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Verordnung 眉ber die Bildungsg盲nge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V)
<!DOCTYPE html PUBLIC "-//W3C//DTD XHTML 1.0 Transitional//EN" "http://www.w3.org/TR/xhtml1/DTD/xhtml1-transitional.dtd"> <html xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"> <head> <meta http-equiv="Content-Language" content="de" /> <meta name="robots" content="index,follow" /> <meta name="page-type" content="脺bersicht" /> <meta name="GENERATOR" content="Six CMS" /> <meta name="ProgId" content="Six CMS" /> <meta http-equiv="Content-Type" content="text/html; charset=utf-8" /> <link href="/media_fast/5andbb_lds_test_eval01.a.25.de/logo.ico" rel="shortcut icon" /> <meta content="Offizielles Internet-Angebot des Landes Brandenburg, " name="Description" /> <meta content="Bravors, Brandenburger Verwaltungsvorschriften, Haushaltssicherungsgesetz, Kabinettvorlage, MdJ, Verordnungen, Vorschriften, Verwaltungsvorschriften, Brandenburg, Land, Landesregierung, Landkreise, Ministerium, Ministerien, Politik, Polizei, " name="KEYWORDS" /> <meta content="Landesregierung Brandenburg" name="copyright" /> <meta content="de" name="Content-Language" /> <meta content="0" http-equiv="expires" /> <script type="text/javascript" src="/js/lytebox.js"></script> <link rel="stylesheet" type="text/css" href="/css/lytebox.css" media="screen" /> <script src="/js/jquery-1.7.1.min.js"></script> <title>Verordnung 眉ber die Bildungsg盲nge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V)</title> <script language="JavaScript" type="text/JavaScript"> <!-- function openBrWindow(theURL,winName,features) { //v2.0 window.open(theURL,winName,features); } //--> </script> <script language="JavaScript" type="text/JavaScript"> <!-- function MM_jumpMenu(targ,selObj,restore){ //v3.0 eval(targ+".location='"+selObj.options[selObj.selectedIndex].value+"'"); if (restore) selObj.selectedIndex=0; } //--> </script> <script language="JavaScript" type="text/javascript"> <!-- function popup (url) { var w = 400; var h = 500; var padding; (navigator.appName == "Microsoft Internet Explorer") ? 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Durch Bet盲tigung des Mausrades oder durch Ziehen des beweglichen Schiebers am rechten Seitenrand bewegt man sich durch den Text. Verf眉gt die Vorschrift 眉ber ein Inhaltsverzeichnis, kann man durch Anklicken des gesuchten Paragraphen im Inhaltsverzeichnis direkt zu dem betreffenden Paragraphentext gelangen. 脺ber den Button „nach oben“ amTextende gelangt man wieder zur眉ck zum Textbeginn.</p> <p>In der <strong>„Suche“</strong> in der linken Spalte kann man Suchw枚rter eingeben und an den gelb markierten Stellen im Text auffinden. Unterhalb des Suchschlitzes wird die Trefferanzahl angezeigt. Durch Anklicken des X-Symbols in dem roten Balken „Suche“ verschiebt man die Spalte an den linken Rand und erweitert dadurch den Lesebereich. Durch Anklicken des roten Doppelpfeils "<strong>>>"</strong> wird das Men眉 „Suche“ wieder in die Ausgangsposition zur眉ckgestellt.</p> <p>Unter dem Reiter „<strong>脛nderungshistorie</strong>“ wird die urspr眉ngliche Vorschriftenfassung, gegebenenfalls mit sp盲teren 脛nderungen in der jeweiligen Lesefassung angezeigt. 脺ber die dahinter angegebene Fundstelle gelangt man zu der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes, in der die Vorschrift und gegebenenfalls deren 脛nderungen verk眉ndet worden sind.</p> <p>Sofern der Vorschrift Anlagen beigef眉gt sind, werden sie unter dem Reiter „<strong>Anlagen</strong>“ angezeigt.</p></p> </div> </div> </div> <h2 id="norm_title">Verordnung 眉ber die Bildungsg盲nge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V)</h2> <div class="reiterbox"> <div class="partizipations_plugin"></div> <ul class="reiter_gruppe"> <li class="reiter_selected"><a href="/verordnungen/sek_i_v" title="Aktuelle Fassung" target="_self">Aktuelle Fassung</a></li> <li class="reiter"><a href="/verordnungen/sek_i_v/list" title="脛nderungshistorie" target="_self">脛nderungshistorie</a></li> </ul> <div class="reiterbox_innen"> <div class="reiterbox_innen_2"> <div class="services"> <ul> <li class="drucken"><a href="#" onclick="javascript:window.print();">Ansicht drucken</a></li> </ul> <div class="clear"></div> </div> <div class="reiterbox_innen_kopf"> <p><strong>Verordnung 眉ber die Bildungsg盲nge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V)</strong><br />vom 2. August 2007<br />(<a target="_blank" class="gvbi" title="Link 枚ffnet im neuen Fenster - zum Ver枚ffentlichungsblatt" href="/sixcms/media.php/76/GVBl_II_16_2007.pdf">GVBl.II/07, [Nr. 16]</a>, S.200)<br /><br />zuletzt ge盲ndert durch Verordnung vom 9. Februar 2022<br />(<a target="_blank" class="gvbi" title="Link 枚ffnet im neuen Fenster - zum Ver枚ffentlichungsblatt" href="/sixcms/media.php/76/GVBl_II_17_2022.pdf">GVBl.II/22, [Nr. 17]</a>)<br /></p> </div> <div class="reiterbox_innen_text"> <p><p align="left">Auf Grund des § 23 in Verbindung mit § 13 <abbr title="Absatz">Abs.</abbr> 3, § 56 Satz 1, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9, § 60 Abs. 4 Satz 1 und § 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (<acronym title="Gesetz- und Verordnungsblatt f眉r das Land Brandenburg Teil I - Gesetze">GVBl. I</acronym> <abbr title="Seite">S.</abbr> 78), von denen § 13 Abs. 3 durch Artikel 1 <abbr title="Nummer">Nr.</abbr> 10 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2, 4) ge盲ndert worden ist, in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Einf眉hrung der Oberschule im Land Brandenburg vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 463, 464) verordnet der Minister f眉r Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem f眉r Bildung zust盲ndigen Ausschuss des Landtages:</p></p> <h2 align="center">Inhalts眉bersicht</h2> <h3 align="center">Teil 1<br /> Allgemeine Bestimmungen</h3> <h4 align="center">Abschnitt 1<br /> Grunds盲tze</h4> <p align="left"><a href="#1">§ 1 Geltungsbereich, Verweildauer</a><br /> <a href="#2">§ 2 Selbstst盲ndigkeit der Schulen, F枚rderung, Zusammenarbeit<br /> </a><a href="#3">§ 3 Information und Beratung</a></p> <h4 align="center">Abschnitt 2<br /> Aufnahme, Schulwechsel</h4> <p align="left"><a href="#4">§ 4 Grunds盲tze <br /> </a><a href="#5">§ 5 Obliegenheiten der Eltern <br /> </a><a href="#6">§ 6 Anmeldung <br /> </a><a href="#7">§ 7 Allgemeine Grunds盲tze des Auswahlverfahrens <br /> </a><a href="#8">§ 8 Besondere Aufnahmeverfahren<br /> </a><a href="#9">§ 9 Schulwechsel<br /> </a><a href="#10">§ 10 Schulbesuch im Ausland</a></p> <h4 align="center">Abschnitt 3<br /> Unterrichtsorganisation</h4> <p align="left"><a href="#11">§ 11 Kontingentstundentafeln, Wochenstundentafeln, Unterrichtsf盲cher <br /> </a><a href="#12">§ 12 Unterrichtsorganisation </a></p> <h4 align="center">Abschnitt 4<br /> Leistungsbewertung, Versetzung</h4> <p align="left"><a href="#13">§ 13 Grunds盲tze der Leistungsbewertung <br /> </a><a href="#14">§ 14 Zeugnisse <br /> </a><a href="#15">§ 15 Versetzen, Wiederholen, Zur眉cktreten, 脺berspringen <br /> </a><a href="#16">§ 16 Nachpr眉fungen</a></p> <h4 align="center">Abschnitt 5<br /> Kinder von beruflich Reisenden</h4> <p align="left"><a href="#17">§ 17 Begriffsbestimmung, Geltungsbereich <br /> </a><a href="#18">§ 18 Stammschulen, St眉tzpunktschulen <br /> </a><a href="#19">§ 19 Lernorganisation, Schultagebuch <br /> </a><a href="#20">§ 20 Abschl眉sse, Zeugnisse</a></p> <h3 align="center">Teil 2<br /> Pr眉fungen am Ende der Jahrgangsstufe 10</h3> <h4 align="center">Abschnitt 1<br /> Allgemeine Pr眉fungsbestimmungen</h4> <p align="left"><a href="#21">§ 21 Zweck der Pr眉fung, Teilnahme<br /> </a><a href="#22">§ 22 Pr眉fungen und Pr眉fungsf盲cher<br /> </a><a href="#23">§ 23 Nichtteilnahme, Nachholen<br /> </a><a href="#24">§ 24 T盲uschungen und Unregelm盲脽igkeiten<br /> </a><a href="#25">§ 25 Aussch眉sse<br /> </a><a href="#26">§ 26 Ermittlung und Bekanntgabe der Ergebnisse</a></p> <h4 align="center">Abschnitt 2<br /> Schriftliche und m眉ndliche Pr眉fungen</h4> <p align="left"><a href="#27">§ 27 Schriftliche Pr眉fungen<br /> </a><a href="#28">§ 28 M眉ndliche Pr眉fungen<br /> </a><a href="#29">§ 29 Latinum, Graecum <br /> </a><a href="#30">§ 30 Zuh枚rende</a></p> <h3 align="center">Teil 3<br /> Schulformbezogene Regelungen</h3> <h4 align="center">Abschnitt 1<br /> Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule)</h4> <p align="left"><a href="#31">§ 31 Zielsetzung<br /> </a><a href="#32">§ 32 Aufnahmeverfahren<br /> </a><a href="#33">§ 33 Differenzierung <br /> </a><a href="#34">§ 34 Einstufung in Fachleistungskurse <br /> </a><a href="#35">§ 35 Leistungsbewertung <br /> </a><a href="#36">§ 36 Versetzen, Wiederholen <br /> </a><a href="#37">§ 37 Abschl眉sse<br /> </a><a href="#38">§ 38 