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 GVBl. 2023 S. 374 - Verkündungsplattform Bayern

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S.&#160;145, BayRS 12-1-I), das zuletzt durch §&#160;3 des Gesetzes vom 23.&#160;Juli 2021 (GVBl. S.&#160;418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>Art.&#160;3 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>Satz&#160;1 wird wie folgt gefasst:</p> <p class="GTBlocksatzEbene2">„<sup>1</sup>Das Landesamt nimmt zum Schutz</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen Deutschland angehört,</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland vor einer Gefährdung durch Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen sowie</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">3.</span>des Gedankens der Völkerverständigung, insbesondere des friedlichen Zusammenlebens der Völker,</p> <p class="GTBlocksatzEbene2">(Verfassungsschutzgüter) die in §&#160;3 des Bundes&#173;ver&#173;fassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bezeichneten Aufgaben wahr.“</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>In Satz&#160;2 werden die Wörter „ferner zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung“ durch die Wörter „hierzu ferner“ ersetzt.</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>Art.&#160;4 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>Abs.&#160;1 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>In Satz&#160;1 werden die Satznummerierung „<sup>1</sup>“ und die Wörter „Abs.&#160;1 Satz&#160;1 und&#160;2 sowie Abs.&#160;2“ gestrichen.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>Satz&#160;2 wird aufgehoben.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>Nach Abs.&#160;1 werden die folgenden Abs.&#160;2 und 3 eingefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene2">„(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind </p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>beobachtungsbedürftig Bestrebungen nach §&#160;3 Abs.&#160;1 Nr.&#160;1,&#160;3 und&#160;4&#160;BVerfSchG;</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>erheblich beobachtungsbedürftig </p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Sinne des Abs.&#160;4,</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>Tätigkeiten nach §&#160;3 Abs.&#160;1 Nr.&#160;2 BVerfSchG oder</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">c)</span>Bestrebungen nach §&#160;3 Abs.&#160;1 Nr.&#160;1, 3 und 4 BVerfSchG, die </p> <p class="EBENE5NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich kämpferisch-aggressiv gegen die Verfassungsschutzgüter richten,</p> <p class="EBENE5NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>ihre Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in erheblichem Maße zu verschleiern suchen,</p> <p class="EBENE5NummerierteListe"><span class="nummerierung">cc)</span>in erheblichem Maße oder in besonders wirkungsvoller Art Propaganda betreiben oder</p> <p class="EBENE5NummerierteListe"><span class="nummerierung">dd)</span>systematisch Fehlinformationen verbreiten oder Einschüchterung betreiben, um die öffentliche politische Willensbildung zu beeinträchtigen oder den öffentlichen Frieden zu stören;</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">3.</span>gesteigert beobachtungsbedürftig Bestrebungen und Tätigkeiten nach Nr.&#160;2, die </p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>mit der Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten im Sinne des Abs.&#160;3 Nr.&#160;1 einhergehen oder</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>nach Größe und gesellschaftlichem Einfluss, insbesondere auf Grund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft, geeignet sind, ein Verfassungsschutzgut zu beeinträchtigen.</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene2">(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind </p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>schwere Straftaten solche, die</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>gerichtet sind gegen</p> <p class="EBENE5NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>ein Verfassungsschutzgut,</p> <p class="EBENE5NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>Leib, Leben oder Freiheit von Personen,</p> <p class="EBENE5NummerierteListe"><span class="nummerierung">cc)</span>Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse liegt,</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit begangen werden und</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">c)</span>mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind;</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>besonders schwere Straftaten solche, die gegen ein in Nr.&#160;1 Buchst.&#160;a genanntes Rechtsgut gerichtet sind, und </p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind oder</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind und im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit begangen werden.“</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">c)</span>Der bisherige Abs.&#160;2 wird Abs.&#160;4.</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">3.</span>Art.&#160;5 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>Abs.&#160;1 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>Satz&#160;2 wird aufgehoben.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>Satz&#160;3 wird Satz&#160;2.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">cc)</span>Nach Satz&#160;2 wird folgender Satz&#160;3 eingefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>3</sup>Personenbezogene Daten Minderjähriger sind zu kennzeichnen und gegen unberechtigten Zugriff besonders zu sichern.“</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>Nach Abs.&#160;1 wird folgender Abs.&#160;2 eingefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene2">„(2) Das Landesamt darf personenbezogene Daten über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, für die in Abs.