussetzung ist, dass</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der Flächen erforderliche Gebäude überlassen und<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd><dl><dt>a)</dt><dd>bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller Geschäftsanteile,<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflösung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens<br /><br /></dd></dl>nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude steht.<br /><br /></dd></dl><div class="abs">(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflichtige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/13b_EStG.htm" title="§ 13b EStG">§ 13b des Einkommensteuergesetzes</a> betreiben.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/13697/a232322.htm">Artikels 7 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97</a> m.W.v. 1. Januar 2025</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24353">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften</h3><br /><div class="ha">§ 26 hat <a href="/gesetz/1703/al24354.htm">5 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24354.htm"> 15 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Für die Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer und für die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die folgenden Bestimmungen entsprechend:</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>bei unbeschränkt Steuerpflichtigen § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/34c_EStG.htm" title="§ 34c EStG">34c</a> Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 und § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/50d_EStG.htm" title="§ 50d EStG">50d</a> Absatz 10 des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> sowie<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>bei beschränkt Steuerpflichtigen § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/50_EStG.htm" title="§ 50 EStG">50</a> Absatz 3 und § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/50d_EStG.htm" title="§ 50d EStG">50d</a> Absatz 10 des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a>.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Dabei ist auf Bezüge im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">8b</a> Absatz 1 Satz 1, die auf Grund des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">8b</a> Absatz 1 Satz 2 und 3 bei der Ermittlung des Einkommens nicht außer Ansatz bleiben, vorbehaltlich des Absatzes 2 § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/34c_EStG.htm" title="§ 34c EStG">34c</a> Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 6 des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> entsprechend anzuwenden.<br /><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Abweichend von § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/34c_EStG.htm" title="§ 34c EStG">34c</a> Absatz 1 Satz 2 des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> ist die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Körperschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, ohne Anwendung der §§ <a class="preview" href="https://www.buzer.de/37_KStG.htm" title="§ 37 KStG">37</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/38_KStG.htm" title="§ 38 KStG">38</a> ergebende deutsche Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Bei der entsprechenden Anwendung von § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/34c_EStG.htm" title="§ 34c EStG">34c</a> Absatz 2 des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> ist die ausländische Steuer abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht außer Ansatz bleiben. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>§ <a class="preview" href="https://www.buzer.de/34c_EStG.htm" title="§ 34c EStG">34c</a> Absatz 6 Satz 3 des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> ist auch auf Einkünfte entsprechend anzuwenden, die auf Grund einer Verordnung oder Richtlinie der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht besteuert werden.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/11448/a190703.htm">Artikels 6 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2014 BGBl. I S. 2417</a> m.W.v. 31. Dezember 2014</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24354">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h2 class="abschnitt">Vierter Teil Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung</h2><h3 class="art0">§ 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen</h3><br /><div class="ha">§ 27 hat <a href="/gesetz/1703/al24355.htm">7 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24355.htm"> 31 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/28_KStG.htm" title="§ 28 KStG">§ 28 Abs. 2 Satz 2 und 3</a> und der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr). <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt unberührt. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.</div><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht mit Ausnahme der Anwendungsfälle des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/29_KStG.htm" title="§ 29 KStG">§ 29</a> ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Kapitalgesellschaften haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben.</div><br /><div class="abs">(3) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde,<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>den Zahlungstag.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.<br /><br /><div class="abs">(4) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in <a class="preview" href="https://www.buzer.de/53b_KWG.htm" title="§ 53b KWG">§ 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes</a> genannten Unternehmen die Leistung erbringt.</div><br /><div class="abs">(5) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Ist für eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3 nicht zulässig. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>In anderen Fällen ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen; <a class="preview" href="https://www.buzer.de/44_EStG.htm" title="§ 44 EStG">§ 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes</a> gilt insoweit nicht. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Die Feststellung im Sinne des Absatzes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entsprechende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen.</div><br /><div class="abs">(6) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 mindern das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft vor anderen Leistungen. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>In den Fällen des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2</a> sind die Sätze 1 und 2 auf das steuerliche Einlagekonto jeder vermittelnden, unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft entsprechend anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes</a> gewähren können.</div><br /><div class="abs">(8) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes</a> gewähren können. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 und der <a class="preview" href="https://www.buzer.de/28_KStG.htm" title="§ 28 KStG">§§ 28</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/29_KStG.htm" title="§ 29 KStG">29</a> zu ermitteln. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_AO.htm" title="§ 20 AO">§ 20 der Abgabenordnung</a> für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_AO.htm" title="§ 20 AO">§ 20 der Abgabenordnung</a> keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen. <span class="satz" title="Satz 8">8</span>In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde aufzunehmen. <span class="satz" title="Satz 9">9</span>Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nennkapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes</a> führen.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/8_JStG_2024.htm">Artikels 8 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387</a> m.W.v. 6. Dezember 2024</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24355">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals</h3><br /><div class="ha">§ 28 hat <a href="/gesetz/1703/al24356.htm">1 frühere Fassung</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24356.htm"> 15 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Rücklagenumwandlung. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Enthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis). <span class="satz" title="Satz 4">4</span>§ <a class="preview" href="https://www.buzer.de/27_KStG.htm" title="§ 27 KStG">27</a> Abs. 2 gilt entsprechend.</div><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigender Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">20</a> Abs. 1 Nr. 2 des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> führt. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Ein den Sonderausweis übersteigender Betrag ist vom positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Soweit der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos für den Abzug nach Satz 3 nicht ausreicht, gilt die Rückzahlung des Nennkapitals ebenfalls als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">20</a> Abs. 1 Nr. 2 des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> führt.</div><br /><div class="abs">(3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs vermindert sich um den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos vermindert sich entsprechend.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/7491/a147256.htm">Artikels 3 Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) G. v. 7. Dezember 2006 BGBl. I S. 2782, 2007 S. 68</a> m.W.v. 13. Dezember 2006</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24356">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 29 Kapitalveränderungen bei Umwandlungen</h3><br /><div class="ha">§ 29 hat <a href="/gesetz/1703/al24357.htm">2 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24357.htm"> 8 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) In Umwandlungsfällen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_UmwG.htm" title="§ 1 UmwG">§ 1 des Umwandlungsgesetzes</a> gilt das Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft und bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 3 zusätzlich das Nennkapital der übernehmenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/28_KStG.htm" title="§ 28 KStG">§ 28 Abs. 2 Satz 1</a> herabgesetzt.</div><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Verschmelzung nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_UmwG.htm" title="§ 2 UmwG">§ 2 des Umwandlungsgesetzes</a> auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos dem steuerlichen Einlagekonto der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Eine Hinzurechnung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach Satz 1 unterbleibt im Verhältnis des Anteils des Übernehmers an dem übertragenden Rechtsträger. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Der Bestand des Einlagekontos des Übernehmers mindert sich anteilig im Verhältnis des Anteils des übertragenden Rechtsträgers am Übernehmer.</div><br /><div class="abs">(3) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/123_UmwG.htm" title="§ 123 UmwG">§ 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes</a> auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Kapitalgesellschaft einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan (<a class="preview" href="https://www.buzer.de/126_UmwG.htm" title="§ 126 UmwG">§ 126 Abs. 1 Nr. 3</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/136_UmwG.htm" title="§ 136 UmwG">§ 136 des Umwandlungsgesetzes</a>) zum Ausdruck kommt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Für die Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos des Übernehmers gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Soweit das Vermögen durch Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, mindert sich das steuerliche Einlagekonto der übertragenden Kapitalgesellschaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen.</div><br /><div class="abs">(4) Nach Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für die Anpassung des Nennkapitals der umwandlungsbeteiligten Kapitalgesellschaften <a class="preview" href="https://www.buzer.de/28_KStG.htm" title="§ 28 KStG">§ 28 Abs. 1 und 3</a> anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 des Einkommensteuergesetzes</a> gewähren können.</div><br /><div class="abs">(6) War für die übertragende Körperschaft oder Personenvereinigung ein Einlagekonto bisher nicht festzustellen, tritt für die Anwendung der vorstehenden Absätze an die Stelle des Einlagekontos der Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/8_JStG_2024.htm">Artikels 8 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387</a> m.W.v. 6. Dezember 2024</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24357">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 30 Entstehung der Körperschaftsteuer</h3><br /><div class="ha">§ 30 wird in <a href="/gesetz/1703/v24358.htm"> 10 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext">Die Körperschaftsteuer entsteht <br /><br /><dl><dt>1. </dt><dd> für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen, <br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd> für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht, <br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd> für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1 oder 2 schon früher entstanden ist.<br /></dd></dl></div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24358">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 31 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer</h3><br /><div class="ha">§ 31 hat <a href="/gesetz/1703/al24359.htm">5 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24359.htm"> 9 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu runden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/37b_EStG.htm" title="§ 37b EStG">§ 37b des Einkommensteuergesetzes</a> findet entsprechende Anwendung.</div><br /><div class="abs">(1a) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.</div><br /><div class="abs">(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt <a class="preview" href="https://www.buzer.de/37_EStG.htm" title="§ 37 EStG">§ 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes</a> mit der Maßgabe, dass die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/8_JStG_2024.htm">Artikels 8 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387</a> m.W.v. 6. Dezember 2024</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24359">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 32 Sondervorschriften für den Steuerabzug</h3><br /><div class="ha">§ 32 hat <a href="/gesetz/1703/al24360.htm">8 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24360.htm"> 23 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten,</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>wenn die Einkünfte nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Abs. 2 Nr. 1</a> von der Steuerbefreiung ausgenommen sind oder<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind.<br /><br /></dd></dl><div class="abs">(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>wenn bei dem Steuerpflichtigen während eines Kalenderjahrs sowohl unbeschränkte Steuerpflicht als auch beschränkte Steuerpflicht im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_KStG.htm" title="§ 2 KStG">§ 2 Nr. 1</a> bestanden hat; in diesen Fällen sind die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht einzubeziehen;<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/50a_EStG.htm" title="§ 50a EStG">§ 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes</a> unterliegen, wenn der Gläubiger der Vergütungen eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer beantragt;<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann oder<br /><br /></dd><dt>4. </dt><dd>soweit <a class="preview" href="https://www.buzer.de/38_KStG.htm" title="§ 38 KStG">§ 38 Abs. 2</a> anzuwenden ist.<br /><br /></dd></dl><div class="abs">(3) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Von den inländischen Einkünften im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_KStG.htm" title="§ 2 KStG">§ 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz</a> ist ein Steuerabzug vorzunehmen; Entsprechendes gilt, wenn die inländischen Einkünfte im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_KStG.htm" title="§ 2 KStG">§ 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz</a> von einer nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Abs. 1</a> oder nach anderen Gesetzen als dem <a href="https://www.buzer.de/KStG.htm" class="ltg">Körperschaftsteuergesetz</a> steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erzielt werden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Der Steuersatz beträgt 15 Prozent des Entgelts. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/43_EStG.htm" title="§ 43 EStG">§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a</a> geltenden Vorschriften des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> mit Ausnahme des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/44_EStG.htm" title="§ 44 EStG">§ 44 Absatz 2</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/44a_EStG.htm" title="§ 44a EStG">§ 44a Absatz 8</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/45a_EStG.htm" title="§ 45a EStG">§ 45a Absatz 2a</a> und der <a class="preview" href="https://www.buzer.de/45b_EStG.htm" title="§ 45b EStG">§§ 45b</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/45c_EStG.htm" title="§ 45c EStG">45c des Einkommensteuergesetzes</a> sind entsprechend anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Der Steuerabzug ist bei Einnahmen oder Bezügen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_KStG.htm" title="§ 2 KStG">§ 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz Buchstabe c</a> von der anderen Körperschaft im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Abs. 10 Satz 2</a> vorzunehmen. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>In Fällen des Satzes 4 hat die überlassende Körperschaft der anderen Körperschaft den zur Deckung der Kapitalertragsteuer notwendigen Betrag zur Verfügung zu stellen; <a class="preview" href="https://www.buzer.de/44_EStG.htm" title="§ 44 EStG">§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 des Einkommensteuergesetzes</a> gilt entsprechend.</div><br /><div class="abs">(4) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Absatz 2 Nr. 2 gilt nur für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_KStG.htm" title="§ 2 KStG">§ 2 Nr. 1</a>, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Europäische Gesellschaften sowie Europäische Genossenschaften gelten für die Anwendung des Satzes 1 als nach den Rechtsvorschriften des Staates gegründete Gesellschaften, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gesellschaften befindet.</div><br /><div class="abs">(5) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Ist die Körperschaftsteuer des Gläubigers für Kapitalerträge im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes</a> nach Absatz 1 abgegolten, wird dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/36_EStG.htm" title="§ 36 EStG">§ 36 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes</a> erstattet, wenn</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>der Gläubiger der Kapitalerträge eine nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_KStG.htm" title="§ 2 KStG">§ 2 Nummer 1</a> beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft ist, die<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>zugleich eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat,<br /><br /></dd><dt>c) </dt><dd>im Staat des Orts ihrer Geschäftsleitung ohne Wahlmöglichkeit einer mit <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_KStG.htm" title="§ 1 KStG">§ 1</a> vergleichbaren unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ohne von dieser befreit zu sein, und<br /><br /></dd></dl></dd><dt>2. </dt><dd>der Gläubiger unmittelbar am Grund- oder Stammkapital der Schuldnerin der Kapitalerträge beteiligt ist und die Mindestbeteiligungsvoraussetzung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/43b_EStG.htm" title="§ 43b EStG">§ 43b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes</a> nicht erfüllt.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Satz 1 gilt nur, soweit<br /><br /><dl><dt>1. </dt><dd>keine Erstattung der betreffenden Kapitalertragsteuer nach anderen Vorschriften vorgesehen ist,<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>die Kapitalerträge nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 1</a> bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben würden,<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>die Kapitalerträge aufgrund ausländischer Vorschriften keiner Person zugerechnet werden, die keinen Anspruch auf Erstattung nach Maßgabe dieses Absatzes hätte, wenn sie die Kapitalerträge unmittelbar erzielte,<br /><br /></dd><dt>4. </dt><dd>ein Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung der Kapitalertragsteuer bei entsprechender Anwendung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/50d_EStG.htm" title="§ 50d EStG">§ 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes</a> nicht ausgeschlossen wäre und<br /><br /></dd><dt>5. </dt><dd>die Kapitalertragsteuer nicht beim Gläubiger oder einem unmittelbar oder mittelbar am Gläubiger beteiligten Anteilseigner angerechnet oder als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abgezogen werden kann; die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 3">3</span>Der Gläubiger der Kapitalerträge hat die Voraussetzungen für die Erstattung nachzuweisen. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Er hat insbesondere durch eine Bescheinigung der Steuerbehörden seines Ansässigkeitsstaates nachzuweisen, dass er in diesem Staat als steuerlich ansässig betrachtet wird, dort unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und nicht von der Körperschaftsteuer befreit sowie der tatsächliche Empfänger der Kapitalerträge ist. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Aus der Bescheinigung der ausländischen Steuerverwaltung muss hervorgehen, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht angerechnet, nicht abgezogen oder nicht vorgetragen werden kann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug oder Vortrag auch tatsächlich nicht erfolgt ist. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Die Erstattung der Kapitalertragsteuer erfolgt für alle in einem Kalenderjahr bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/155_AO.htm" title="§ 155 AO">§ 155 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung</a>.<br /><br /><div class="abs">(6) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Ist die Körperschaftsteuer des Gläubigers für Kapitalerträge im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/49_EStG.htm" title="§ 49 EStG">§ 49 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes</a> nach Absatz 1 abgegolten, wird dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer erstattet, wenn</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>der Gläubiger der Kapitalerträge eine nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_KStG.htm" title="§ 2 KStG">§ 2 Nummer 1</a> beschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>die Voraussetzungen des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 1 Nummer 9</a> erfüllt,<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>Sitz und Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, der auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4_StAbwG.htm" title="§ 4 StAbwG">§ 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes</a> Amtshilfe zu leisten und tatsächlich leistet,<br /><br /></dd><dt>c) </dt><dd>Sitz und Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, der auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland Amtshilfe bei der Beitreibung gemäß der <a href="https://www.buzer.de/outb/eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32010L0024:DE:NOT" rel="nofollow" title="öffnet externe Seite in neuem Fenster" target="_blank">Richtlinie 2010/24/EU</a> des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1) oder gemäß einem dem Artikel 27 des OECD-Musterabkommens 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen* entsprechenden Artikel in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu leisten, und tatsächlich leistet, und<br /><br /></dd><dt>d) </dt><dd>im Staat des Orts ihrer Geschäftsleitung ohne Wahlmöglichkeit einer <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_KStG.htm" title="§ 1 KStG">§ 1</a> vergleichbaren unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt,<br /><br /></dd></dl></dd><dt>2. </dt><dd>in den Fällen des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 9 des Einkommensteuergesetzes</a> der Gläubiger unmittelbar am Grund- oder Stammkapital der Schuldnerin der Kapitalerträge beteiligt ist und<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>im Fall der Ansässigkeit des Gläubigers außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftraums Anwendung findet, die Kapitalerträge nicht im Zusammenhang mit Direktinvestitionen stehen.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span>Satz 1 gilt nur, soweit<br /><br /><dl><dt>1. </dt><dd>keine Erstattung der betreffenden Kapitalertragsteuer nach anderen Vorschriften vorgesehen ist,<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>ein Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung der Kapitalertragsteuer bei entsprechender Anwendung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/50d_EStG.htm" title="§ 50d EStG">§ 50d Absatz 3</a> oder <a class="preview" href="https://www.buzer.de/50j_EStG.htm" title="§ 50j EStG">§ 50j des Einkommensteuergesetzes</a> nicht ausgeschlossen wäre und<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>die Kapitalertragsteuer beim Gläubiger nicht angerechnet oder von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden kann; die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 3">3</span>Der Gläubiger der Kapitalerträge hat die Erstattungsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 nachzuweisen. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Der Gläubiger hat insbesondere nachzuweisen, inwieweit die deutsche Kapitalertragsteuer im anderen Staat tatsächlich nicht angerechnet, nicht abgezogen oder nicht vorgetragen worden ist. <span class="satz" title="Satz 5">5</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/50c_EStG.htm" title="§ 50c EStG">§ 50c Absatz 3 Satz 1, 2 und Satz 3 erster Halbsatz sowie Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes</a> sind entsprechend anzuwenden.<br /><br /><br />---<br /><dl><dt>* </dt><dd>Amtlicher Hinweis: Dieses Dokument ist im Internet abrufbar unter www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/AmtshilfeBeitreibungZustellung/amtshilfe_beitreibung_zustellung_node.html<br /></dd></dl></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/8_JStG_2024.htm">Artikels 8 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387</a> m.W.v. 6. Dezember 2024</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24360">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 32a Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage</h3><br /><div class="ha">§ 32a hat <a href="/gesetz/1703/al147423.htm">1 frühere Fassung</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v147423.htm"> 6 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinnausschüttungen an Empfänger von Bezügen im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">20</a> Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a>.</div><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/7506/a147406.htm">Artikels 4 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) G. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2878</a> m.W.v. 19. Dezember 2006</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc147423">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h2 class="abschnitt">Fünfter Teil Ermächtigungs- und Schlussvorschriften</h2><h3 class="art0">§ 33 Ermächtigungen</h3><br /><div class="ha">§ 33 hat <a href="/gesetz/1703/al24361.htm">5 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24361.htm"> 8 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der Steuerbefreiungen nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4</a> näher zu bestimmen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Dabei können<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>zur Durchführung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Abs. 1 Nr. 3</a> Vorschriften erlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung nur eintritt,<br /><br /><dl><dt>aa) </dt><dd>wenn die Leistungsempfänger nicht überwiegend aus dem Unternehmer oder seinen Angehörigen, bei Gesellschaften aus den Gesellschaftern und ihren Angehörigen bestehen,<br /><br /></dd><dt>bb) </dt><dd>wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Rechtsansprüche und bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die laufenden Kassenleistungen und das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht übersteigen, die dem Wesen der Kasse als soziale Einrichtung entsprechen,<br /><br /></dd><dt>cc) </dt><dd>wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen satzungsmäßig nur für soziale Zwecke verwendet werden darf,<br /><br /></dd><dt>dd) </dt><dd>wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen der Versicherungsaufsicht unterliegen,<br /><br /></dd><dt>ee) </dt><dd>wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen die Leistungsempfänger zu laufenden Beiträgen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind und die Leistungsempfänger oder die Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitwirken können;<br /><br /></dd></dl></dd><dt>b) </dt><dd>zur Durchführung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Abs. 1 Nr. 4</a> Vorschriften erlassen werden<br /><br /><dl><dt>aa) </dt><dd>über die Höhe der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zulässigen Beitragseinnahmen,<br /><br /></dd><dt>bb) </dt><dd>nach denen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb sich auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die Steuerbefreiung unabhängig von der Höhe der Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung der nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Abs. 1 Nr. 3</a> steuerbefreiten Sterbekassen nicht übersteigt und wenn der Verein auch im Übrigen eine soziale Einrichtung darstellt;<br /><br /></dd></dl></dd></dl></dd><dt>2. </dt><dd>Vorschriften zu erlassen<br /><br /><dl><dt>a) </dt><dd>(aufgehoben)<br /><br /></dd><dt>b) </dt><dd>über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/23_KStG.htm" title="§ 23 KStG">§ 23 Abs. 2</a>;<br /><br /></dd><dt>c) </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann. <span class="satz" title="Satz 2">2</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/51_EStG.htm" title="§ 51 EStG">§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s des Einkommensteuergesetzes</a> gilt entsprechend;<br /><br /></dd><dt>d) </dt><dd>nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die eine Schwankungsrückstellung nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_KStG.htm" title="§ 20 KStG">§ 20 Abs. 1</a> nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen Gewinns Beträge der nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/193_VAG.htm" title="§ 193 VAG">§ 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes</a> zu bildenden Verlustrücklage zuführen können.<br /><br /></dd></dl></dd></dl><div class="abs">(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Muster der in den <a class="preview" href="https://www.buzer.de/27_KStG.htm" title="§ 27 KStG">§§ 27</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/37_KStG.htm" title="§ 37 KStG">37</a> vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen;<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.<br /></dd></dl></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/14766/a273687.htm">Artikels 3 Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2056</a> m.W.v. 1. Juli 2021</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24361">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 34 Schlussvorschriften</h3><br /><div class="ha">§ 34 hat <a href="/gesetz/1703/al24362.htm">46 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24362.htm"> 54 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025.