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach zw枚lf Schulbesuchsjahren</a></p> <h4 align="center">Abschnitt 2<br /> Gymnasium</h4> <p align="left"><a href="#39">§ 39 Zielsetzung<br /> </a><a href="#40">§ 40 Aufnahmeverfahren<br /> </a><a href="#41">§ 41 Eignungsfeststellung<br /> </a><a href="#42">§ 42 Eignungspr眉fung<br /> </a><a href="#43">§ 43 Auswahlverfahren<br /> </a><a href="#44">§ 44 Organisation der Jahrgangsstufe 10<br /> </a><a href="#45">§ 45 Versetzungsbestimmungen <br /> </a><a href="#46">§ 46 Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 und Abschl眉sse<br /> </a><a href="#47">§ 47 Leistungs- und Begabungsklassen</a></p> <h4 align="center">Abschnitt 3<br /> Oberschule</h4> <p align="left"><a href="#48">§ 48 Zielsetzung<br /> </a><a href="#49">§ 49 Aufnahmeverfahren<br /> </a><a href="#50">§ 50 Auswahlverfahren<br /> </a><a href="#51">§ 51 Unterrichtsorganisation, Differenzierung<br /> </a><a href="#52">§ 52 Einstufung im kooperativen System<br /> </a><a href="#53">§ 53 Versetzen, Wiederholen im kooperativen System<br /> </a><a href="#54">§ 54 Abschl眉sse im kooperativen System<br /> </a><a href="#55">§ 55 Einstufung im integrativen System <br /> </a><a href="#56">§ 56 Versetzen, Wiederholen im integrativen System<br /> </a><a href="#57">§ 57 Abschl眉sse im integrativen System</a></p> <h3 align="center">Teil 4<br /> Schlussvorschriften</h3> <p align="left"><a href="#58">§ 58 </a><a href="#58">Durchf眉hrung der Verordnung</a><br /> <a href="#59">§ 59 </a><a href="#59">Inkrafttreten, Au脽erkrafttreten</a></p> <h3 align="center">Anlagen</h3> <p><a href="#A1">Anlage 1 Kontingentstundentafeln<br /> </a><a href="#A2">Anlage 2 Punkte f眉r die Leistungsbewertung in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule</a></p> <p align="left"></p> <h2 align="center">Teil 1<br /> Allgemeine Bestimmungen</h2> <h3 align="center">Abschnitt 1<br /> Grunds盲tze</h3> <h4 align="center"><a name="1"></a>§ 1<br /> Geltungsbereich, Verweildauer</h4> <p align="left">(1) Diese Verordnung gilt f眉r die weiterf眉hrenden allgemeinbildenden Schulen gem盲脽 § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes.</p> <p align="left">(2) Die Schulformen in der Sekundarstufe I umfassen jeweils einen oder mehrere Bildungsg盲nge.</p> <p align="left">(3) Die Schulbesuchsdauer in der Sekundarstufe I betr盲gt in der Regel vier Schuljahre. Die H枚chstverweildauer in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I darf insgesamt zw枚lf Schuljahre nicht 眉berschreiten. Eine Wiederholung in den ersten beiden Jahrgangsstufen der Grundschule bleibt bei der Berechnung der H枚chstverweildauer unber眉cksichtigt. Ist die H枚chstverweildauer bereits erreicht, verl盲ngert sich diese mit der Versetzung in die n盲chsth枚here Jahrgangsstufe um ein Schuljahr. Das staatliche Schulamt kann in begr眉ndeten Ausnahmef盲llen, insbesondere bei l盲ngerer Erkrankung, f眉r die Wiederholung einer Jahrgangsstufe auf Antrag die H枚chstverweildauer verl盲ngern.</p> <h4 align="center"><a name="2"></a>§ 2<br /> Selbstst盲ndigkeit der Schulen, F枚rderung, Zusammenarbeit</h4> <p align="left">(1) Die Schulen bestimmen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre p盲dagogische, didaktische, fachliche und organisatorische T盲tigkeit selbst, insbesondere durch</p> <ol> <li>die Nutzung der in den Rahmenlehrpl盲nen enthaltenen Entscheidungsspielr盲ume und die Erarbeitung schuleigener Lehrpl盲ne,</li> <li>die vor眉bergehende Zusammenfassung von F盲chern oder die dauerhafte Zusammenfassung von F盲chern zu Lernbereichen,</li> <li>die angemessene Ber眉cksichtigung 眉bergreifender Themenkomplexe,</li> <li>die Erteilung von F盲chern in halb- oder ganzj盲hrigem epochalem Wechsel,</li> <li>Auswahl und Angebot der Wahlpflichtf盲cher,</li> <li>die Entscheidung 眉ber die Stundenanteile der F盲cher und Lernbereiche im Rahmen der Stundentafel (Schwerpunktbildung),</li> <li>Entscheidungen 眉ber den F枚rder- und Wahlunterricht,</li> <li>Entscheidungen 眉ber Anzahl und Dauer von schriftlichen Arbeiten,</li> <li>Entscheidungen 眉ber Beginn und Umfang der 盲u脽eren Fachleistungsdifferenzierung und</li> <li>Entscheidungen 眉ber den kooperativen oder integrativen Unterricht an Oberschulen.</li> </ol> <p align="left">(2) Die F枚rderung der einzelnen Sch眉lerin und des einzelnen Sch眉lers ist ein Prinzip des gesamten Unterrichts. Sie ist in den Gesamtzusammenhang schulischer Lernf枚rderung zu stellen und soll nicht nur Lerndefizite beheben, sondern Lernbereitschaft und Lernf盲higkeit insgesamt weiterentwickeln und f枚rdern sowie Leistungsschwerpunkte und individuelle Lernentwicklungen unterst眉tzen.</p> <p align="left">(3) Die weiterf眉hrenden allgemeinbildenden Schulen sollen zur Vorbereitung der 脺berg盲nge in die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II mit den anderen Schulen, aus denen und in die Sch眉lerinnen und Sch眉ler nicht nur vereinzelt 眉bergehen, zusammenarbeiten. Dabei kommt der Fremdsprachenfolge, insbesondere f眉r die Sicherung der Fortf眉hrung in der gymnasialen Oberstufe, eine besondere Bedeutung zu.</p> <h4 align="center"><a name="3"></a>§ 3<br /> Information und Beratung</h4> <p align="left">Die Sch眉lerinnen und Sch眉ler und deren Eltern sind in allen grunds盲tzlichen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten, insbesondere 眉ber</p> <ol> <li>die Bedeutung der Wahl einer zweiten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 oder 9,</li> <li>die Pr眉fungen am Ende der Jahrgangsstufe 10,</li> <li>die Voraussetzungen f眉r den Erwerb von Abschl眉ssen und Berechtigungen sowie die Bedeutung der Einstufung in den fachleistungsdifferenzierten F盲chern und</li> <li>die Bildungsg盲nge in der Sekundarstufe II.</li> </ol> <h3 align="center">Abschnitt 2<br /> Aufnahme, Schulwechsel</h3> <h4 align="center"><a name="4"></a>§ 4<br /> Grunds盲tze</h4> <p align="left">(1) In die Sekundarstufe I k枚nnen Sch眉lerinnen und Sch眉ler aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Ausnahmefall k枚nnen 盲ltere Sch眉lerinnen und Sch眉ler, die die Sekundarstufe I vor nicht mehr als zwei Jahren verlassen haben, mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes in die Jahrgangsstufen 8 bis 10 aufgenommen werden, wenn eine Integration p盲dagogisch sinnvoll und m枚glich ist. Eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 kann nur erfolgen, sofern ein erfolgreicher Besuch der Jahrgangsstufe 9 nachgewiesen wird.</p> <p align="left">(2) Der Schultr盲ger bestimmt im Rahmen der Schulorganisation die Z眉gigkeit und die Zahl der Pl盲tze der Klassen in den jeweiligen Jahrgangsstufen unter Beachtung der Ma脽gaben des § 50 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (Aufnahmekapazit盲t).</p> <p align="left">(3) Das staatliche Schulamt entscheidet im Rahmen der Unterrichtsorganisation 眉ber die Klassenbildung in den einzelnen Jahrgangsstufen, sofern dies auf Grund der Sch眉lerzahlen erforderlich ist.</p> <p align="left">(4) Die Aufnahmen und Zuweisungen von Sch眉lerinnen und Sch眉lern gem盲脽 § 50 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgen au脽erhalb des Aufnahmeverfahrens und gehen den Aufnahmen gem盲脽 § 50 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes vor. Das Feststellungsverfahren ist zeitlich so durchzuf眉hren, dass das Ergebnis und die Entscheidung des staatlichen Schulamtes vor Beginn des Aufnahmeverfahrens in die weiterf眉hrenden allgemeinbildenden Schulen vorliegen. Mit der Entscheidung des staatlichen Schulamtes ist die Sch眉lerin oder der Sch眉ler an der Schule aufgenommen und das Schulverh盲ltnis begr眉ndet.</p> <p align="left">(5) Aufnahmen von Sch眉lerinnen und Sch眉lern, die sich bereits in der Sekundarstufe I befinden und gem盲脽 § 15 Abs. 4 einer Schule zugewiesen werden, erfolgen au脽erhalb des Auswahlverfahrens im Rahmen der gem盲脽 § 7 Abs. 2 zur眉ckzuhaltenden Pl盲tze.</p> <p align="left">(6) Gastsch眉lerinnen und Gastsch眉ler im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind alle Sch眉lerinnen und Sch眉ler, die im Land Brandenburg nicht der Schulpflicht gem盲脽 § 36 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterliegen. Dazu geh枚ren insbesondere Sch眉lerinnen und Sch眉ler mit Hauptwohnung in anderen Bundesl盲ndern. Eine Aufnahme von Gastsch眉lerinnen oder Gastsch眉lern in eine Schule kann erfolgen, wenn nach Durchf眉hrung des Aufnahmeverfahrens f眉r alle Sch眉lerinnen und Sch眉ler, die einen Antrag auf Aufnahme an dieser Schule gestellt haben und im Land Brandenburg schulpflichtig sind, noch Aufnahmekapazit盲t besteht. Die Aufnahme von Gastsch眉lerinnen und Gastsch眉lern in eine Schule ist unzul盲ssig, wenn gleichzeitig der Antrag auf Aufnahme von f眉r den jeweiligen Bildungsgang geeigneten Sch眉lerinnen und Sch眉lern, die im Land Brandenburg schulpflichtig sind, abgelehnt werden m眉sste. Die deutsch-polnischen Schulprojekte bleiben hiervon unber眉hrt.