&#160;1 Satz&#160;1 genannten Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz hierfür geeignet sind.“</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">c)</span>Der bisherige Abs.&#160;2 wird Abs.&#160;3.</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">4.</span>Nach Art.&#160;5 wird folgender Art.&#160;5a eingefügt:</p> <p class="GTzentriertEbene1">„Art.&#160;5a</p> <p class="GTzentriertEbene1">Beobachtung</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(1) Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für beobachtungsbedürftige Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art.&#160;4 Abs.&#160;2 vorliegen.</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(2) Das Landesamt darf zur Erforschung, ob die Voraussetzungen des Abs.&#160;1 vorliegen, nur Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus allgemein zugänglichen Quellen verarbeiten.</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(3) <sup>1</sup>Die Beobachtung ist zu beenden, wenn ihre Dauer zur Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach Art.&#160;4 Abs.&#160;2 und dem Gewicht der hierfür gesammelten Informationen außer Verhältnis steht. <sup>2</sup>Sie ist in der Regel spätestens zu beenden, wenn binnen fünf Jahren keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte hinzugetreten sind. <sup>3</sup>Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach Art.&#160;4 Abs.&#160;2 ist vor jedem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unter Berücksichtigung der Dauer der Beobachtung und des Gewichts der dabei gewonnenen Informationen zu überprüfen.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">4a.</span>In Art.&#160;7 Abs.&#160;2 Satz&#160;2 wird die Angabe „Art.&#160;28 Abs.&#160;2“ durch die Angabe „Art.&#160;32 Abs.&#160;2“ ersetzt.</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">5.</span>Art.&#160;8 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>In Abs.&#160;1 Satz&#160;1 werden nach dem Wort „soweit“ die Wörter „dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist und“ eingefügt und die Wörter „ihren Einsatz“ durch die Wörter „die Anwendung“ ersetzt.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>Folgender Abs.&#160;3 wird angefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene2">„(3) Ein nachrichtendienstliches Mittel darf sich nur gezielt gegen eine bestimmte Person richten, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist oder</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>mit einer Person nach Nr.&#160;1 in Kontakt steht und</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>die Person nach Nr.&#160;1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">und eine Maßnahme gegen die Person nach Nr.&#160;1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">6.</span>Art.&#160;8a Abs.&#160;1 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>In Satz&#160;2 werden nach dem Wort „Gefährdung“ die Wörter „von Leib und Leben“ eingefügt.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>In Satz&#160;4 werden das Wort „dürfen“ durch das Wort „sind“ und die Wörter „nicht verarbeitet werden“ durch die Wörter „unverzüglich zu löschen“ ersetzt.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">c)</span>Satz&#160;5 wird wie folgt gefasst:</p> <p class="GTBlocksatzEbene2">„<sup>5</sup>In Zweifelsfällen sind sie unverzüglich zur richterlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit vorzulegen.“</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">d)</span>Folgender Satz&#160;6 wird angefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEbene2">„<sup>6</sup>Eine Fortsetzung der Maßnahme in Fällen des Satzes&#160;2 und die Löschung der Erkenntnisse nach Satz&#160;4 sind nach Maßgabe von Art.&#160;7 aktenkundig zu machen.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">7.</span>Art.&#160;8b wird wie folgt gefasst:</p> <p class="GTzentriertEbene1">„Art.&#160;8b</p> <p class="GTzentriertEbene1">Mitteilung an Betroffene</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(1) <sup>1</sup>Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel teilt das Landesamt nach Beendigung den Betroffenen mit, soweit dies in den Art.&#160;9 bis 19a bestimmt ist. <sup>2</sup>Wurden personenbezogene Daten, die durch die Maßnahme gewonnen wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der Stelle, an die die Übermittlung erfolgt ist.</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn </p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>überwiegende schutzwürdige Interessen eines anderen Betroffenen entgegenstehen,</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unerheblich und anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mitteilung besteht oder</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">3.</span>die Identität oder der Aufenthaltsort des Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(3) <sup>1</sup>Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange eine Gefährdung zu besorgen ist für</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>den Zweck der Maßnahme,</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>ein Verfassungsschutzgut,</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">3.</span>Leib, Leben, Freiheit einer Person oder </p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">4.</span>Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.</p> <p class="GTBlocksatzEbene1"><sup>2</sup>Die Mitteilung unterbleibt, wenn frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. <sup>3</sup>Über die Dauer einer Zurückstellung nach Satz&#160;1 über ein Jahr nach Beendigung der Maßnahme hinaus und über das Unterbleiben nach Satz&#160;2 wird nach dem Verfahren entschieden, das für die Anordnung der Maßnahme galt.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">8.</span>Art.&#160;9 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>Abs.&#160;1 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>Satz&#160;1 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">aaa)</span>Im Satzteil vor Nr.