</div><br /><div class="abs">(1a) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1a_KStG.htm" title="§ 1a KStG">§ 1a</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/14764/a273656.htm" title="Artikel 1 KStMoG">Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050</a>) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Antrag erstmals für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden kann.</div><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Genossenschaften sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den Fällen des § 54 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um Genossenschaften oder Vereine in dem in <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/2318/a32483.htm" title="Artikel 3 EV">Artikel 3 des Einigungsvertrages</a> genannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 1 Nummer 10 und 14 des Körperschaftsteuergesetzes</a> in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre an die Erklärung gebunden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll.</div><br /><div class="abs">(2a) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 1 Nummer 1</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13697/a232321.htm" title="Artikel 6 EMobStFG">Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451</a>) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(3) <span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 1 Nummer 2</a> ist für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Steuerbefreiung nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 1 Nummer 2</a> in der bis zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung ist für die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 1 Nummer 2</a> ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 4">4</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 4 Satz 3</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_JStG_2024.htm" title="Artikel 8 JStG 2024">Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387</a>) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 5">5</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 1 Nummer 2</a> ist für die DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Die Steuerbefreiung nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 1 Nummer 2</a> in der bis zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 7">7</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2</a> in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 8">8</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 1 Nummer 24</a> in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(3a) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4 und 16 Satz 3</a> in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(3b) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">§ 5 Absatz 1 Nummer 10</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/16376/a309898.htm" title="Artikel 18 WaChaG">Artikels 18 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108</a>) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(3c) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_KStG.htm" title="§ 8 KStG">§ 8 Absatz 1</a> in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom <a href="https://www.buzer.de/StAbwG.htm" class="ltg">25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056</a>) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2021 anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(3d) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_KStG.htm" title="§ 8 KStG">§ 8 Absatz 8 Satz 6</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_KStG.htm" title="§ 8 KStG">§ 8 Absatz 9 Satz 9</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8c_KStG.htm" title="§ 8c KStG">§ 8c Absatz 2</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8d_KStG.htm" title="§ 8d KStG">§ 8d Absatz 1 Satz 9</a>, <a class="preview" href="https://www.buzer.de/15_KStG.htm" title="§ 15 KStG">§ 15 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/15_KStG.htm" title="§ 15 KStG">§ 15 Satz 1 Nummer 1a</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/12628/a207197.htm" title="Artikel 3 RÜbStG">Artikels 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074</a>) sind auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/52_EStG.htm" title="§ 52 EStG">§ 52 Absatz 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13207/a213810.htm" title="Artikel 2 UStIntG">Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338</a>) stellt.</div><br /><div class="abs">(4) <span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8a_KStG.htm" title="§ 8a KStG">§ 8a Absatz 2 und 3</a> ist nicht anzuwenden, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. <span class="satz" title="Satz 2">2</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8a_KStG.htm" title="§ 8a KStG">§ 8a</a> in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, soweit dieser auf <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4h_EStG.htm" title="§ 4h EStG">§ 4h des Einkommensteuergesetzes</a> in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Bezug nimmt.</div><br /><div class="abs">(5) <span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 1 Satz 3</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/14763/a273647.htm" title="Artikel 2 ATADUmsG">Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035</a>) ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 3 Satz 6</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/14764/a273656.htm" title="Artikel 1 KStMoG">Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050</a>) ist erstmals für Gewinnminderungen im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 3 Satz 4 und 5</a> anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 eintreten. <span class="satz" title="Satz 3">3</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 4</a> in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile weiter anzuwenden, die einbringungsgeboren im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/21_UmwStG.htm" title="§ 21 UmwStG 2006">§ 21 des Umwandlungssteuergesetzes</a> in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, und für Anteile im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2</a>, die auf einer Übertragung bis zum 12. Dezember 2006 beruhen. <span class="satz" title="Satz 4">4</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 4 Satz 8</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13697/a232321.htm" title="Artikel 6 EMobStFG">Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451</a>) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 5">5</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 7 Satz 1</a> in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden; <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 7 Satz 2</a> in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Anteile, die nach dem 31. Dezember 2016 dem Betriebsvermögen zugehen.</div><br /><div class="abs">(6) <span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8c_KStG.htm" title="§ 8c KStG">§ 8c Absatz 1 Satz 1 bis 3</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13207/a213814.htm" title="Artikel 6 UStIntG">Artikels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338</a>) findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung. <span class="satz" title="Satz 2">2</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8c_KStG.htm" title="§ 8c KStG">§ 8c Absatz 1 Satz 4 bis 8</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13207/a213814.htm" title="Artikel 6 UStIntG">Artikels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338</a>) ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8c_KStG.htm" title="§ 8c KStG">§ 8c Absatz 1a</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13697/a232321.htm" title="Artikel 6 EMobStFG">Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451</a>) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Erfüllt ein nach dem 31. Dezember 2007 erfolgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8c_KStG.htm" title="§ 8c KStG">§ 8c Absatz 1a</a>, bleibt er bei der Anwendung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8c_KStG.htm" title="§ 8c KStG">§ 8c Absatz 1 Satz 1</a> unberücksichtigt.</div><br /><div class="abs">(6a) <span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8d_KStG.htm" title="§ 8d KStG">§ 8d</a> ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8c_KStG.htm" title="§ 8c KStG">§ 8c</a> anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft vor dem 1. Januar 2016 weder eingestellt noch ruhend gestellt war. <span class="satz" title="Satz 2">2</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/8d_KStG.htm" title="§ 8d KStG">§ 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1</a> ist auf Einstellungen oder Ruhendstellungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen.</div><br /><div class="abs">(6b) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/9_KStG.htm" title="§ 9 KStG">§ 9 Absatz 1 Satz 8</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13697/a232321.htm" title="Artikel 6 EMobStFG">Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451</a>) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden.</div><br /><div class="abs">(6c) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10_KStG.htm" title="§ 10 KStG">§ 10 Nummer 3</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13697/a232321.htm" title="Artikel 6 EMobStFG">Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451</a>) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen.</div><br /><div class="abs">(6d) <span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/12_KStG.htm" title="§ 12 KStG">§ 12 Absatz 1 und 1a</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/14763/a273647.htm" title="Artikel 2 ATADUmsG">Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035</a>) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/12_KStG.htm" title="§ 12 KStG">§ 12 Absatz 4</a> in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/12_KStG.htm" title="§ 12 KStG">§ 12 Absatz 2</a> in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf Verschmelzungen anwendbar, deren steuerlicher Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 2022 liegt.</div><br /><div class="abs">(6e) <span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">§ 14 Absatz 2</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13207/a213814.htm" title="Artikel 6 UStIntG">Artikels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338</a>) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Ist im Einzelfall eine vor dem 1. August 2018 bestehende Organschaft unter Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen nach anderen Grundsätzen als denen des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">§ 14 Absatz 2</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13207/a213814.htm" title="Artikel 6 UStIntG">Artikels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338</a>) anerkannt worden, so sind diese Grundsätze insoweit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 maßgebend. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Wird ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne des Satzes 2 vorzeitig nach dem 1. August 2018 durch Kündigung beendet, gilt die Kündigung als durch einen wichtigen Grund im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2</a> gerechtfertigt. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Wird ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne des Satzes 2 an die Anforderungen des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">§ 14 Absatz 2</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13207/a213814.htm" title="Artikel 6 UStIntG">Artikels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338</a>) angepasst, gilt diese Anpassung für die Anwendung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3</a> nicht als Neuabschluss. <span class="satz" title="Satz 5">5</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">§ 14 Absatz 4</a> sowie <a class="preview" href="https://www.buzer.de/27_KStG.htm" title="§ 27 KStG">§ 27 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/14764/a273656.htm" title="Artikel 1 KStMoG">Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050</a>) und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/27_KStG.htm" title="§ 27 KStG">§ 27 Absatz 6 Satz 3</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_JStG_2024.htm" title="Artikel 8 JStG 2024">Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387</a>) sind erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgen.Hinsichtlich des Zeitpunkts der Minder- und Mehrabführungen ist dabei auf das Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft abzustellen. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Noch bestehende Ausgleichsposten für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen, die nach Maßgabe des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">§ 14 Absatz 4</a> in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung in der Steuerbilanz gebildet wurden oder noch zu bilden sind, sind nach den zu berücksichtigenden organschaftlichen Minder- und Mehrabführungen im Sinne von <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">§ 14 Absatz 4</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/14764/a273656.htm" title="Artikel 1 KStMoG">Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050</a>) zum Schluss des Wirtschaftsjahres aufzulösen, das nach dem 31. Dezember 2021 endet. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Aktive Ausgleichsposten erhöhen, passive Ausgleichsposten mindern dabei den Buchwert der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft in der Steuerbilanz. <span class="satz" title="Satz 8">8</span>Noch bestehende Ausgleichsposten sind für Zwecke der Sätze 7 und 8 zunächst durch Anwendung eines Angleichungsfaktors zu erhöhen, wenn die Beteiligungshöhe des Organträgers zum 31. Dezember 2021 oder, falls die Organschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht, am Ende des letzten Wirtschaftsjahres der Organschaft, weniger als 100 Prozent am Nennkapital der Organgesellschaft betragen hat. <span class="satz" title="Satz 9">9</span>Angleichungsfaktor ist der Kehrwert des durchschnittlichen Beteiligungsanteils des Organträgers bezogen auf das Nennkapital der Organgesellschaft an den Bilanzstichtagen der letzten fünf Wirtschaftsjahre. <span class="satz" title="Satz 10">10</span>Das Produkt aus Angleichungsfaktor und Ausgleichsposten tritt für Zwecke der Sätze 7 und 8 jeweils an die Stelle der noch bestehenden Ausgleichsposten. <span class="satz" title="Satz 11">11</span>Besteht das Organschaftsverhältnis weniger als fünf Wirtschaftsjahre, ist Satz 11 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der entsprechend kürzere Zeitraum zugrunde zu legen ist. <span class="satz" title="Satz 12">12</span>Soweit ein passiver Ausgleichsposten die Summe aus dem aktiven Ausgleichsposten und dem Buchwert der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft in der Steuerbilanz übersteigt, liegt ein Ertrag aus der Beteiligung an der Organgesellschaft vor. <span class="satz" title="Satz 13">13</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/3_EStG.htm" title="§ 3 EStG">§ 3 Nummer 40 Buchstabe a</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3c_EStG.htm" title="§ 3c EStG">§ 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes</a> sowie <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8</a> dieses Gesetzes sind auf diesen Beteiligungsertrag anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 14">14</span>Bis zur Höhe des Beteiligungsertrags nach Satz 13 kann eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. <span class="satz" title="Satz 15">15</span>Soweit diese Rücklage gebildet wird, sind <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3_EStG.htm" title="§ 3 EStG">§ 3 Nummer 40 Buchstabe a</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3c_EStG.htm" title="§ 3c EStG">§ 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes</a> sowie <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8</a> dieses Gesetzes auf den Beteiligungsertrag nach Satz 13 nicht anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 16">16</span>Die Rücklage nach Satz 15 ist grundsätzlich im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den neun folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Zehntel gewinnerhöhend aufzulösen. <span class="satz" title="Satz 17">17</span>Die Rücklage ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft oder der vermittelnden Gesellschaft veräußert wird; bei einer teilweisen Veräußerung ist die Rücklage anteilig aufzulösen. <span class="satz" title="Satz 18">18</span>Der Veräußerung gleichgestellt sind insbesondere die Umwandlung der Organgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, die verdeckte Einlage der Beteiligung an der Organgesellschaft und die Auflösung der Organgesellschaft. <span class="satz" title="Satz 19">19</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/3_EStG.htm" title="§ 3 EStG">§ 3 Nummer 40 Buchstabe a</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/3c_EStG.htm" title="§ 3c EStG">§ 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes</a> sowie <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">§ 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8</a> dieses Gesetzes sind bei der Auflösung der Rücklage anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(6f) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/15_KStG.htm" title="§ 15 KStG">§ 15</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13207/a213814.htm" title="Artikel 6 UStIntG">Artikels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338</a>) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(6g) <span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/15_KStG.htm" title="§ 15 KStG">§ 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13697/a232321.htm" title="Artikel 6 EMobStFG">Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451</a>) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12. Dezember 2019 erfolgt ist. <span class="satz" title="Satz 2">2</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/15_KStG.htm" title="§ 15 KStG">§ 15 Satz 1 Nummer 2a Satz 5</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8_JStG_2024.htm" title="Artikel 8 JStG 2024">Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387</a>) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(7) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/19_KStG.htm" title="§ 19 KStG">§ 19</a> in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(7a) <span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_KStG.htm" title="§ 20 KStG">§ 20 Absatz 1</a> in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2016 anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_KStG.htm" title="§ 20 KStG">§ 20 Absatz 2</a> in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(8) <span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/21_KStG.htm" title="§ 21 KStG">§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1</a> ist für die Veranlagungszeiträume 2016 bis 2018 in der folgenden Fassung anzuwenden:</div><br /><dl><dt> </dt><dd><dl><dt>„1. </dt><dd>die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre. Der Betrag nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn das am 13. Dezember 2010 geltende Recht weiter anzuwenden wäre,".<br /><br /></dd></dl></dd></dl><span class="satz" title="Satz 2">2</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/21_KStG.htm" title="§ 21 KStG">§ 21</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13207/a213815.htm" title="Artikel 7 UStIntG">Artikels 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338</a>) ist anzuwenden:<br /><br /><dl><dt>1. </dt><dd>erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019;<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd><span class="satz" title="Satz 1">1</span>auf bis zum 30. Juni 2019 zu stellenden, unwiderruflichen Antrag bereits für den Veranlagungszeitraum 2018. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Der Antrag nach Satz 1 kann nur gestellt werden, wenn es im Veranlagungszeitraum 2018 sonst zu einer Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/21_KStG.htm" title="§ 21 KStG">§ 21 Absatz 2 Satz 2</a> in der zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung kommen würde.<br /><br /></dd></dl><div class="abs">(8a) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/21a_KStG.htm" title="§ 21a KStG">§ 21a Absatz 1</a> in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(8b) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/24_KStG.htm" title="§ 24 KStG">§ 24</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13697/a232321.htm" title="Artikel 6 EMobStFG">Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451</a>) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(8c) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/25_KStG.htm" title="§ 25 KStG">§ 25 Absatz 2</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/13697/a232322.htm" title="Artikel 7 EMobStFG">Artikels 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451</a>) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(9) <span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/26_KStG.htm" title="§ 26 KStG">§ 26</a> in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Auf vor dem 1. Januar 2014 zugeflossene Einkünfte und Einkunftsteile ist <a class="preview" href="https://www.buzer.de/26_KStG.htm" title="§ 26 KStG">§ 26 Absatz 2 Satz 1</a> in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.</div><br /><div class="abs">(10) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/27_KStG.htm" title="§ 27 KStG">§ 27 Absatz 8</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/9_JStG_2022.htm" title="Artikel 9 JStG 2022">Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294</a>) ist erstmalig anzuwenden auf Leistungen und Nennkapitalrückzahlungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erbracht werden.