</p> <h4 align="center"><a name="5"></a>§ 5<br /> Obliegenheiten der Eltern</h4> <p align="left">Die Eltern sind gehalten, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur 脺berpr眉fung eines Rechtsanspruchs auf Aufnahme in eine weiterf眉hrende allgemeinbildende Schule die erforderlichen Angaben zu machen. Ebenso haben sie alle Tatsachen darzulegen, die eine Aufnahme wegen besonderer H盲rtef盲lle und besonderer Gr眉nde begr眉nden k枚nnen. Werden diese Angaben nicht vorgelegt, weist die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf hin, dass sich dieses zum Nachteil der Bewerberin oder des Bewerbers auswirken kann. Die Schule hat die ihr bekannten oder vorliegenden Tatsachen zu beachten.</p> <h4 align="center"><a name="6"></a>§ 6<br /> Anmeldung</h4> <p align="left">(1) Die Eltern w盲hlen durch einen Erst- und Zweitwunsch die weiterf眉hrenden allgemeinbildenden Schulen, an denen ihr Kind den gew眉nschten Bildungsgang belegen soll. Der Erstwunsch der Eltern ist gegen眉ber dem Zweitwunsch anderer Eltern nicht vorrangig zu ber眉cksichtigen. Erst- und Zweitwunsch bestimmen die Reihenfolge der Schulen, die die Anmeldung auf eine m枚gliche Aufnahme pr眉fen sollen.</p> <p align="left">(2) Das f眉r Schule zust盲ndige Ministerium legt den Termin fest, bis zu dem die Anmeldungen abzugeben sind. Der Anmeldung sind die Kopien des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 sowie gegebenenfalls alle Unterlagen zur Darlegung und Glaubhaftmachung von besonderen H盲rtef盲llen und besonderen Gr眉nden beizulegen.</p> <p align="left">(3) Anmeldungen auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer Schule von Sch眉lerinnen und Sch眉lern aus anderen Bundesl盲ndern, die ihren Wohnungswechsel in das Land Brandenburg zum kommenden Schuljahr glaubhaft gemacht haben und auf Grund l盲nderspezifischer Regelungen bereits seit der Jahrgangsstufe 5 eine Schule einer bestimmten Schulform besuchen, nehmen gleichberechtigt mit den im Land Brandenburg schulpflichtigen Sch眉lerinnen und Sch眉lern am Aufnahmeverfahren teil. Versp盲tete Anmeldungen, die vor dem Versand der Aufnahmebescheide eingehen, sind in das laufende Aufnahmeverfahren einzubeziehen. Nach Versendung der Aufnahmebescheide erfolgt die Ber眉cksichtigung der Anmeldung im Rahmen freier Kapazit盲ten.</p> <p align="left">(4) Sch眉lerinnen und Sch眉ler an einer Schule, die mit einer Grundschule zusammengefasst ist, beenden ihr Schulverh盲ltnis nicht und verbleiben an dieser Schule, wenn die Eltern es w眉nschen.</p> <h4 align="center"><a name="7"></a>§ 7<br /> Allgemeine Grunds盲tze des Auswahlverfahrens</h4> <p align="left">(1) Die Anmeldungen der Sch眉lerinnen und Sch眉ler, deren Erstwunsch im Aufnahmeverfahren nicht ber眉cksichtigt werden kann, sind an die Zweitwunschschule weiterzuleiten. An der Zweitwunschschule f眉hrt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmeverfahren durch und 眉berpr眉ft, ob gegen眉ber den nach dem Erstwunsch bisher f眉r die Aufnahme vorgesehenen Sch眉lerinnen und Sch眉lern Zweitw眉nsche anderer Sch眉lerinnen oder Sch眉ler vorrangig zu ber眉cksichtigen sind. Ist dies der Fall, ist der Zweitwunsch vorl盲ufig zu ber眉cksichtigen und die verdr盲ngte Erstwunschanmeldung an die Zweitwunschschule weiterzuleiten, an der eine entsprechende Feststellung erfolgt.</p> <p align="left">(2) Zur Vermeidung von Kapazit盲ts眉berschreitungen durch Sch眉lerinnen und Sch眉ler, die die Jahrgangsstufe 7 wiederholen und die gem盲脽 § 15 Abs. 4 vom staatlichen Schulamt zugewiesen werden, kann jede weiterf眉hrende allgemeinbildende Schule eine angemessene Zahl von Pl盲tzen je Klasse zur眉ckhalten. Das staatliche Schulamt kann die Anzahl der zur眉ckzuhaltenden Pl盲tze festlegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt weitere Sch眉lerinnen und Sch眉ler, die nachr眉cken k枚nnen, wenn ein vergebener Platz auf Grund eines Verzugs, Nichtantritts oder aus anderen Gr眉nden nicht mehr beansprucht wird (Nachr眉ckerliste). Die Nachr眉ckerliste bestimmt die Rangfolge, in der die Sch眉lerinnen und Sch眉ler bei ausreichender Kapazit盲t aufzunehmen gewesen w盲ren, und bestimmt die Reihenfolge der Aufnahme bei frei werdenden Kapazit盲ten. Die Nachr眉ckerliste verliert ihre G眉ltigkeit mit Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 7.</p> <p align="left">(3) Ist das Auswahlverfahren an der Erst- und Zweitwunschschule beendet und kann eine Aufnahme nicht erfolgen, leitet die Zweitwunschschule die Anmeldung an das zust盲ndige staatliche Schulamt weiter. Das staatliche Schulamt kann Ausgleichskonferenzen durchf眉hren.</p> <p align="left">(4) Das staatliche Schulamt schl盲gt den Eltern der nicht aufgenommenen Sch眉lerinnen und Sch眉ler Schulen mit noch freier Kapazit盲t vor. Erfolgen f眉r eine Schule mehr Antragstellungen, als noch freie Pl盲tze zu vergeben sind, erfolgt eine Zuweisung unter Ber眉cksichtigung der Eignung der Sch眉lerinnen und Sch眉ler sowie besonderer H盲rtef盲lle und besonderer Gr眉nde. Sofern die Eltern keinen Antrag auf Aufnahme in eine Schule mit noch freier Kapazit盲t stellen, weist das staatliche Schulamt die Sch眉lerin oder den Sch眉ler unter Ber眉cksichtigung des Bildungsgangwunsches und der Eignung der n盲chsterreichbaren Schule mit noch freier Kapazit盲t zu (Zuweisungsverfahren).</p> <h4 align="center"><a name="8"></a>§ 8<br /> Besondere Aufnahmeverfahren</h4> <p align="left">(1) F眉r die Aufnahme in Spezialschulen und Spezialklassen k枚nnen mit Genehmigung des f眉r Schule zust盲ndigen Ministeriums auf die Besonderheit der Schule bezogene Kriterien f眉r die Bestimmung der Eignung und des Vorrangs der Eignung hinzugezogen werden.</p> <p align="left">(2) Im 脺brigen sind die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.</p> <h4 align="center"><a name="9"></a>§ 9<br /> Schulwechsel</h4> <p align="left">(1) Ein Schulwechsel erfolgt auf Antrag der Eltern zu Beginn eines Schuljahres, sofern nicht wichtige Gr眉nde eine Ausnahme erfordern. § 45 Abs. 4 bis 6 bleibt unber眉hrt. Ein Schulwechsel ist nur im Rahmen der vorhandenen Kapazit盲ten der aufnehmenden Schule m枚glich.</p> <p align="left">(2) Ein Schulwechsel von einer Oberschule oder einer Gesamtschule an ein Gymnasium ist in der Regel bis zu Beginn der Jahrgangsstufe 9 zul盲ssig und setzt die Eignung f眉r den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife voraus. Die Sch眉lerin oder der Sch眉ler ist geeignet, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen. Im Falle einer 脺bernachfrage koordiniert das jeweilige staatliche Schulamt die Herstellung des Einvernehmens zur Verteilung der Sch眉lerinnen und Sch眉ler. Auswahlentscheidungen erfolgen entsprechend § 53 des Brandenburgischen Schulgesetzes auf der Grundlage des letzten Zeugnisses und eines Gespr盲ches mit den Eltern und der Sch眉lerin oder dem Sch眉ler. Dabei sind die Fremdsprachenfolge und die bisherige Schullaufbahn zu ber眉cksichtigen.</p> <h4 align="center"><a name="10"></a>§ 10<br /> Schulbesuch im Ausland</h4> <p align="left">Sch眉lerinnen und Sch眉ler k枚nnen f眉r einen l盲ngstens einj盲hrigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden. Die Zeit des Schulbesuchs im Ausland bleibt bei der Berechnung der H枚chstverweildauer in der Sekundarstufe I unber眉cksichtigt. Versetzungen und der Erwerb von Abschl眉ssen und Berechtigungen k枚nnen auf der Grundlage der w盲hrend des Schulbesuchs im Ausland erbrachten und nachgewiesenen Leistungen erfolgen, wenn diese Leistungen und die Leistungen vor dem Schulbesuch im Ausland den nach dieser Verordnung zu erbringenden Leistungen f眉r eine Versetzung oder f眉r den Erwerb von Abschl眉ssen oder Berechtigungen gleichwertig sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.</p> <h3 align="center">Abschnitt 3<br /> Unterrichtsorganisation</h3> <h4 align="center"><a name="11"></a>§ 11<br /> Kontingentstundentafeln, Wochenstundentafeln, Unterrichtsf盲cher</h4> <p align="left">(1) Der Unterricht wird in Pflicht- und Wahlpflichtf盲chern auf der Grundlage des Rahmenlehrplans oder anderer geeigneter curricularer Materialien, des schulinternen Curriculums und der f眉r die jeweilige Schulform geltenden Kontingentstundentafel gem盲脽 Anlage 1 f眉r die F盲cher und Lernbereiche erteilt.</p> <p align="left">(2) Die Teilnahme am Wahlpflichtunterricht erfolgt auf Antrag der Eltern und ist grunds盲tzlich f眉r die folgenden Jahrgangsstufen verbindlich. Ein Wechsel des Wahlpflichtfaches bei offensichtlicher Fehlentscheidung ist auf Antrag der Eltern in der Regel bis zum Ende des ersten Schuljahres nach Beginn des Wahlpflichtunterrichts auf Beschluss der Klassenkonferenz m枚glich. 脺ber den Wechsel eines Wahlpflichtfaches zu einem sp盲teren Zeitpunkt entscheidet auf Empfehlung der Klassenkonferenz die Schulleiterin oder der Schulleiter.