&#160;1 werden die Wörter „wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen für eine dringende“ durch die Wörter „zur Abwehr einer dringenden“ ersetzt.</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">bbb)</span>Nr.&#160;1 wird wie folgt gefasst:</p> <p class="EBENE5NummerierteListe"><span class="nummerierung">„1.</span>ein Verfassungsschutzgut,“.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>Satz&#160;3 wird wie folgt gefasst:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>3</sup>Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann.“</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">cc)</span>Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>4</sup>Die erhobenen Daten dürfen über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Satzes&#160;1 oder zur Verfolgung einer Straftat, auf Grund derer eine entsprechende Maßnahme nach §&#160;100c in Verbindung mit §&#160;100b der Strafprozeßordnung in der am 1.&#160;Januar 2023 geltenden Fassung angeordnet werden könnte, weiterverarbeitet werden. <sup>5</sup>Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.“</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>Folgender Abs.&#160;3 wird angefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene2">„(3) <sup>1</sup>Die Voraussetzungen des Art.&#160;8a Abs.&#160;1 Satz&#160;1 Nr.&#160;1 liegen insbesondere vor, wenn zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten betroffen sind, in denen sich die Zielperson allein oder ausschließlich mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens aufhält, es sei denn, tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass </p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>die Gespräche einen unmittelbaren Bezug zur dringenden Gefahr im Sinne von Abs.&#160;1 Satz&#160;1 haben werden.</p> <p class="GTBlocksatzEbene2"><sup>2</sup>In solchen Räumen ist eine ausschließlich automatische Aufzeichnung nur unter den Voraussetzungen des Art.&#160;8a Abs.&#160;1 Satz&#160;3 zulässig.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">9.</span>Art.&#160;10 Abs.&#160;1 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>Der Wortlaut wird Satz&#160;1 und die Wörter „nach Maßgabe des Art.&#160;9 Abs.&#160;1“ werden durch die Wörter „zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein in Art.&#160;9 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 genanntes Rechtsgut“ ersetzt.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEbene2">„<sup>2</sup>Art.&#160;9 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 und 3 gilt entsprechend. <sup>3</sup>Die erhobenen Daten dürfen über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Satzes&#160;1 oder zur Verfolgung einer Straftat, auf Grund derer eine entsprechende Maßnahme nach §&#160;100b der Strafprozessordnung in der am 1.&#160;Januar 2023 geltenden Fassung angeordnet werden könnte, weiterverarbeitet werden.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">10.</span>Art.&#160;11 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>Abs.&#160;2 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>Nach Satz&#160;2 wird folgender Satz&#160;3 eingefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>3</sup>Die erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zur richterlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit vorzulegen, soweit sie nicht unmittelbar nach der Erhebung ohne inhaltliche Kenntnisnahme gelöscht wurden.“</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>Der bisherige Satz&#160;3 wird Satz&#160;4 und wie folgt gefasst:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>4</sup>Für die Pflicht des Landesamts zur Prüfung, Kennzeichnung und Löschung ist §&#160;4 Abs.&#160;1, 2 Satz&#160;1 und 2 sowie Abs.&#160;3 des Artikel&#160;10-Gesetzes (G&#160;10) und für die Durchführung §&#160;11 Abs.&#160;1 und 2 G&#160;10 entsprechend anzuwenden; für den Verzicht auf die Kennzeichnung bei der Übermittlung gilt Abs.&#160;1 entsprechend.“</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">cc)</span>Der bisherige Satz&#160;4 wird Satz&#160;5 und wie folgt gefasst:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>5</sup>Die Maßnahme ist den Betroffenen nach Art.&#160;8b mitzuteilen.“</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>Abs.&#160;4 wird wie folgt gefasst:</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene2">„(4) <sup>1</sup>Dient der Zugriff auf ein informationstechnisches System nach Art.&#160;10 ausschließlich der Aufklärung eines gegenwärtigen elektronischen Angriffs, bei dem hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er durch, im Auftrag oder zur Unterstützung einer fremden Macht durchgeführt wird, bedarf es abweichend von Abs.&#160;2 Satz&#160;3 keiner richterlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit, sofern die Weiterverarbeitung der Daten darauf beschränkt bleibt,</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>Informationen über den Einsatz von Schadprogrammen oder andere Angriffsmethoden zu sammeln und auszuwerten,</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>Ziele des Angriffs zu informieren.</p> <p class="GTBlocksatzEbene2"><sup>2</sup>Eine anderweitige Verwendung der erhobenen Daten ist nur nach richterlicher Entscheidung zulässig. <sup>3</sup>Liegen die Voraussetzungen des Satzes&#160;1 oder&#160;2 nicht vor, sind die erhobenen Daten unverzüglich ohne inhaltliche Kenntnisnahme unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen; §&#160;4 Abs.&#160;1 Satz&#160;3 bis 7 G&#160;10 ist entsprechend anzuwenden.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">11.</span>Art.&#160;12 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>Abs.&#160;1 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>Der Wortlaut wird Satz&#160;1 und nach den Wörtern „Mittel zur“ wird das Wort „punktuellen“ eingefügt und die Wörter „&#160;,&#160;soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art.