</div><br /><div class="abs">(10a) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/32_KStG.htm" title="§ 32 KStG">§ 32 Absatz 6</a> in der Fassung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/16376/a309898.htm" title="Artikel 18 WaChaG">Artikels 18 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108</a>) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(10b) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/33_KStG.htm" title="§ 33 KStG">§ 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d</a> in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(11) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/36_KStG.htm" title="§ 36 KStG">§ 36</a> ist in allen Fällen, in denen die Endbestände im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/36_KStG.htm" title="§ 36 KStG">§ 36 Absatz 7</a> noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, in der folgenden Fassung anzuwenden:</div><br /><dl><dt> </dt><dd>„<a class="preview" href="https://www.buzer.de/36_KStG.htm" title="§ 36 KStG">§ 36</a> Endbestände<br /><br /><div class="abs">(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das <a href="https://www.buzer.de/KStG.htm" class="ltg">Körperschaftsteuergesetz</a> in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des <a href="https://www.buzer.de/KStG.htm" class="ltg">Körperschaftsteuergesetzes</a> in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.</div><br /><div class="abs">(2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. Die Regelungen des Vierten Teils des <a href="https://www.buzer.de/KStG.htm" class="ltg">Körperschaftsteuergesetzes</a> in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sind anzuwenden. Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 des <a href="https://www.buzer.de/KStG.htm" class="ltg">Körperschaftsteuergesetzes</a> in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist (Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer in Höhe von 45 Prozent unterlegen hat), erhöht sich um die Einkommensteile, die nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/34_KStG.htm" title="§ 34 KStG">§ 34 Absatz 12 Satz 2 bis 5</a> in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/34_KStG.htm" title="§ 34 KStG">§ 34 Absatz 12 Satz 6 bis 8</a> in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.</div><br /><div class="abs">(3) (weggefallen)</div><br /><div class="abs">(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">§ 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3</a> in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach vorbehaltlich des Satzes 2 mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. In Höhe eines positiven Bestands des Teilbetrags des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">§ 30 Absatz 2 Nummer 4</a> in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) unterbleibt eine Verrechnung eines sich nach Satz 1 ergebenden Negativbetrags mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen.</div><br /><div class="abs">(5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">§ 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3</a> in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">§ 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3</a> in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">§ 30 Absatz 2 Nummer 2</a> in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. Ein negativer Teilbetrag im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">§ 30 Absatz 2 Nummer 2</a> in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen.</div><br /><div class="abs">(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, mindert dieser vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">§ 30 Absatz 2 Nummer 2</a> in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1. Ein nach Anwendung des Satzes 1 verbleibender negativer belasteter Teilbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 3 mit den positiven belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. Die Verrechnung nach Satz 2 unterbleibt bis zur Höhe eines positiven Bestands des Teilbetrags des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">§ 30 Absatz 2 Nummer 4</a> in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 abzüglich des Betrags, um den sich der Verrechnungsbetrag in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 vermindert hat.</div><br /><div class="abs">(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt; dabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">§ 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes</a> in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, in einer Summe auszuweisen."</div><br /></dd></dl><div class="abs">(12) <a class="preview" href="https://www.buzer.de/37_KStG.htm" title="§ 37 KStG">§ 37 Absatz 1</a> ist in den Fällen des Absatzes 11 in der folgenden Fassung anzuwenden:</div><br /><dl><dt> </dt><dd><div class="abs">„(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in <a class="preview" href="https://www.buzer.de/36_KStG.htm" title="§ 36 KStG">§ 36 Absatz 1</a> genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 15/55 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent belasteten Teilbetrags zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbetrags."</div><br /></dd></dl><div class="abs">(13) <span class="satz" title="Satz 1">1</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/38_KStG.htm" title="§ 38 KStG">§ 38 Absatz 1</a> in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung gilt nur für Genossenschaften, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bereits bestanden haben. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Ist in den Fällen des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/40_KStG.htm" title="§ 40 KStG">§ 40 Absatz 5 und 6</a> in der am 13. Dezember 2006 geltenden Fassung die Körperschaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/38_KStG.htm" title="§ 38 KStG">§ 38</a> in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung vor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind die <a class="preview" href="https://www.buzer.de/38_KStG.htm" title="§ 38 KStG">§§ 38</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/40_KStG.htm" title="§ 40 KStG">40 Absatz 5 und 6</a> weiter anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 4">4</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/38_KStG.htm" title="§ 38 KStG">§ 38 Absatz 4 bis 9</a> in der am 29. Dezember 2007 geltenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(14) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die <a class="preview" href="https://www.buzer.de/38_KStG.htm" title="§ 38 KStG">§§ 38</a> und <a class="preview" href="https://www.buzer.de/40_KStG.htm" title="§ 40 KStG">40</a> in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10_UmwStG.htm" title="§ 10 UmwStG 2006">§ 10 des Umwandlungssteuergesetzes</a> vom <a href="https://www.buzer.de/UmwStG.htm" class="ltg">7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791</a>) sind auf Antrag weiter anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Der Antrag ist unwiderruflich und kann von der Körperschaft bis zum 30. September 2008 bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt gestellt werden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2007 bis zum Ende des Zeitraums im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/38_KStG.htm" title="§ 38 KStG">§ 38 Absatz 2 Satz 3</a> erfüllen. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Auf den Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nach Antragstellung erstmals nicht mehr vorliegen, wird der Endbetrag nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/38_KStG.htm" title="§ 38 KStG">§ 38 Absatz 1</a> letztmals ermittelt und festgestellt. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Die Festsetzung und Erhebung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags richtet sich nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/38_KStG.htm" title="§ 38 KStG">§ 38 Absatz 4 bis 9</a> in der am 29. Dezember 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass als Zahlungszeitraum im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/38_KStG.htm" title="§ 38 KStG">§ 38 Absatz 6 Satz 1</a> die verbleibenden Wirtschaftsjahre des Zeitraums im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/38_KStG.htm" title="§ 38 KStG">§ 38 Absatz 2 Satz 3</a> gelten. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend, soweit das Vermögen der Körperschaft oder ihres Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung nach <a class="preview" href="https://www.buzer.de/2_UmwG.htm" title="§ 2 UmwG">§ 2 des Umwandlungsgesetzes</a> oder Auf- oder Abspaltung im Sinne des <a class="preview" href="https://www.buzer.de/123_UmwG.htm" title="§ 123 UmwG">§ 123 Absatz 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes</a> ganz oder teilweise auf eine andere Körperschaft übergeht und diese keinen Antrag nach Satz 2 gestellt hat. <span class="satz" title="Satz 7">7</span><a class="preview" href="https://www.buzer.de/40_KStG.htm" title="§ 40 KStG">§ 40 Absatz 6</a> in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/16929/a321987.htm">Artikels 3 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich G. v. 28. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 69</a> m.W.v. 6. März 2025</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24362">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet</h3><br /><div class="ha"></div><br /><div class="arttext">Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die am 31. Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/2318/a32483.htm" title="Artikel 3 EV">3</a> des <a href="https://www.buzer.de/gesetz/2318/index.htm" class="ltg">Einigungsvertrages</a> genannten Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des <a href="https://www.buzer.de/KStG.htm" class="ltg">Körperschaftsteuergesetzes</a> hatte, aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums, für das das <a href="https://www.buzer.de/KStG.htm" class="ltg">Körperschaftsteuergesetz</a> in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche Einlagekonto zu erhöhen.<br /></div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24363">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h2 class="abschnitt">Sechster Teil Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren</h2><h3 class="art0">§ 36 Endbestände</h3><br /><div class="ha">§ 36 hat <a href="/gesetz/1703/al24364.htm">1 frühere Fassung</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24364.htm"> 12 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das <a href="https://www.buzer.de/KStG.htm" class="ltg">Körperschaftsteuergesetz</a> in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des <a href="https://www.buzer.de/KStG.htm" class="ltg">Körperschaftsteuergesetzes</a> in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.