</p> <p align="left">(3) Im Rahmen der Kontingentstundentafel kann jede Schule Schwerpunkte bilden. Die Kontingentstundentafeln gem盲脽 Anlage 1 weisen f眉r die Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie f眉r die Jahrgangsstufen 9 und 10 f眉r jedes Fach und f眉r jeden Lernbereich jeweils eine Anzahl von Unterrichtsstunden (Stundenkontingent) aus. Die Schwerpunktbildung erfolgt durch</p> <ol> <li>die Verteilung von Stunden auf die Jahrgangsstufen innerhalb der Stundenkontingente,</li> <li>den Schwerpunktunterricht gem盲脽 Absatz 4 und</li> <li>die Nutzung der M枚glichkeiten gem盲脽 Absatz 5.</li> </ol> <p align="left">(4) Die f眉r den Schwerpunktunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden sind</p> <ol> <li>zur Verst盲rkung des Unterrichts in den F盲chern und Lernbereichen,</li> <li>f眉r Wahlpflichtunterricht,</li> <li>f眉r Pflichtunterricht in weiteren F盲chern oder</li> <li>f眉r Ma脽nahmen zur individuellen F枚rderung</li> </ol> <p align="left">zu verwenden. Dabei k枚nnen diese Stunden f眉r eine oder mehrere Ma脽nahmen gem盲脽 den Nummern 1 bis 4 genutzt werden.</p> <p align="left">(5) Von den Stundenkontingenten f眉r die F盲cher und Lernbereiche kann durch Umverteilung auf andere F盲cher und Lernbereiche abgewichen werden. Bei der Umverteilung auf andere F盲cher und Lernbereiche k枚nnen die zus盲tzlichen Aufgaben im Rahmen der Klassenleitung ber眉cksichtigt werden. Hierbei sind die in den Kontingentstundentafeln ausgewiesenen Mindeststunden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 f眉r die F盲cher und Lernbereiche und das jeweilige Stundenkontingent insgesamt einzuhalten.</p> <p align="left">(6) Jede Schule erstellt auf der Grundlage der Kontingentstundentafeln und unter Ber眉cksichtigung der Regelungen in den Abs盲tzen 4 und 5 Wochenstundentafeln f眉r jede Klasse. 脺ber die Wochenstundentafeln entscheidet die Konferenz der Lehrkr盲fte unter Ber眉cksichtigung der Beschl眉sse der Schulkonferenz und der personellen und s盲chlichen M枚glichkeiten. Der w枚chentliche Pflicht- und Wahlpflichtunterricht darf f眉r eine Sch眉lerin oder einen Sch眉ler in der Regel nicht mehr als 36 Stunden betragen.</p> <p align="left">(7) Die vor眉bergehende Zusammenfassung von F盲chern und Abweichungen von der Wochenstundentafel sind insbesondere f眉r Projektunterricht, Praxislernen und Epochenunterricht m枚glich.</p> <p align="left">(8) Der in der Primarstufe begonnene Unterricht in der ersten Fremdsprache wird in der Regel bis zur Jahrgangsstufe 10 fortgesetzt. Die Leistungen im Wahlunterricht in einer Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 sind zu bewerten und auf dem Zeugnis zu vermerken, sofern der Unterricht auf der Grundlage eines Rahmenlehrplans oder anderer geeigneter curricularer Materialien durchgef眉hrt wird.</p> <h4 align="center"><a name="12"></a>§ 12<br /> Unterrichtsorganisation</h4> <p align="left">(1) Der Unterricht findet im Klassenverband und in Kursen statt.</p> <p align="left">(2) Die F盲cher Geografie, Geschichte und Politische Bildung k枚nnen zum Lernbereich Gesellschaftswissenschaften und die F盲cher Physik, Chemie und Biologie zum Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden. Die Bildung des Lernbereiches Naturwissenschaften in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule und der Oberschule bedarf der Genehmigung des f眉r Schule zust盲ndigen Ministeriums.</p> <p align="left">(3) F眉r Sch眉lerinnen und Sch眉ler, deren Versetzung oder Erwerb eines Abschlusses auf Grund der bisherigen Leistungen gef盲hrdet ist, k枚nnen f眉r die Dauer von l盲ngstens einem Schulhalbjahr Unterrichtsangebote und F枚rderma脽nahmen eingerichtet werden, die von der Stundentafel und von dem Unterricht in Klassen und Kursen abweichen. Die Anforderungen der Rahmenlehrpl盲ne sind einzuhalten.</p> <p align="left">(4) Der Unterricht, insbesondere f盲cherverbindender Unterricht, kann zeitweise in Einrichtungen au脽erhalb der Schule durchgef眉hrt werden (Praxislernen).</p> <p align="left">(5) Es kann Wahlunterricht und F枚rderunterricht angeboten werden.</p> <h3 align="center">Abschnitt 4<br /> Leistungsbewertung, Versetzung</h3> <h4 align="center"><a name="13"></a>§ 13<br /> Grunds盲tze der Leistungsbewertung</h4> <p align="left">(1) Die Leistungsbewertung dient der Information der Sch眉lerinnen und Sch眉ler und der Eltern 眉ber den Leistungsstand. Sie ist f眉r die Schule Ausgangspunkt f眉r F枚rderung und Beratung der Sch眉lerinnen und Sch眉ler sowie Grundlage f眉r die Gestaltung der Schullaufbahn.</p> <p align="left">(2) Die Sch眉lerinnen und Sch眉ler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler einzelne Leistungen oder sind Leistungen aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gr眉nden nicht bewertbar, ist in der Regel die Note „ungen眉gend“ zu erteilen. Bei T盲uschung ist durch die betroffene Lehrkraft unter Ber眉cksichtigung von Alter und Reife der Sch眉lerin oder des Sch眉lers zu entscheiden, ob die Note „ungen眉gend“ erteilt wird, die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt oder die Leistungsfeststellung nachgeholt werden kann.</p> <p align="left">(3) Die Lehrkraft kann verlangen, dass die Kenntnisnahme von schriftlichen Arbeiten und der Bewertungen von den Eltern durch Unterschrift best盲tigt wird.</p> <p align="left">(4) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 nehmen die Sch眉lerinnen und Sch眉ler in den F盲chern Deutsch, Mathematik und Englisch an zentralen Orientierungsarbeiten teil. Alle Sch眉lerinnen und Sch眉ler in der Jahrgangsstufe 9 fertigen in einem Fach eigener Wahl eine Facharbeit oder eine Leistungsmappe an oder f眉hren ein Projekt durch und pr盲sentieren die Facharbeit, Leistungsmappe oder das Projekt. Die Facharbeit, Leistungsmappe oder die Durchf眉hrung des Projekts sowie die Pr盲sentation werden bewertet. Die Bewertung kann besonders gewichtet werden.</p> <p align="left">(5) Das N盲here zur Leistungsbewertung und zum Ausgleich von Nachteilen im Bereich Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen wird in der Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung geregelt.</p> <p align="left">(6) Am Ende des Schuljahres erfolgt die abschlie脽ende Leistungsbewertung in einem Fach oder Lernbereich, indem die Leistungen des gesamten Schuljahres zugrunde gelegt werden (Jahresnote). Dabei sind die Leistungen und Leistungsentwicklung der Sch眉lerin oder des Sch眉lers im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres besonders zu ber眉cksichtigen. Eine Jahresnote wird auch dann gebildet, wenn der Unterricht in einem Fach epochal 眉ber die Dauer eines Schulhalbjahres erteilt wurde. F眉r die Feststellung eines Abschlusses werden die Jahresnoten und in denjenigen F盲chern oder Lernbereichen, in denen am Ende der Jahrgangsstufe 10 eine Pr眉fung abgelegt wurde, die Abschlussnoten gem盲脽 § 26 Abs. 1 zugrunde gelegt.</p> <h4 align="center"><a name="14"></a>§ 14<br /> Zeugnisse</h4> <p align="left">(1) Die Sch眉lerinnen und Sch眉ler erhalten am Ende eines Schulhalbjahres und am Ende eines Schuljahres ein Zeugnis 眉ber die erbrachten Leistungen, auf dem auch die gegebenenfalls erworbenen Abschl眉sse und Berechtigungen vermerkt sind. In den F盲chern oder Lernbereichen, in denen in der Jahrgangsstufe 10 eine Pr眉fung abgelegt wird, sind die gem盲脽 § 26 Abs. 1 ermittelten Abschlussnoten, in Gesamtschulen auch die Abschlusspunktzahlen, einzutragen. Auf das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 werden in denjenigen F盲chern, die in der Jahrgangsstufe 10 nicht unterrichtet wurden, die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erbrachten Leistungen 眉bertragen. Diese flie脽en in die Berechnung der am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworbenen Abschl眉sse ein.</p> <p align="left">(2) F眉r alle Sch眉lerinnen und Sch眉ler der Jahrgangsstufen 7 bis 9 erfolgt die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Form von Noten zum Schuljahresende und in der Jahrgangsstufe 10 zum Schulhalbjahr. Abweichend von Satz 1 kann die Schulkonferenz gem盲脽 § 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes beschlie脽en, dass das Arbeits- und Sozialverhalten in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 auch zum Schulhalbjahr bewertet wird. Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt auf der Grundlage der Notenstufen</p> <ol> <li>hervorragend ausgepr盲gt (1),</li> <li>deutlich ausgepr盲gt (2),</li> <li>teilweise ausgepr盲gt (3) und</li> <li>wenig ausgepr盲gt (4)</li> </ol> <p align="left">im Zeugnis. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 wird das Arbeits- und Sozialverhalten nur bewertet, wenn die Eltern dies w眉nschen. Die Bewertung erfolgt in diesem Fall getrennt vom Zeugnis. Soweit dies erforderlich ist, f眉hrt die Klassenlehrkraft auf der Grundlage der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens mit der Sch眉lerin oder dem Sch眉ler sowie deren oder dessen Eltern ein Beratungsgespr盲ch. Die Eltern sind verpflichtet, an dem Beratungsgespr盲ch teilzunehmen. Das N盲here zu den Inhalten, den Notenstufen und zum Verfahren der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.