&#160;3 umfassten Schutzgüter vorliegen“ werden durch die Wörter „&#160;,&#160;soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist“ ersetzt.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>Folgender Satz&#160;2 wird angefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>2</sup>Eine längerfristige Nachverfolgung der Bewegung im Raum ist nur nach Art.&#160;19a zulässig.“</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>Abs.&#160;2 wird wie folgt gefasst:</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene2">„(2) Für Antrag und Anordnung gelten die §§&#160;9 und 10 Abs.&#160;1 bis&#160;3&#160;G&#160;10 entsprechend.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">12.</span>Art.&#160;13 wird aufgehoben.</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">13.</span>Art.&#160;14 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>Der Wortlaut wird Abs.&#160;1 und wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>Der Satzteil vor Nr.&#160;1 wird wie folgt gefasst:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„Soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf das Landesamt Auskunft einholen“.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>In Nr.&#160;1 wird die Angabe „§&#160;113“ jeweils durch die Angabe „§&#160;174“ ersetzt.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">cc)</span>Nr.&#160;2 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">aaa)</span>In Halbsatz&#160;1 werden die Wörter „§&#160;14 Abs.&#160;1 des Telemediengesetzes (TMG)“ durch die Wörter „§&#160;2 Abs.&#160;2 Nr.&#160;2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG)“ ersetzt, die Angabe „(§&#160;14 Abs.&#160;2 TMG)“ wird gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">bbb)</span>Halbsatz&#160;2 wird aufgehoben.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>Folgender Abs.&#160;2 wird angefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene2">„(2) Die Auskunft darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland eine Niederlassung haben, den Dienst erbringen oder hieran mitwirken.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">14.</span>Art.&#160;15 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>In Abs.&#160;1 werden die Angabe „Nr.&#160;1“ und die Angabe „(§&#160;113 Abs.&#160;1 Satz&#160;3 TKG)“ gestrichen. </p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>Abs.&#160;2 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>In Nr.&#160;1 wird das Wort „Postdiensteistungen“ durch das Wort „Postdienstleistungen“ ersetzt.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>In Nr.&#160;2 werden die Wörter „§&#160;96 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 Nr.&#160;1 bis&#160;5 TKG“ durch die Angabe „§&#160;9 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 TTDSG“ ersetzt.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">cc)</span>Im Satzteil nach Nr.&#160;3 werden die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art.&#160;3 umfassten Schutzgüter vorliegen“ durch die Wörter „dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist“ ersetzt.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">c)</span>Abs.&#160;3 wird aufgehoben.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">d)</span>Abs.&#160;4 wird Abs.&#160;3 und wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>Dem Wortlaut wird folgender Satz&#160;1 vorangestellt:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>1</sup>Art.&#160;14 Abs.&#160;2 findet entsprechende Anwendung.“</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>Der bisherige Wortlaut wird Satz&#160;2.</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">15.</span>Art.&#160;16 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>In Abs.&#160;1 Satzteil nach Nr.&#160;2 werden die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art.&#160;3 umfassten Schutzgüter vorliegen“ durch die Wörter „dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist“ ersetzt.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>In Abs.&#160;2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „&#160;,&#160;soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungs&#173;bedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.“ ersetzt.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">c)</span>In Abs.&#160;3 wird die Angabe „Abs.&#160;4“ durch die Angabe „Abs.&#160;3“ ersetzt.</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">16.</span>Art.&#160;17 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>Nach Abs.&#160;1 wird folgender Abs.&#160;2 eingefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene2">„(2) Bei Maßnahmen nach Art.&#160;15 Abs.&#160;1 sind die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, nach Maßgabe von Art.&#160;7 aktenkundig zu machen.“</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>Der bisherige Abs.&#160;2 wird Abs.&#160;3 und wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>Satz&#160;1 wird wie folgt gefasst:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>1</sup>Bei Maßnahmen nach Art.&#160;15 Abs.&#160;2 und Art.&#160;16 Abs.&#160;1 sind für die Prüfung, Kennzeichnung und Löschung §&#160;4 Abs.&#160;1, 2 Satz&#160;1, 2 und Abs.&#160;3 G&#160;10 sowie für Antrag, Anordnung und Durchführung die §§&#160;9, 10, 11 Abs.&#160;1 und&#160;2, §&#160;17 Abs.&#160;3, §&#160;18 G&#160;10, Art.&#160;2 des Ausführungsgesetzes Art.&#160;10<span class="CharOverride-2">-</span>Gesetz (AGG&#160;10) und, soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, §&#160;20 G&#160;10 entsprechend anzuwenden.“</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>Satz&#160;3 wird wie folgt gefasst:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>3</sup>Die Maßnahme ist den Betroffenen nach Art.&#160;8b mitzuteilen.“</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">c)</span>Der bisherige Abs.&#160;3 wird Abs.&#160;4 und in Satz&#160;2 wird die Angabe „Art.&#160;14 Nr.&#160;2“ durch die Angabe „Art.&#160;14 Abs.&#160;1 Nr.&#160;2“ ersetzt.