</div><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Regelungen des Vierten Teils des <a href="https://www.buzer.de/KStG.htm" class="ltg">Körperschaftsteuergesetzes</a> in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sind anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des <a href="https://www.buzer.de/KStG.htm" class="ltg">Körperschaftsteuergesetzes</a> in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/34_KStG.htm" title="§ 34 KStG">34</a> Abs. 12 Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/34_KStG.htm" title="§ 34 KStG">34</a> Abs. 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.</div><br /><div class="abs">(3) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des <a href="https://www.buzer.de/KStG.htm" class="ltg">Körperschaftsteuergesetzes</a> in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist dem Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat, in Höhe von 27/22 seines Bestands hinzuzurechnen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>In Höhe von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">30</a> Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu verringern.</div><br /><div class="abs">(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">30</a> Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.</div><br /><div class="abs">(5) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">30</a> Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">30</a> Abs. 2 Nr. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">30</a> Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">30</a> Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen.</div><br /><div class="abs">(6) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander zu verrechnen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">30</a> Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.</div><br /><div class="abs">(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt; dabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">30</a> Abs. 2 Nr. 1 und 3 des <a href="https://www.buzer.de/KStG.htm" class="ltg">Körperschaftsteuergesetzes</a> in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, in einer Summe auszuweisen.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/7506/a147406.htm">Artikels 4 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) G. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2878</a> m.W.v. 1. Januar 2007</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24364">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung</h3><br /><div class="ha">§ 37 hat <a href="/gesetz/1703/al24365.htm">4 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24365.htm"> 23 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/36_KStG.htm" title="§ 36 KStG">36</a> Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbetrags.</div><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich vorbehaltlich des Absatzes 2a um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Satz 1 gilt für Mehrabführungen im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/14_KStG.htm" title="§ 14 KStG">14</a> Abs. 3 entsprechend. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig in dem Veranlagungszeitraum, in dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf den Schluss des 17. Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschreiben und gesondert festzustellen. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>§ <a class="preview" href="https://www.buzer.de/27_KStG.htm" title="§ 27 KStG">27</a> Abs. 2 gilt entsprechend.</div><br /><div class="abs">(2a) Die Minderung ist begrenzt</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen, jeweils auf 0 Euro;<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erfolgen auf den Betrag, der auf das Wirtschaftsjahr der Gewinnausschüttung entfällt, wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellte Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die einschließlich des Wirtschaftsjahrs der Gewinnausschüttung verbleibenden Wirtschaftsjahre verteilt wird, für die nach Absatz 2 Satz 3 eine Körperschaftsteuerminderung in Betracht kommt.<br /><br /></dd></dl><div class="abs">(3) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/20_EStG.htm" title="§ 20 EStG">20</a> Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) gehören, Bezüge, die nach § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/8b_KStG.htm" title="§ 8b KStG">8b</a> Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer geführt haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und das Körperschaftsteuerguthaben um den Betrag der Minderung der Körperschaftsteuer bei der leistenden Körperschaft. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Satz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Personenvereinigung die entsprechenden Bezüge einer Organgesellschaft zugerechnet werden, weil sie entweder Organträger ist oder an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die Organträger ist. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Im Fall des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/4_UmwStG.htm" title="§ 4 UmwStG 2006">4</a> des <a href="https://www.buzer.de/UmwStG.htm" class="ltg">Umwandlungssteuergesetzes</a> sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Die leistende Körperschaft hat der Empfängerin die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:</div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,<br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>die Höhe des in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrags,<br /><br /></dd><dt>3. </dt><dd>den Zahlungstag.<br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 5">5</span>§ <a class="preview" href="https://www.buzer.de/27_KStG.htm" title="§ 27 KStG">27</a> Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/5_KStG.htm" title="§ 5 KStG">5</a> Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.<br /><br /><div class="abs">(4) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Das Körperschaftsteuerguthaben wird letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch einen der in § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_UmwStG.htm" title="§ 1 UmwStG 2006">1</a> Abs. 1 des <a href="https://www.buzer.de/UmwStG.htm" class="ltg">Umwandlungssteuergesetzes</a> vom <a href="https://www.buzer.de/UmwStG.htm" class="ltg">7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791</a>) in der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt, ganz oder teilweise auf einen anderen Rechtsträger über, wird das Körperschaftsteuerguthaben bei der übertragenden Körperschaft letztmalig auf den vor dem 31. Dezember 2006 liegenden steuerlichen Übertragungsstichtag ermittelt. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/11_KStG.htm" title="§ 11 KStG">11</a> nach dem 12. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2007 verteilt, wird das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den Stichtag ermittelt, auf den die Liquidationsschlussbilanz erstellt wird. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf Gewinnausschüttungen und als ausgeschüttet geltende Beträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 oder bis zu dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt sind. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>In Fällen der Liquidation sind die Absätze 1 bis 3 auf Abschlagszahlungen anzuwenden, die bis zum Stichtag erfolgt sind, auf den das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig ermittelt wird.</div><br /><div class="abs">(5) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die Körperschaft hat innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Der Anspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember 2006 oder des nach Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 maßgebenden Tages. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Der Anspruch wird für den gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Der Anspruch ist jeweils am 30. September auszuzahlen. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist der Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen, wenn die Bekanntgabe des Bescheids nach dem 31. August 2008 erfolgt. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Abweichend von Satz 1 ist der festgesetzte Anspruch in einem Betrag auszuzahlen, wenn das festgesetzte Körperschaftsteuerguthaben nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Der Anspruch ist nicht verzinslich. <span class="satz" title="Satz 8">8</span>Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des Anspruchs läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist oder ohne Anwendung des Satzes 6 fällig geworden wäre. <span class="satz" title="Satz 9">9</span>§ <a class="preview" href="https://www.buzer.de/10d_EStG.htm" title="§ 10d EStG">10d</a> Abs. 4 Satz 4 und 5 des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a> gilt sinngemäß. <span class="satz" title="Satz 10">10</span>Auf die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/46_AO.htm" title="§ 46 AO">46</a> Abs. 4 der <a href="https://www.buzer.de/AO.htm" class="ltg">Abgabenordnung</a> nicht anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(6) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Wird der Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs nach Absatz 5 aufgehoben oder geändert, wird der Betrag, um den der Anspruch, der sich aus dem geänderten Bescheid ergibt, die Summe der Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheids geleistet worden sind, übersteigt, auf die verbleibenden Fälligkeitstermine des Auszahlungszeitraums verteilt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Abweichend von Satz 1 ist der übersteigende Betrag in einer Summe auszuzahlen, wenn er nicht mehr als 1.000 Euro beträgt und auf die vorangegangene Festsetzung Absatz 5 Satz 6 oder dieser Satz angewendet worden ist. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Ist die Summe der Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheids geleistet worden sind, größer als der Auszahlungsanspruch, der sich aus dem geänderten Bescheid ergibt, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu entrichten.</div><br /><div class="abs">(7) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Erträge und Gewinnminderungen der Körperschaft, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5 ergeben, gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des <a href="https://www.buzer.de/EStG.htm" class="ltg">Einkommensteuergesetzes</a>. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Auszahlung ist aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer zu leisten.