</p> <h4 align="center"><a name="15"></a>§ 15<br /> Versetzen, Wiederholen, Zur眉cktreten, 脺berspringen</h4> <p align="left">(1) Die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der Jahresnoten in den Pflicht- und Wahlpflichtf盲chern.</p> <p align="left">(2) Fr眉hestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz 眉ber die Versetzung und 眉ber das Verlassen des Gymnasiums nach der Jahrgangsstufe 7 gem盲脽 § 45 Abs. 5. Versetzt wird, wer in den im Schuljahr erteilten F盲chern die f眉r die besuchte Schulform geltenden Versetzungsvoraussetzungen erf眉llt. In begr眉ndeten F盲llen kann die Klassenkonferenz in den Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Versetzung auch bei Nichterf眉llung der Versetzungsvoraussetzungen beschlie脽en, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der n盲chsth枚heren Jahrgangsstufe zu erwarten ist oder eine Versetzung f眉r die gesamte Lernentwicklung als f枚rdernd angesehen wird. Sch眉lerinnen und Sch眉ler, die versetzt wurden, k枚nnen den Bildungsgang ohne Antrag auch dann fortsetzen, wenn sie die Vollzeitschulpflicht bereits erf眉llt haben oder sich dadurch die H枚chstverweildauer verl盲ngert.</p> <p align="left">(3) Wer nicht versetzt wurde, muss die bisher besuchte Jahrgangsstufe wiederholen. Die §§ 36 Abs. 4, 45 Abs. 6, 53 Abs. 8 und 56 Abs. 4 bleiben unber眉hrt. Wer nicht versetzt wurde, jedoch die Vollzeitschulpflicht erf眉llt hat, kann auf Antrag der Eltern die Jahrgangsstufe wiederholen, soweit</p> <ol> <li>dadurch die H枚chstverweildauer gem盲脽 § 1 Abs. 3 nicht 眉berschritten wird,</li> <li>die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erf眉llt sind, insbesondere die Belegung der entsprechenden Wahlpflicht- oder Fachleistungskurse m枚glich ist, und</li> <li>die Jahrgangsstufe nicht bereits auf Grund einer Nichtversetzung wiederholt wurde.</li> </ol> <p align="left">Dies gilt auch f眉r die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10. Dem Antrag soll insbesondere dann stattgegeben werden, wenn ein bisher nicht erreichter Abschluss angestrebt wird. Das Schulverh盲ltnis soll in begr眉ndeten F盲llen nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und h枚chstens zw枚lf Wochen beendet werden, wenn die Leistungsbereitschaft und die bis dahin erreichte Leistungsentwicklung den Erwerb des angestrebten Abschlusses nicht erwarten lassen und die Vollzeitschulpflicht erf眉llt ist.</p> <p align="left">(4) Soweit die Wiederholung auf Grund der Nichteinrichtung von Klassen an der bisherigen Schule nicht erfolgen kann, wird ein 脺berweisungszeugnis erteilt und das Schulverh盲ltnis beendet. Das staatliche Schulamt weist die Sch眉lerinnen und Sch眉ler unter Ber眉cksichtigung des gew盲hlten Bildungsganges, des Wunsches der Eltern und der vorhandenen Kapazit盲ten einer anderen Schule zu.</p> <p align="left">(5) Eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler kann auf Antrag der Eltern sp盲testens eine Woche nach Aush盲ndigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zur眉cktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gew盲hrleistet ist und die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 erf眉llt sind.</p> <p align="left">(6) Die Entscheidung 眉ber die Nichtversetzung gilt in der Regel auch bei einem Wechsel in eine andere Schulform. 脺ber Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule, wenn auf Grund der nachgewiesenen Leistungen im bisher besuchten Bildungsgang eine Versetzung im gew盲hlten Bildungsgang m枚glich gewesen w盲re. Wechselt eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler gem盲脽 § 45 Abs. 4 auf Grund zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe an eine Gesamtschule, gilt § 36 Abs. 4 entsprechend. Wechselt eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler gem盲脽 § 45 Abs. 4 auf Grund zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe an eine Oberschule, gilt § 53 Abs. 7 oder § 56 Abs. 4 entsprechend. § 45 Abs. 6 bleibt unber眉hrt.</p> <p align="left">(7) Sch眉lerinnen und Sch眉ler k枚nnen auf Antrag der Eltern vorversetzt werden und dadurch eine Jahrgangsstufe 眉berspringen, wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in der h枚heren Jahrgangsstufe erwarten lassen und wenn sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gef枚rdert werden k枚nnen. Die Vorversetzung erfolgt in der Regel zum Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres. Mit der Vorversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder in der Jahrgangsstufe 10 der Gesamtschule gelten der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe als erworben. Mit der Vorversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9 am Gymnasium gilt der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife als erworben. Die Vorversetzung in der Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium ist nicht zul盲s sig.</p> <p align="left">(8) Die Entscheidungen gem盲脽 den Abs盲tzen 2, 3, 5 und 7 trifft die Klassenkonferenz.</p> <h4 align="center"><a name="16"></a>§ 16<br /> Nachpr眉fungen</h4> <p align="left">(1) Eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler kann auf Antrag der Eltern an die Schulleiterin oder den Schulleiter nach den Jahrgangsstufen 7 bis 9 eine Nachpr眉fung in einem Fach oder Lernbereich ablegen, um</p> <ol> <li>nachtr盲glich versetzt zu werden,</li> <li>das Gymnasium gem盲脽 § 45 Abs. 5 nicht verlassen zu m眉ssen oder</li> <li>eine Querversetzung in die Jahrgangsstufe 8 gem盲脽 § 45 Abs. 6 Satz 2 zu erreichen.</li> </ol> <p align="left">Die Klassenkonferenz stellt fest, wer f眉r eine Nachpr眉fung in Betracht kommt.</p> <p align="left">(2) Die Zulassung zur Nachpr眉fung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, wenn die Verbesserung einer Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach oder Lernbereich gen眉gt, um eines der Ziele gem盲脽 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu erreichen.</p> <p align="left">(3) F眉r die Nachpr眉fung bildet die Schulleitung einen Pr眉fungsausschuss. Mitglieder des Pr眉fungsausschusses sind</p> <ol> <li>ein Mitglied der Schulleitung als das den Vorsitz f眉hrende Mitglied,</li> <li>die in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkraft als pr眉fendes Mitglied und</li> <li>eine weitere fachkundige Lehrkraft zur Protokollf眉hrung.</li> </ol> <p align="left">Der Pr眉fungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und stellt fest, ob die Nachpr眉fung bestanden wurde. Stimmenthaltungen sind nicht m枚glich.</p> <p align="left">(4) Wurde die Nachpr眉fung oder ein Teil der Nachpr眉fung aus selbst zu vertretenden Gr眉nden vers盲umt, so gilt die Nachpr眉fung als nicht bestanden. Kann die Sch眉lerin oder der Sch眉ler aus nicht selbst zu vertretenden Gr眉nden an der gesamten Nachpr眉fung oder an einem Teil der Nachpr眉fung nicht teilnehmen, so muss dies unverz眉glich nachgewiesen werden. 脺ber eine Pr眉fungsunf盲higkeit aus gesundheitlichen Gr眉nden ist eine 盲rztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt gegebenenfalls einen neuen Nachpr眉fungstermin fest, sobald die Pr眉fungsf盲higkeit wiederhergestellt ist.</p> <h3 align="center">Abschnitt 5<br /> Kinder von beruflich Reisenden</h3> <h4 align="center"><a name="17"></a>§ 17<br /> Begriffsbestimmung, Geltungsbereich</h4> <p align="left">(1) Kinder von beruflich Reisenden sind insbesondere Kinder aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangeh枚rigen, von ambulanten H盲ndlern, von Puppenspielern oder Berufsbinnenschiffern.</p> <p align="left">(2) Die folgenden Bestimmungen gelten f眉r alle vollzeitschulpflichtigen Kinder von beruflich Reisenden. Soweit die Regelungen f眉r andere Gruppen von Reisenden geeignet sind, die schulische Versorgung ihrer Kinder zu verbessern, sind sie entsprechend anzuwenden.</p> <h4 align="center"><a name="18"></a>§ 18<br /> Stammschulen, St眉tzpunktschulen</h4> <p align="left">(1) Mit der Aufnahme eines Kindes beruflich Reisender gem盲脽 Abschnitt 2 dieser Verordnung wird die Schule zur Stammschule. Die Schule ist verpflichtet, nach sp盲testens zwei Wochen die Aufnahme eines Kindes beruflich Reisender dem zust盲ndigen staatlichen Schulamt mitzuteilen.</p> <p align="left">(2) Die Stammschule stellt die notwendigen Lernmittel sowie das Schultagebuch zur Verf眉gung. Sie f眉hrt die Sch眉lerakten und ist f眉r die weitere Schullaufbahnberatung der Sch眉lerin oder des Sch眉lers verantwortlich.</p> <p align="left">(3) Die staatlichen Schul盲mter benennen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schultr盲ger in jeder Stadt oder Gemeinde in der N盲he von Schausteller- oder Zirkusstandpl盲tzen mindestens eine Schule, die sich auf die besonderen Anforderungen der schulischen Versorgung dieser Sch眉lerinnen und Sch眉ler einstellt (St眉tzpunktschule). Die M枚glichkeit der Beschulung in einer anderen Schule bleibt hiervon unber眉hrt. Die Eltern k枚nnen die Standorte der St眉tzpunktschulen bei den staatlichen Schul盲mtern erfragen.