</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">17.</span>Art.&#160;18 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>Abs.&#160;1 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>Der Wortlaut wird Satz&#160;1.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>Die folgenden Sätze 2 bis 7 werden angefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>2</sup>Eine Maßnahme, die</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>über sechs Monate hinaus,</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>gezielt gegen eine bestimmte Person oder</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">3.</span>gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">durchgeführt werden soll, ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. <sup>3</sup>Eine Maßnahme im Sinne von Satz&#160;2 Nr.&#160;2, bei der unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Dauer und der Umstände ihrer Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. <sup>4</sup>Verdeckte Mitarbeiter dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. <sup>5</sup>Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. <sup>6</sup>Verdeckte Mitarbeiter sorgen während des Einsatzes für die Einhaltung des Art.&#160;8a Abs.&#160;1 Satz&#160;2, 4 und 6. <sup>7</sup>Intime oder vergleichbar engste persönliche Beziehungen zu Zielpersonen sind unzulässig.“</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>Nach Abs.&#160;3 wird folgender Abs.&#160;4 eingefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene2">„(4) <sup>1</sup>Über die Anordnung entscheidet in den Fällen des</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>Abs.&#160;1 Satz&#160;1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von §&#160;10 Abs.&#160;2 und 3 Satz&#160;1 G&#160;10,</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>Abs.&#160;1 Satz&#160;2 und 3 das Gericht, das in längstens jährlichem Abstand prüft, ob die Fortsetzung der Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Informationen gerechtfertigt ist. </p> <p class="GTBlocksatzEbene2"><sup>2</sup>Angaben zur Identität der eingesetzten Personen sind geheim zu halten und dürfen dem für die Anordnung zuständigen Gericht nur offengelegt werden, soweit das Gericht dies verlangt, weil die Angaben für die richterliche Entscheidung unerlässlich sind. <sup>3</sup>In den Fällen des Abs.&#160;1 Satz&#160;2 Nr.&#160;2 ist die Maßnahme der Zielperson, in den Fällen des Abs.&#160;1 Satz&#160;2 Nr.&#160;3 dem Wohnungsinhaber gemäß Art.&#160;8b mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der weiteren Verwendbarkeit der eingesetzten Person nicht mehr zu besorgen ist.“ </p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">c)</span>Der bisherige Abs.&#160;4 wird Abs.&#160;5.</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">18.</span>Art.&#160;19 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>Abs.&#160;1 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>Der Wortlaut wird Satz&#160;1 und die Angabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>2</sup>Der Anordnung darf eine Anwerbungszeit von neun Monaten vorausgehen, die der vorherigen Anordnung der zuständigen Abteilungsleitung oder ihrer Vertretung bedarf. <sup>3</sup>Eine einmalige Verlängerung um weitere neun Monate ist mit Zustimmung der Behördenleitung oder ihrer Vertretung zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann.“</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>Abs.&#160;2 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>Satz&#160;1 wird aufgehoben.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>Satz&#160;2 wird Satz&#160;1.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">cc)</span>Satz&#160;3 wird Satz&#160;2 und wie folgt gefasst:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>2</sup>Eine Ausnahme von Satz&#160;1 Nr.&#160;5 ist zulässig, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§&#160;212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen unerlässlich ist, die auf die Begehung von schweren oder besonders schweren Straftaten gerichtet sind.“</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">dd)</span>Satz&#160;4 wird Satz&#160;3 und die Angabe „Satz&#160;3“ wird jeweils durch die Angabe „Satz&#160;2“ ersetzt.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">ee)</span>Satz&#160;5 wird Satz&#160;4.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">c)</span>Folgender Abs.&#160;3 wird angefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene2">„(3) Informationen von Vertrauenspersonen dürfen vom Landesamt nur verarbeitet werden, wenn zuvor ihre Verwertbarkeit nach Art.&#160;8a Abs.&#160;1 Satz&#160;4 und&#160;5 geprüft wurde.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">19.</span>Art.&#160;19a wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>In der Überschrift wird vor dem Wort „Observationen“ das Wort „Längerfristige“ eingefügt.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>Abs.&#160;1 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>In Satz&#160;1 wird im Satzteil vor Nr.&#160;1 das Wort „&#160;,&#160;insbesondere“ durch einen Punkt ersetzt und die Nrn.&#160;1 und 2 sowie der Satzteil nach Nr.&#160;2 werden aufgehoben.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>Nach Satz&#160;1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>2</sup>Eine Durchführung der Maßnahme</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>an nicht öffentlich zugänglichen Orten oder</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>unter verdecktem Einsatz technischer Mittel, um</p> <p class="EBENE5NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>Lichtbilderfolgen, Ton- oder Bildaufzeichnungen in der Öffentlichkeit herzustellen oder</p> <p class="EBENE5NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>die Bewegung im Raum nachzuverfolgen, </p> <p class="GTBlocksatzEbene3">ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. <sup>3</sup>Eine Durchführung der Maßnahme</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats oder</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>unter Einsatz technischer Mittel außerhalb der Öffentlichkeit</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig.“</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">cc)</span>Der bisherige Satz&#160;2 wird Satz&#160;4.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">dd)</span>Folgender Satz&#160;5 wird angefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>5</sup>Die Vorschriften zum strafbewehrten Mitteilungsverbot nach §&#160;17 Abs.&#160;3 und §&#160;18 G&#160;10 sind entsprechend anzuwenden.“</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">c)</span>Abs.&#160;2 wird aufgehoben.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">d)</span>Der bisherige Abs.&#160;3 wird Abs.&#160;2 und wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>Satz&#160;1 wird wie folgt gefasst:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>1</sup>Über die Anordnung entscheidet in den Fällen des </p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>Abs.&#160;1 Satz&#160;1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von §&#160;10 Abs.&#160;2 und 3 G&#160;10,</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>Abs.&#160;1 Satz&#160;2 und 3 das Gericht.“</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">„<sup>3</sup>In den Fällen des Abs.&#160;1 Satz&#160;2 und 3 gilt für die Befristung der Anordnung §&#160;10 Abs.&#160;5 G&#160;10 entsprechend. <sup>4</sup>In den Fällen des Abs.&#160;1 Satz&#160;3 ist die Maßnahme den Betroffenen nach Art.&#160;8b mitzuteilen.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">19a.</span>In Art.&#160;20 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 Nr.&#160;2 Buchst.&#160;c werden die Wörter „Art.&#160;25 Abs.&#160;3 Satz&#160;1 Nr.&#160;1 und 2“ durch die Angabe „Art.&#160;26 Abs.&#160;1“ ersetzt.</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">20.</span>Art.&#160;23 Abs.&#160;1 Satz&#160;3 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>In Nr.&#160;2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>In Nr.&#160;3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">c)</span>Folgende Nr.&#160;4 wird angefügt:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">„4.</span>Daten, die einem Abfrageverbot nach Art.&#160;5 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 Halbsatz&#160;2 unterliegen.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">21.</span>Art.&#160;25 wird wie folgt gefasst:</p> <p class="GTzentriertEbene1">„Art.&#160;25</p> <p class="GTzentriertEbene1">Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt im Inland</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(1) Das Landesamt darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies erforderlich ist zur </p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>Abwehr einer konkretisierten Gefahr für</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>ein Verfassungsschutzgut,</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder </p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">c)</span>Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,</p> <p class="GTBlocksatzEbene2">oder</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>Verfolgung einer besonders schweren Straftat, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer solchen Tat begründen. </p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(2) Die Übermittlung an öffentliche Stellen ist ferner zum Schutz eines in Abs.&#160;1 Nr.&#160;1 genannten Rechtsguts zulässig, wenn dies erforderlich ist zum Zwecke </p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>einer Maßnahme nach §&#160;3 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 des Vereinsgesetzes oder eines Antrags nach Art.&#160;18 Satz&#160;2 oder Art.&#160;21 Abs.&#160;4 GG,</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>der Strafvollstreckung, des Straf-, Untersuchungshaft-, Sicherungsverwahrungs- und Jugendarrestvollzugs oder der Gnadenverfahren oder </p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">3.</span>der Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers, sofern eine Verwendung der Daten für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, ausgeschlossen ist; die Übermittlung ist insbesondere zulässig</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>zur Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen des Vollzugs des Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrechts, des Atom- und Luftsicherheitsrechts, des Bewachungsgewerberechts, des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts, der Sicherheitsüberprüfungsgesetze oder in Ordensangelegenheiten,</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>für eine andere im besonderen öffentlichen Interesse liegende Überprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen der </p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder</p> <p class="EBENE4NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>der Förderung mit Landesmitteln;</p> <p class="GTBlocksatzEbene3">die Herkunft der Daten ist den Betroffenen mitzuteilen, soweit diese nicht bereits vorher über die Anfrage informiert wurden und die Übermittlung zu einem rechtlichen Nachteil führt,</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">c)</span>um Bestrebungen und Tätigkeiten durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen (Prävention) oder</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">d)</span>zur Erstellung von Lagebildern oder Fallanalysen.</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(3) Im Übrigen ist die Übermittlung an öffentliche Stellen zulässig, wenn dies zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und die Daten nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden oder allgemein zugänglich sind. </p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(4) An nicht-öffentliche Stellen ist die Übermittlung zum Schutz eines in Abs.