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/8546/a158842.htm">Artikels 6 Steuerbürokratieabbaugesetz G. v. 20. Dezember 2008 BGBl. I S. 2850</a> m.W.v. 1. Januar 2008</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24365">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 38 Körperschaftsteuererhöhung</h3><br /><div class="ha">§ 38 hat <a href="/gesetz/1703/al24366.htm">4 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24366.htm"> 26 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Ein positiver Endbetrag im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/36_KStG.htm" title="§ 36 KStG">36</a> Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">30</a> Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzuschreiben und gesondert festzustellen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>§ <a class="preview" href="https://www.buzer.de/27_KStG.htm" title="§ 27 KStG">27</a> Abs. 2 gilt entsprechend. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Der Betrag verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Er gilt als für Leistungen verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand des Satzes 1 verminderten ausschüttbaren Gewinn (§ <a class="preview" href="https://www.buzer.de/27_KStG.htm" title="§ 27 KStG">27</a>) übersteigt. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Maßgeblich sind die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften stellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/28_KStG.htm" title="§ 28 KStG">28</a> Abs. 2 Satz 2 handelt, keine Leistung im Sinne der Sätze 3 und 4 dar. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Satz 6 gilt nicht, soweit der unbelastete Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 nach § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/40_KStG.htm" title="§ 40 KStG">40</a> Abs. 1 oder Abs. 2 infolge der Umwandlung einer Körperschaft, die nicht Genossenschaft im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/34_KStG.htm" title="§ 34 KStG">34</a> Absatz 13 ist, übergegangen ist.</div><br /><div class="abs">(2) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistungen erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 als verwendet gilt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 bis zu dessen Verbrauch. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/37_KStG.htm" title="§ 37 KStG">37</a> Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben ermittelt werden.</div><br /><div class="abs">(3) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts vornimmt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Das gilt nicht, soweit die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.</div><br /><div class="abs">(4) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Der Endbetrag nach Absatz 1 wird letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt und festgestellt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/11_KStG.htm" title="§ 11 KStG">11</a> nach dem 31. Dezember 2006 verteilt, wird der Endbetrag im Sinne des Satzes 1 letztmalig auf den Schluss des letzten vor dem 1. Januar 2007 endenden Besteuerungszeitraums festgestellt. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Bei über den 31. Dezember 2006 hinaus fortdauernden Liquidationen endet der Besteuerungszeitraum nach § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/11_KStG.htm" title="§ 11 KStG">11</a> auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung mit Ablauf des 31. Dezember 2006. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf Leistungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 oder dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt sind.</div><br /><div class="abs">(5) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag beträgt 3/100 des nach Absatz 4 Satz 1 festgestellten Endbetrags. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Er ist begrenzt auf den Betrag, der sich nach den Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuererhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung ihr am 31. Dezember 2006 oder an dem nach Absatz 4 Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist nur festzusetzen, wenn er 1.000 Euro übersteigt.</div><br /><div class="abs">(6) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die Körperschaft oder deren Rechtsnachfolger hat den sich nach Absatz 5 ergebenden Körperschaftsteuererhöhungsbetrag innerhalb eines Zeitraums von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresbeträgen zu entrichten (Zahlungszeitraum). <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Satz 1 gilt nicht für Körperschaften oder Personenvereinigungen, die sich am 31. Dezember 2006 bereits in Liquidation befanden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Der Anspruch entsteht am 1. Januar 2007. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag wird für den gesamten Zahlungszeitraum festgesetzt. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Der Jahresbetrag ist jeweils am 30. September fällig. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, wenn die Bekanntgabe des Bescheids nach dem 31. August 2008 erfolgt. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>In den Fällen des Satzes 2 ist der gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. <span class="satz" title="Satz 8">8</span>Der Anspruch ist nicht verzinslich. <span class="satz" title="Satz 9">9</span>Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist.</div><br /><div class="abs">(7) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Auf Antrag kann die Körperschaft oder deren Rechtsnachfolger abweichend von Absatz 6 Satz 1 den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag in einer Summe entrichten. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Der Antrag kann letztmals zum 30. September 2015 gestellt werden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Anstelle des jeweiligen Jahresbetrags ist zu dem Zahlungstermin, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt, der zu diesem Termin nach Absatz 6 Satz 4 fällige Jahresbetrag zuzüglich der noch nicht fälligen Jahresbeträge abgezinst mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent zu entrichten. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Mit der Zahlung erlischt der gesamte Anspruch. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Die Sätze 3 und 4 sind in den Fällen des Absatzes 6 Satz 7, des Absatzes 8 und des Absatzes 9 Satz 1 und 2 von Amts wegen anzuwenden.</div><br /><div class="abs">(8) Bei Liquidationen, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, werden alle entstandenen und festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge an dem 30. September fällig, der auf den Zeitpunkt der Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz folgt.</div><br /><div class="abs">(9) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung durch einen der in § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/1_UmwStG.htm" title="§ 1 UmwStG 2006">1</a> Abs. 1 Nr. 1 des <a href="https://www.buzer.de/UmwStG.htm" class="ltg">Umwandlungssteuergesetzes</a> vom <a href="https://www.buzer.de/UmwStG.htm" class="ltg">7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791</a>) in der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung über oder verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung und endet dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht, werden alle entstandenen und festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge an dem 30. September fällig, der auf den Zeitpunkt des Vermögensübergangs oder des Wegzugs folgt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Ist eine Festsetzung nach Absatz 6 noch nicht erfolgt, ist der gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Satz 1 gilt nicht, wenn der übernehmende Rechtsträger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig ist oder die Körperschaft oder Personenvereinigung in den Fällen des Wegzugs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig wird.</div><br /><div class="abs">(10) § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/37_KStG.htm" title="§ 37 KStG">37</a> Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/11244/a188517.htm">Artikels 4 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 25. Juli 2014 BGBl. I S. 1266</a> m.W.v. 31. Juli 2014</div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24366">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 39 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis</h3><br /><div class="ha"></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) Ein sich nach § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/36_KStG.htm" title="§ 36 KStG">36</a> Abs. 7 ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/30_KStG.htm" title="§ 30 KStG">30</a> Abs. 2 Nr. 4 des <a href="https://www.buzer.de/KStG.htm" class="ltg">Körperschaftsteuergesetzes</a> in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/27_KStG.htm" title="§ 27 KStG">27</a> erfasst. </div><br /><div class="abs">(2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zuletzt festgestellte Betrag wird als Anfangsbestand in die Feststellung nach § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/28_KStG.htm" title="§ 28 KStG">28</a> Abs. 1 Satz 3 einbezogen.</div></div><br /><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm#artanc24367">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><br /><h3 class="art0">§ 40 (aufgehoben)</h3><br /><div class="ha">§ 40 hat <a href="/gesetz/1703/al24368.htm">2 frühere Fassungen</a> und wird in <a href="/gesetz/1703/v24368.htm"> 10 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/8050/a153588.htm">Artikels 3 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) G. v. 20. Dezember 2007 BGBl. I S. 3150</a> m.W.v. 29. Dezember 2007</div><br /><!-- google_ad_section_end --><div class="plinks"><b>Link zu dieser Seite</b>: https://www.buzer.de/KStG.htm </div><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/KStG.htm">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div></div><div class="dcontr"><div> </div><div class="anz_links" id="anz_links" style="width:160px"><script async src="//pagead2.googlesyndication.com/pagead/js/adsbygoogle.js"></script> <!-- Buzer - 160x400 links responsive --> <ins class="adsbygoogle" style="display:block" data-ad-client="ca-pub-7612325987190054" data-ad-slot="2886225917" data-ad-format="auto"></ins> <script> (adsbygoogle = window.adsbygoogle || []).push({}); </script><div class="anzl">Anzeige</div></div><br /><br /><div class="mo"><a href="/li.htm">Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfen</a></div><br /><br /><div class="mo"><a href="/gesetze-ticker.htm">Für Ihre Internetseite -<br />Ticker aktuellste Gesetzesänderungen</a></div></div></div><div class="dfoot"><div class="dfootl"><div> </div></div><div class="dfootc"><a name="b"></a></div><div class="dfootr"></div></div><script type="text/javascript" src="/ajaxSuggestions.js"></script> <script type="text/javascript" src = "/jquery-3.1.1.min.js"></script> <div id="search-result-suggestions"><div id="search-results"></div></div><script type="text/javascript" src = "/functions.js"></script><script type="text/javascript" src = "/swipe.js"></script><script type="text/javascript" src="/inf.js?t=1744073109.5141&id=1744073109.50294&uid=2&gid=1703&pid=20&src=gesetz%20%281703%29&referer="></script></div></body></html>