</p> <p align="left">(4) Die St眉tzpunktschulen gew盲hrleisten den Schulbesuch w盲hrend der Reisesaison, sichern die fortlaufende F眉hrung des Schultagebuches und sind gegen眉ber der Stammschule informationspflichtig.</p> <h4 align="center"><a name="19"></a>§ 19<br /> Lernorganisation, Schultagebuch</h4> <p align="left">(1) Das Schultagebuch dient der Dokumentation des Lernfortschritts und der Leistungsbewertung. Es ist von den Sch眉lerinnen und Sch眉lern w盲hrend der gesamten Reisesaison mitzuf眉hren, am ersten Tag des Schulaufenthalts der jeweiligen Klassenlehrkraft zu 眉bergeben und am Abreisetag wieder abzuholen.</p> <p align="left">(2) In den besuchten Schulen arbeiten die Sch眉lerinnen und Sch眉ler in den F盲chern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache sowie in den gesellschaftswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen F盲chern anhand ihrer individuellen Lernpl盲ne im Rahmen binnendifferenzierter Unterrichtsorganisation und in den weiteren F盲chern gemeinsam mit der Klasse oder Lerngruppe anhand der dort verwendeten Schulb眉cher und Materialien.</p> <h4 align="center"><a name="20"></a>§ 20<br /> Abschl眉sse, Zeugnisse</h4> <p align="left">(1) Die Klassenkonferenz der Stammschule entscheidet 眉ber die Versetzung und den Erwerb von Abschl眉ssen auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung und unter Ber眉cksichtigung der individuellen Schullaufbahn der Sch眉lerinnen und Sch眉ler.</p> <p align="left">(2) Das Halbjahreszeugnis f眉r Kinder von beruflich Reisenden kann auf Wunsch der Eltern und Beschluss der Klassenkonferenz am Ende des Aufenthalts im Winterquartier, jedoch sp盲testens Ende M盲rz, ausgestellt werden.</p> <h2 align="center">Teil 2<br /> Pr眉fungen am Ende der Jahrgangsstufe 10</h2> <h3 align="center">Abschnitt 1<br /> Allgemeine Pr眉fungsbestimmungen</h3> <h4 align="center"><a name="21"></a>§ 21<br /> Zweck der Pr眉fung, Teilnahme</h4> <p align="left">(1) In den Pr眉fungen weisen die Sch眉lerinnen und Sch眉ler den Umfang der erworbenen Kenntnisse, F盲higkeiten und Fertigkeiten nach. Sie dienen der Feststellung des Leistungsstandes am Ende der Jahrgangsstufe 10 unter einheitlichen Bedingungen.</p> <p align="left">(2) An den Pr眉fungen nehmen alle Sch眉lerinnen und Sch眉ler der Jahrgangsstufe 10 teil, die nach den Rahmenlehrpl盲nen f眉r die Sekundarstufe I unterrichtet werden.</p> <p align="left">(3) Den Sch眉lerinnen und Sch眉lern mit einer erheblichen Sprachauff盲lligkeit, Sinnes- oder K枚rperbehinderung sind auf der Grundlage der Empfehlungen des F枚rderausschusses gem盲脽 den Bestimmungen der Sonderp盲dagogik-Verordnung angemessene Erleichterungen zu gew盲hren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben. Als Erleichterungen kommen insbesondere eine angemessene Verl盲ngerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Soweit es nicht m枚glich ist, die in der jeweiligen Behinderung begr眉ndeten Nachteile durch die Gew盲hrung von Erleichterungen gem盲脽 Satz 2 auszugleichen, k枚nnen</p> <ol> <li>schriftliche Pr眉fungen anstelle von m眉ndlichen Pr眉fungen durchgef眉hrt oder</li> <li>die Aufgaben f眉r die zentralen schriftlichen Pr眉fungen durch geeignete, von der regelm盲脽ig in der Klasse oder dem Kurs in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtenden Lehrkraft erarbeitete und vom zust盲ndigen staatlichen Schulamt genehmigte Aufgaben ersetzt werden.</li> </ol> <p align="left">Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern der Pr眉fungsausschuss. Die fachlichen Pr眉fungsanforderungen bleiben unber眉hrt. Das N盲here zum Ausgleich von Nachteilen auf Grund einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.</p> <p align="left">(4) Einzugliedernde nehmen nach Ma脽gabe der Eingliederungsverordnung an den Pr眉fungen teil.</p> <h4 align="center"><a name="22"></a>§ 22<br /> Pr眉fungen und Pr眉fungsf盲cher</h4> <p align="left">(1) Alle Sch眉lerinnen und Sch眉ler legen</p> <ol> <li>eine schriftliche Pr眉fung in Deutsch,</li> <li>eine schriftliche Pr眉fung in Mathematik,</li> <li>eine schriftliche Pr眉fung in der ersten Fremdsprache und</li> <li>eine m眉ndliche Pr眉fung in einer sp盲testens in der Jahrgangsstufe 7 begonnenen Fremdsprache ab. Die Sch眉lerinnen und Sch眉ler w盲hlen mit Zustimmung ihrer Eltern im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 bis zu einem vom Pr眉fungsausschuss festgelegten Termin das Fach der m眉ndlichen Pr眉fung gem盲脽 Nummer 4.</li> </ol> <p align="left">(2) Eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler kann mit Zustimmung der Eltern zus盲tzlich eine m眉ndliche Pr眉fung (freiwillige Zusatzpr眉fung) in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach oder einem Lernbereich der Wochenstundentafel beantragen, nicht jedoch in dem Fach der m眉ndlichen Pr眉fung gem盲脽 Absatz 1 Nummer 4. Dar眉ber hinaus k枚nnen bis zu zwei weitere freiwillige Zusatzpr眉fungen in den F盲chern der schriftlichen Pr眉fungen gem盲脽 Absatz 1 Nr. 1 und 2 beantragt werden, wenn dadurch ein bisher nicht erreichter Abschluss, die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder die Versetzung erreicht werden kann. Der Antrag ist nach Bekanntgabe der Ergebnisse gem盲脽 § 26 Abs. 4 bis zu einem vom Pr眉fungsausschuss festgelegten Termin zu stellen. Die Entscheidung trifft der Pr眉fungsausschuss.</p> <h4 align="center"><a name="23"></a>§ 23<br /> Nichtteilnahme, Nachholen</h4> <p align="left">(1) Wer an einer Pr眉fung aus Krankheitsgr眉nden nicht teilnehmen kann, muss unverz眉glich eine 盲rztliche Bescheinigung vorlegen.</p> <p align="left">(2) Eine aus Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gr眉nden vers盲umte Pr眉fung wird unverz眉glich nachgeholt, sobald die Gr眉nde f眉r das Vers盲umen nicht mehr vorliegen. 脺ber den Zeitpunkt entscheidet der Pr眉fungsausschuss. Sofern das Nachholen nicht vor Beginn der Sommerferien m枚glich ist, entf盲llt die Verpflichtung zur Ablegung der Pr眉fung. Das Nachholen ist auf Antrag bis zum Ende der ersten Woche nach Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres m枚glich.</p> <p align="left">(3) Vers盲umt eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler die Pr眉fung aus selbst zu vertretenden Gr眉nden oder wird im Falle von Krankheit nicht unverz眉glich eine 盲rztliche Bescheinigung vorgelegt oder wird die Pr眉fung verweigert, so wird die Pr眉fung mit der Note „ungen眉gend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungen眉gend“ und null Punkten, bewertet.</p> <h4 align="center"><a name="24"></a>§ 24<br /> T盲uschungen und Unregelm盲脽igkeiten</h4> <p align="left">(1) Bedient sich eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler zur Erbringung einer Leistung in der Pr眉fung unerlaubter Hilfe, so ist dies eine T盲uschung.</p> <p align="left">(2) Wird jemand beim Begehen einer T盲uschung bemerkt, entscheidet die aufsichtsf眉hrende Lehrkraft unverz眉glich, ob die Pr眉fung fortgesetzt werden darf. Ist die T盲uschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter T盲uschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Ist die T盲uschung von gro脽em Umfang, so wird die gesamte Leistung mit der Note „ungen眉gend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungen眉gend“ und null Punkten, bewertet. Wird erst nach Abschluss einer Pr眉fung eine T盲uschung festgestellt, so ist die betreffende Pr眉fungsleistung nachtr盲glich mit der Note „ungen眉gend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungen眉gend“ und null Punkten, zu bewerten und die Abschlussnote entsprechend zu 盲ndern. Ein unrichtiges Zeugnis ist einzuziehen.</p> <p align="left">(3) Wer durch eigenes Verhalten eine Pr眉fung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgem盲脽e Durchf眉hrung der eigenen Pr眉fung oder die anderer gef盲hrdet ist, kann von dieser Pr眉fung ausgeschlossen werden. Die Pr眉fung wird dann mit der Note „ungen眉gend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungen眉gend“ und null Punkten, bewertet.</p> <p align="left">(4) Die Entscheidungen gem盲脽 den Abs盲tzen 2 und 3 trifft der Pr眉fungsausschuss.</p> <p align="left">(5) Die Sch眉lerinnen und Sch眉ler sind vor Beginn der Pr眉fungen nachweislich auf die Bestimmungen der Abs盲tze 1 bis 4 hinzuweisen.</p> <h4 align="center"><a name="25"></a>§ 25<br /> Aussch眉sse</h4> <p align="left">(1) F眉r die Durchf眉hrung der Pr眉fungen wird an jeder Schule ein Pr眉fungsausschuss gebildet. Diesem geh枚ren an</p> <ol> <li>ein Mitglied der Schulleitung, in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter, als Pr眉fungsvorsitzende oder Pr眉fungsvorsitzender und</li> <li>mindestens zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkr盲fte, die von der Schulleitung benannt werden.