&#160;1 Nr.&#160;1 genannten Rechtsguts zulässig, </p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>wenn dies erforderlich ist</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>zur Verhütung oder Beseitigung sonstiger erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Empfängers und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat und</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>das Staatsministerium der Übermittlung zugestimmt hat; die Zustimmung kann auch für eine Mehrzahl von gleichartigen Fällen vorweg erteilt werden.</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(5) <sup>1</sup>Der Empfänger darf die personenbezogenen Daten ohne Zustimmung des Landesamts nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. <sup>2</sup>Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen. <sup>3</sup>Eine Zweckänderung darf nur mit Zustimmung des Landesamts erfolgen. <sup>4</sup>Die Zustimmung zur Verwendung für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs.&#160;1 oder des Abs.&#160;2 Nr.&#160;1 oder Nr.&#160;2 vorliegen.</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(6) <sup>1</sup>Die Übermittlung ist unter Angabe ihrer Rechtsgrundlage nach Maßgabe von Art.&#160;7 aktenkundig zu machen. <sup>2</sup>Zur Übermittlung ist auch das Staatsministerium befugt. <sup>3</sup>Art.&#160;9 Abs.&#160;1 Satz&#160;4 und 5 und Art.&#160;10 Abs.&#160;1 Satz&#160;3 bleiben unberührt.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">22.</span>Nach Art.&#160;25 wird folgender Art.&#160;26 eingefügt:</p> <p class="GTzentriertEbene1">„Art.&#160;26</p> <p class="GTzentriertEbene1">Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt in das Ausland</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche und nicht-öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt Art.&#160;25 entsprechend.</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn im Einzelfall</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen oder</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist.</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur mit Zustimmung des Landesamts an Dritte übermittelt werden dürfen und das Landesamt sich eine Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten vorbehält.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">23.</span>Der bisherige Art.&#160;26 wird Art.&#160;27 und Abs.&#160;1 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>Im Satzteil vor Nr.&#160;1 werden die Wörter „von Art.&#160;3 umfassten Schutzgüter“ durch das Wort „Verfassungsschutzgüter“ und das Wort „Gefahren“ durch das Wort „Bedrohungen“ ersetzt.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>In Nr.&#160;2 wird das Wort „Gefahren“ durch das Wort „Bedrohungen“ ersetzt.</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">24.</span>Der bisherige Art.&#160;27 wird Art.&#160;28 und in Abs.&#160;2 Satz&#160;1 Nr.&#160;2 werden die Wörter „auch im Einzelfall besonders schwer wiegenden Straftat im Sinne von §&#160;100b Abs.&#160;2&#160;StPO“ durch die Wörter „besonders schweren Straftat“ ersetzt.</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">25.</span>Nach Art.&#160;28 wird folgendes Kapitel 5 eingefügt:</p> <p class="GTzentriertEbene1">„Kapitel 5</p> <p class="GTzentriertEbene1">Richterliche Entscheidung</p> <p class="GTzentriertEbene1">Art.&#160;29</p> <p class="GTzentriertEbene1">Zuständigkeit</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1"><sup>1</sup>Zuständig für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts. <sup>2</sup>Über Beschwerden entscheidet das in §&#160;120 Abs.&#160;4 Satz&#160;2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht.</p> <p class="GTzentriertEbene1">Art.&#160;30</p> <p class="GTzentriertEbene1">Verfahren</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(1) <sup>1</sup>Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend. <sup>2</sup>Eine Anhörung nach §&#160;34 Abs.&#160;1 FamFG unterbleibt. <sup>3</sup>Die richterlichen Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an den Betroffenen. <sup>4</sup>Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. <sup>5</sup>Das Landesamt ist in entsprechender Anwendung von §&#160;96 StPO nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(2) Ist eine richterliche Entscheidung nach diesem Gesetz ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen.</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(3) <sup>1</sup>Entscheidungen des Gerichts und sonstige Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden nur beim Landesamt verwahrt. <sup>2</sup>Eine Speicherung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.</p> <p class="GTzentriertEbene1">Art.&#160;31</p> <p class="GTzentriertEbene1">Unterstützende Datenprüfstelle</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(1) <sup>1</sup>Die Entscheidungsverantwortung über die Verwertung erhobener Daten obliegt allein dem nach Art.&#160;29 zuständigen Gericht. <sup>2</sup>Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verwertbarkeit erhobener Daten kann sich das Gericht der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts bedienen. <sup>3</sup>Zu diesem Zweck wird beim Landesamt eine eigene Organisationseinheit (Unterstützende Datenprüfstelle) eingerichtet. <sup>4</sup>Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Gerichts unabhängig und in eigener Verantwortung aus.</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(2) <sup>1</sup>Die Unterstützende Datenprüfstelle wird von einem Beamten des Landesamts geleitet, der die Voraussetzungen für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene erfüllt und durch einschlägige Berufserfahrung über die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse im Verfassungsschutzrecht verfügt. <sup>2</sup>Die Leitung untersteht der Dienstaufsicht durch das Staatsministerium; Abs.&#160;1 Satz&#160;4 bleibt unberührt. <sup>3</sup>Sie wird für die Dauer von fünf Jahren durch das Staatsministerium bestellt, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet. <sup>4</sup>Die Wiederbestellung ist zulässig. <sup>5</sup>Die Bestellung kann ohne die schriftliche Zustimmung des Beschäftigten nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt.</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(3) <sup>1</sup>Die Leitung der Unterstützenden Datenprüfstelle kann sich mit Zustimmung der Behördenleitung im Einzelfall der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts bedienen. <sup>2</sup>Diese sind in ihrer Tätigkeit im Sinne des Abs.&#160;1 nur an die Weisungen der Leitung gebunden.</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">(4) <sup>1</sup>Die Leitung und die von ihr nach Abs.&#160;2 herangezogenen Beschäftigten nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Unterstützende Datenprüfstelle keine darüber hinausgehenden Aufgaben wahr. <sup>2</sup>Sie sind hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen Umstände auch ihrer Dienststelle gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. <sup>3</sup>Art.&#160;19 Abs.&#160;5 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) gilt entsprechend.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">26.</span>Der bisherige Art.&#160;28 wird Art.&#160;32 und in Abs.&#160;2 Halbsatz&#160;2 werden die Wörter „des Bayerischen Datenschutzgesetzes“ durch die Angabe „BayDSG“ ersetzt.</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">27.</span>Der bisherige Art.&#160;29 wird Art.&#160;33 und wie folgt gefasst:</p> <p class="GTzentriertEbene1">„Art.&#160;33</p> <p class="GTzentriertEbene1">Einschränkung von Grundrechten</p> <p class="GTBlocksatzEinzugEZEbene1">Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Versammlungsfreiheit, auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art.&#160;8 Abs.&#160;1, Art.&#160;10 und 13 GG, Art.&#160;106 Abs.&#160;3, Art.&#160;112 und 113 der Verfassung) eingeschränkt werden.“</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">28.</span>Der bisherige Art.&#160;30 wird Art.&#160;34.</p> </div> <h3>§&#160;2<br /> Änderung des Polizeiaufgabengesetzes</h3> <div class="liste-3stellig"> <p class="GTEinzugEZ">Art.&#160;60 Abs.&#160;3 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.&#160;September 1990 (GVBl. S.&#160;397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch §&#160;1 des Gesetzes vom 24.&#160;März 2023 (GVBl. S.&#160;98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>Der Wortlaut wird Satz&#160;1.</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>Folgender Satz&#160;2 wird angefügt:</p> <p class="GTBlocksatzEbene1">„<sup>2</sup>Für Daten aus dem Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen gilt dies nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr.“</p> </div> <h3>§&#160;3<br /> Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes</h3> <div class="liste-3stellig"> <p class="GTEinzugEZ">Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 15.&#160;Mai 2018 (GVBl. S.&#160;230, BayRS 204-1-I), das durch §&#160;6 des Gesetzes vom 18.&#160;Mai 2018 (GVBl. S.&#160;301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">1.</span>Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.</p> <p class="EBENE1NummerierteListe"><span class="nummerierung">2.</span>Art.&#160;15 Abs.&#160;2 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">a)</span>Satz&#160;1 wird wie folgt geändert:</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">aa)</span>In Nr.&#160;1 wird die Angabe „1.“ gestrichen und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.</p> <p class="EBENE3NummerierteListe"><span class="nummerierung">bb)</span>Nr.&#160;2 wird aufgehoben.</p> <p class="EBENE2NummerierteListe"><span class="nummerierung">b)</span>In Satz&#160;2 wird die Angabe „Nr.&#160;1“ gestrichen.</p> </div> <h3>§&#160;4<br /> Inkrafttreten</h3> <p class="GTEinzugEZ">Dieses Gesetz tritt am 1.&#160;August 2023 in Kraft.</p> <p class="AbschlussOrtDatum">München, den 24.&#160;Juli 2023</p> <p class="AbschlussBayerischesStaatsministerium">Der Bayerische Ministerpräsident</p> <p class="AbschlussMinister">Dr. Markus<span class="MinisterNachnamegesperrt"> Söder</span></p> </div></div> </article> </div> </div> </main> <footer> <ul class="footer"><li><a href="https://www.bayern.de/service/bayern-direkt-2/" target="_blank" rel="noreferrer" title="BAYERN | DIREKT">BAYERN | DIREKT</a></li><li><a href="https://www.bayern.de/service/kontakt/" target="_blank" rel="noreferrer" title="Kontakt">Kontakt</a></li><li><a href="/service/barrierefrei/" title="Barrierefrei">Barrierefrei</a></li><li><a href="/inhalt/" title="Inhalt">Inhalt</a></li><li><a href="/service/datenschutz/" title="Datenschutz">Datenschutz</a></li><li><a href="/service/impressum/" title="Impressum">Impressum</a></li></ul> </footer> <div id="helper-icons" aria-label="Servicenavigation" role="navigation"> <ul> <li> <button type="button" class="btn" id="share-page" data-mail-subject="Aktuelle%20Ver%C3%B6ffentlichungen%20im%20GVBl.&body=Aktuelle%20Ver%C3%B6ffentlichungen%20im%20GVBl.:%20https%3A%2F%2Fwww.verkuendung-bayern.de%2Fgvbl%2F2023-374%2F" aria-label="Per Mail teilen" title="Per Mail teilen"><i class="fa fa-share" aria-hidden="true" title="Seite empfehlen"></i></button> </li> <li> <button type="button" id="print-page" class="btn" aria-label="Seite drucken" title="Seite drucken"> <i class="fa fa-print" aria-hidden="true" title="Seite drucken"></i> </button> </li> <li> <button type="button" id="scroll-top" class="btn" aria-label="Nach oben" title="Nach oben"> <i class="fa fa-chevron-up" aria-hidden="true" title="Nach oben"></i> </button> </li> </ul> </div> </div> <script src="/typo3temp/assets/compressed/merged-5d23084b149a3833c2e7a2269d2f94d4-f4ff05b7375ba4fe57ae8d5f8102cd2f.js?1725955591"></script> <script src="/typo3temp/assets/compressed/merged-40e56a026a1885e472cd8ddcfbb165f1-e6e806e782fb7dedd05d5773cdc2bba3.js?1732525266"></script> </body> </html>

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