</li> </ol> <p align="left">(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann den Pr眉fungsvorsitz 眉bernehmen. Die oder der Pr眉fungsvorsitzende kann im Falle ihrer oder seiner Verhinderung den Vorsitz im Pr眉fungsausschuss einem anderen Mitglied des Pr眉fungsausschusses 眉bertragen.</p> <p align="left">(3) F眉r die Durchf眉hrung m眉ndlicher Pr眉fungen beruft die oder der Pr眉fungsvorsitzende Fachaussch眉sse.</p> <h4 align="center"><a name="26"></a>§ 26<br /> Ermittlung und Bekanntgabe der Ergebnisse</h4> <p align="left">(1) Die Abschlussnote eines Faches oder Lernbereiches, in dem eine schriftliche oder eine m眉ndliche Pr眉fung durchgef眉hrt wurde, wird mit Ausnahme der Fremdsprache Englisch im Verh盲ltnis von drei zu zwei aus der Jahresnote und dem Ergebnis der Pr眉fung ermittelt. Werden die Pr眉fungen gem盲脽 § 22 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der Fremdsprache Englisch absolviert, so wird die Abschlussnote im Verh盲ltnis von drei zu eins zu eins aus der Jahresnote, dem Ergebnis der schriftlichen Pr眉fung und dem Ergebnis der m眉ndlichen Pr眉fung ermittelt. Wird die Pr眉fung gem盲脽 § 22 Absatz 1 Nummer 3 in der Fremdsprache Englisch und die Pr眉fung gem盲脽 § 22 Absatz 1 Nummer 4 statt in Englisch in einer anderen Fremdsprache absolviert, so wird die Abschlussnote im Fach Englisch im Verh盲ltnis von vier zu eins aus der Jahresnote und dem Ergebnis der schriftlichen Pr眉fung ermittelt. Sofern in Deutsch oder Mathematik gem盲脽 § 22 Absatz 2 eine freiwillige Zusatzpr眉fung stattfindet, wird aus der Jahresnote, dem Ergebnis der schriftlichen Pr眉fung und dem Ergebnis der freiwilligen Zusatzpr眉fung die Abschlussnote ermittelt, wobei die Jahresnote mit doppeltem Gewicht eingeht. Die Abschlussnote ist nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- oder Abrunden festzusetzen. Liegt das rechnerische Ergebnis genau zwischen zwei Notenstufen oder Punktwerten (n,5), ist zugunsten der Sch眉lerin oder des Sch眉lers zu entscheiden. In Gesamtschulen wird die Abschlussnote aus der entsprechend ermittelten Abschlusspunktzahl gem盲脽 Anlage 2 gebildet.</p> <p align="left">(2) Der Pr眉fungsausschuss legt die Abschlussnoten, in Gesamtschulen die Abschlussnoten und die Abschlusspunktzahlen, in den schriftlichen Pr眉fungsf盲chern fest und teilt diese und das Ergebnis der schriftlichen Pr眉fungen der Klassenlehrkraft mit.</p> <p align="left">(3) Das Ergebnis der Pr眉fung gem盲脽 § 22 Absatz 1 Nummer 4 wird nach Abschluss dieser Pr眉fungen durch den Fachausschuss schriftlich bekannt gegeben.</p> <p align="left">(4) Die Jahresnoten aller F盲cher, die Ergebnisse der schriftlichen Pr眉fungen und die Abschlussnoten in Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache, in Gesamtschulen die Abschlussnoten und die Abschlusspunktzahlen, werden vor Beginn der m眉ndlichen Zusatzpr眉fungen gem盲脽 § 22 Abs. 2 durch die Klassenlehrkraft schriftlich bekannt gegeben. Die Eltern werden durch die Klassenlehrkraft schriftlich informiert, ob durch eine freiwillige Zusatzpr眉fung ein bisher nicht erreichter Abschluss, die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder die Versetzung erreicht werden kann.</p> <p align="left">(5) Den Sch眉lerinnen und Sch眉lern sowie deren Eltern ist nach Bekanntgabe der Ergebnisse auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Pr眉fungsunterlagen zu geben.</p> <h3 align="center">Abschnitt 2<br /> Schriftliche und m眉ndliche Pr眉fungen</h3> <h4 align="center"><a name="27"></a>§ 27<br /> Schriftliche Pr眉fungen</h4> <p align="left">(1) Die Aufgaben f眉r die zentralen schriftlichen Pr眉fungen in Mathematik, Deutsch und Englisch werden durch das f眉r Schule zust盲ndige Ministerium gestellt. Dies gilt auch f眉r Pr眉fungen, die an den zentral festgelegten Nachschreibeterminen durchgef眉hrt werden.</p> <p align="left">(2) Werden schriftliche Pr眉fungen an einem anderen als dem zentral festgelegten Termin nachgeholt oder wurde nicht Englisch als erste Fremdsprache gew盲hlt, werden die Aufgaben von der Lehrkraft erstellt, die in der Jahrgangsstufe 10 in dem Fach den regelm盲脽igen Unterricht in der Klasse oder dem Kurs durchgef眉hrt hat. Die Aufgaben sind nach Beratung mit der Fachkonferenz vom Pr眉fungsausschuss zu genehmigen. Die Aufgaben f眉r nachzuholende Pr眉fungen d眉rfen keine inhaltliche Wiederholung der ersten schriftlichen Pr眉fung sein.</p> <p align="left">(3) Soweit gem盲脽 § 21 Abs. 3 Nr. 1 schriftliche Pr眉fungen anstelle von m眉ndlichen Pr眉fungen durchgef眉hrt werden, sind die Aufgaben durch die Lehrkraft zu erstellen, die in der Jahrgangsstufe 10 den regelm盲脽igen Unterricht in der Klasse oder dem Kurs erteilt hat.</p> <h4 align="center"><a name="28"></a>§ 28<br /> M眉ndliche Pr眉fungen</h4> <p align="left">(1) Die Aufgabe wird von der Pr眉ferin oder dem Pr眉fer erstellt.</p> <p align="left">(2) M眉ndliche Pr眉fungen sind Einzelpr眉fungen und in den modernen Fremdsprachen Gruppenpr眉fungen mit bis zu vier Sch眉lerinnen und Sch眉lern. Bei Vorliegen besonderer Gr眉nde entscheidet der Pr眉fungsausschuss 眉ber Ausnahmen.</p> <p align="left">(3) Der Fachausschuss ermittelt gem盲脽 § 26 Abs. 1 die Abschlussnote und gibt diese und das Ergebnis der Pr眉fung der Sch眉lerin oder dem Sch眉ler im Anschluss an die Beratung bekannt. Das Ergebnis der Pr眉fung wird dem Pr眉fungsausschuss und der Klassenlehrkraft mitgeteilt.</p> <h4 align="center"><a name="29"></a>§ 29<br /> <em style="font-style: normal;">Latinum, Graecum</em></h4> <p align="left">(1) Das Latinum oder Graecum wird durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierj盲hrigen aufsteigenden Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erworben, wenn am Ende des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts mindestens die Note ausreichend erreicht worden ist.</p> <p align="left">(2) Soll das Latinum oder Graecum bereits nach drei Jahren aufsteigendem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erworben werden, so ist dazu das Bestehen einer gesonderten Pr眉fung (Latinum- oder Graecumpr眉fung) erforderlich. Die Pr眉fung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und m眉ndlicher Pr眉fung mindestens die Note ausreichend ergibt.</p> <p align="left">(3) Der Erwerb des Latinums oder Graecums wird getrennt vom Zeugnis bescheinigt.</p> <h4 align="center"><a name="30"></a>§ 30<br /> Zuh枚rende</h4> <p align="left">(1) Die Pr眉fung ist nicht 枚ffentlich. Die in m眉ndlichen Pr眉fungen Zuh枚renden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.</p> <p align="left">(2) Mit Zustimmung der Pr眉ferin oder des Pr眉fers k枚nnen auf Antrag Lehrkr盲fte sowie Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten bei m眉ndlichen Pr眉fungen einschlie脽lich Beratung und Beschlussfassung zuh枚ren.</p> <p align="left">(3) Mit Zustimmung der oder des Pr眉fungsvorsitzenden sowie der zu pr眉fenden Sch眉lerin oder des zu pr眉fenden Sch眉lers k枚nnen bei einer m眉ndlichen Pr眉fung, nicht aber bei der Beratung und der Beschlussfassung, auf Antrag Vertreterinnen und Vertreter der Elternkonferenz der Schule und Sch眉lerinnen und Sch眉ler der Jahrgangsstufe 9 der Schule zuh枚ren. Sie sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten und hier眉ber vor Beginn einer m眉ndlichen Pr眉fung durch die Pr眉ferin oder den Pr眉fer zu belehren. Dies ist im Protokoll der m眉ndlichen Pr眉fung zu vermerken.</p> <p align="left">(4) Mitglieder des Pr眉fungsausschusses k枚nnen bei allen m眉ndlichen Pr眉fungen einschlie脽lich Beratung und Beschlussfassung zuh枚ren.</p> <p align="left">(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht k枚nnen bei allen m眉ndlichen Pr眉fungen einschlie脽lich Beratung und Beschlussfassung zuh枚ren. In diesem Falle ist die oder der Pr眉fungsvorsitzende vorher zu informieren. Die Pr眉ferin oder der Pr眉fer informiert die Sch眉lerinnen und Sch眉ler dar眉ber.</p> <p align="left">(6) Behindern Zuh枚rende den ordnungsgem盲脽en Ablauf einer m眉ndlichen Pr眉fung, sind sie von der Pr眉ferin oder dem Pr眉fer von der weiteren Teilnahme auszuschlie脽en.</p> <h2 align="center">Teil 3<br /> Schulformbezogene Regelungen</h2> <h3 align="center">Abschnitt 1<br /> Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule)</h3> <h4 align="center"><a name="31"></a>§ 31<br /> Zielsetzung</h4> <p align="left">(1) Die Gesamtschule vermittelt eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung und umfasst in integrierter Form den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.</p> <p align="left">(2) F眉r den Unterricht in den Leistungs- und Begabungsklassen gelten die Regelungen f眉r die Leistungs- und Begabungsklassen an Gymnasien.</p> <h4 align="center"><a name="32"></a>§ 32<br /> Aufnahmeverfahren</h4> <p>(1) 脺bersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazit盲t einer Gesamtschule, werden bis zu einem Drittel der Pl盲tze an Sch眉lerinnen und Sch眉ler vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gew盲hlt haben. Die 眉brigen Pl盲tze sind an Sch眉lerinnen und Sch眉ler zu vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife gew盲hlt haben.</p> <p>(2) Die f眉r die Drittelung gem盲脽 § 53 Absatz 3 Satz 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes ma脽gebliche Aufnahmekapazit盲t ist die Anzahl der Pl盲tze, die sich aus der Gesamtzahl aller in der Jahrgangsstufe 7 zu vergebenen Pl盲tze abz眉glich der Pl盲tze f眉r Sch眉lerinnen und Sch眉ler,</p> <ol> <li>die gem盲脽 § 50 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes aufgenommen werden und nach den Rahmenlehrplananforderungen f眉r den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule<ol type="a"> <li>mit dem sonderp盲dagogischen F枚rderschwerpunkt „Lernen“ oder</li> <li>mit dem sonderp盲dagogischen F枚rderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ unterrichtet werden oder</li> </ol></li> <li>die nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen, weil sie ihr Schulverh盲ltnis gem盲脽 § 6 Absatz 4 fortsetzen,</li> </ol> <p>ergibt.</p> <p>(3) Sch眉lerinnen und Sch眉ler, die</p> <ol> <li>gem盲脽 § 50 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes aufgenommen werden und nach den Rahmenlehrplananforderungen f眉r die Bildungsg盲nge in der Sekundarstufe I unterrichtet werden oder</li> <li>gem盲脽 § 53 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes bei der Aufnahme vorrangig zu ber眉cksichtigen sind,</li> </ol> <p>werden entsprechend dem gew盲hlten Bildungsgang den jeweiligen Aufnahmedritteln gem盲脽 § 53 Absatz 3 Satz 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes vorab zugeordnet.</p> <p>(4) Das Auswahlverfahren f眉r die Sch眉lerinnen und Sch眉ler, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gew盲hlt haben, wird entsprechend § 43 durchgef眉hrt. Eine Eignungsfeststellung gem盲脽 § 41 sowie eine Eignungspr眉fung gem盲脽 § 42 erfolgen nicht.</p> <p>(5) Das Aufnahmeverfahren f眉r die Sch眉lerinnen und Sch眉ler, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife gew盲hlt haben, wird entsprechend den §§ 49 und 50 durchgef眉hrt.</p> <p>(6) Soweit die Zahl der Anmeldungen zwar die Aufnahmekapazit盲t 眉bersteigt, jedoch eine 脺bernachfrage in Bezug auf das Auswahlverfahren gem盲脽 Absatz 4 oder Absatz 5 nicht besteht, sind freie Pl盲tze abweichend von Absatz 1 im Rahmen des jeweils anderen Auswahlverfahrens zu vergeben.</p> <h4 align="center"><a name="33"></a>§ 33<br /> Differenzierung</h4> <p align="left">(1) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen nach F盲higkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert erteilt. Die Differenzierung kann erfolgen als</p> <ol> <li>Binnendifferenzierung,</li> <li>Fachleistungsdifferenzierung gem盲脽 den Abs盲tzen 2 und 3 sowie</li> <li>Wahlpflichtunterricht.</li> </ol> <p align="left">(2) Der Unterricht wird nach einer angemessenen Beobachtungszeit, jedoch sp盲testens mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres, in der Jahrgangsstufe 7 in den F盲chern Mathematik und erste Fremdsprache in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen, dem Grundkurs (G-Kurs) und dem Erweiterungskurs (E-Kurs), erteilt. Der Unterricht in Fachleistungskursen gem盲脽 Satz 1 beginnt in Deutsch in der Regel in der Jahrgangsstufe 8, sp盲testens jedoch mit Beginn der Jahrgangsstufe 9 sowie in den naturwissenschaftlichen F盲chern Chemie oder Physik mit Beginn der Jahrgangsstufe 9. Er kann sowohl in Chemie als auch in Physik auf zwei Anspruchsebenen erteilt werden, wenn die personellen, r盲umlichen und s盲chlichen M枚glichkeiten der Schule das zulassen. Bei der erstmaligen Bildung von Fachleistungskursen ist darauf zu achten, dass die Grund- und Erweiterungskurse jeweils eine vergleichbare Bandbreite an Sch眉lerleistungen aufweisen. Die Durchl盲ssigkeit zwischen den Kursen ist zu gew盲hrleisten.</p> <p align="left">(3) Anstelle von Fachleistungskursen k枚nnen klasseninterne Lerngruppen entsprechend den Grunds盲tzen der Fachleistungsdifferenzierung gem盲脽 Absatz 2 und den §§ 34 und 35 gebildet werden, soweit</p> <ol> <li>besondere p盲dagogische Konzepte erprobt werden sollen oder</li> <li>aus demografischen oder schulstrukturellen Gr眉nden eine sinnvolle Kursbildung nicht m枚glich ist.</li> </ol> <p align="left">Nummer 2 gilt insbesondere f眉r Klassen, in denen der Frequenzrichtwert f眉r die Klassenbildung erheblich unterschritten wird. Die Bildung klasseninterner Lerngruppen ist durch die Konferenz der Lehrkr盲fte zu beschlie脽en und dem staatlichen Schulamt anzuzeigen.</p> <h4 align="center"><a name="34"></a>§ 34<br /> Einstufung in Fachleistungskurse</h4> <p align="left">(1) Die erstmalige Einstufung in einen fachleistungsdifferenzierten Kurs erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Ber眉cksichtigung der W眉nsche der Sch眉lerinnen und Sch眉ler und ihrer Eltern. Sofern die Eltern der Empfehlung widersprechen, ist der Wunsch der Eltern ma脽gebend. Vor Ablauf des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 und jedes Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 und 9 entscheidet die Klassenkonferenz gem盲脽 Absatz 3 眉ber den weiteren Verbleib.</p> <p align="left">(2) Im Einzelfall ist auf Antrag der Eltern bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 auch innerhalb eines Schulhalbjahres ein Wechsel zwischen den Fachleistungskursen m枚glich, wenn dies der F枚rderung der Sch眉lerin oder des Sch眉lers dient.</p> <p align="left">(3) Wer sehr gute oder gute Leistungen in einem Grundkurs erzielt hat, soll in den Erweiterungskurs, wer mangelhafte oder ungen眉gende Leistungen in einem Erweiterungskurs erzielt hat, in den Grundkurs 眉bergehen. Bei befriedigenden oder ausreichenden Leistungen soll in besonderer Weise gepr眉ft werden, in welchem Kurs eine angemessene F枚rderung m枚glich ist. Abweichend von den S盲tzen 1 und 2 kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 einem Wunsch auf Teilnahme an Erweiterungskursen durch die Klassenkonferenz insoweit entsprochen oder die Teilnahme empfohlen werden, als dies zur Erreichung eines qualifizierteren Abschlusses erforderlich ist.</p> <p align="left">(4) Innerhalb der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag der Eltern ein Wechsel von einem Erweiterungskurs in einen Grundkurs in den ersten drei Monaten m枚glich. Der Wechsel in einen Erweiterungskurs ist grunds盲tzlich nicht m枚glich. Ausnahmen sind nur aus wichtigem Grund zul盲ssig und bed眉rfen der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.</p> <h4 align="center"><a name="35"></a>§ 35<br /> Leistungsbewertung</h4> <p align="left">F眉r die Leistungsbewertung gilt § 13. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden die Noten auf dem Halbjahres- und Schuljahreszeugnis durch Punkte gem盲脽 Anlage 2 erg盲nzt. Die Konferenz der Lehrkr盲fte legt fest, ob die Vergabe von Punkten nur auf dem Halbjahres- und Schuljahreszeugnis erfolgt oder ob bereits die schriftlichen Arbeiten neben der Note mit Punkten bewertet werden. Die Leistungen in Erweiterungskursen werden auf einer Skala von 15 bis 0 Punkten, die Leistungen in Grundkursen von 12 bis 0 Punkten gemessen. Wechselt eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts das Kursniveau, wird abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 die Jahresnote auf Grund der erbrachten Leistungen des zweiten Schulhalbjahres gebildet.</p> <h4 align="center"><a name="36"></a>§ 36<br /> Versetzen, Wiederholen</h4> <p align="left">(1) Die Versetzung erfolgt gem盲脽 § 15 Abs. 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen. Es wird unterschieden zwischen den F盲chern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Physik, Chemie und dem Fach des in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtunterrichts (F盲chergruppe I) und den 眉brigen F盲chern (F盲chergruppe II).</p> <p align="left">(2) Soweit F盲cher in Grund- und Erweiterungskursen unterrichtet werden, erfolgt die Versetzung in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 auf der Grundlage der in den Grundkursen erreichten Leistungen sowie der gem盲脽 Satz 2 errechneten Leistungen in den Erweiterungskursen. Eine mangelhafte Leistung in einem Erweiterungskurs entspricht einer ausreichenden Leistung in einem Grundkurs, eine ungen眉gende Leistung in einem Erweiterungskurs entspricht einer mangelhaften Leistung in einem Grundkurs. Versetzt wird, wer</p> <ol> <li>in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder</li> <li>bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen h枚chstens drei mangelhafte Leistungen aufweist. Dabei m眉ssen in einem der F盲cher Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.</li> </ol> <p align="left">(3) In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer</p> <ol> <li>mit den Jahresnoten aller unterrichteten F盲cher eine Punktsumme von mindestens 60 Punkten, dabei mit den Jahresnoten der F盲chergruppe II eine Punktsumme von mindestens 30 Punkten,</li> <li>in mindestens einem der F盲cher Deutsch oder Mathematik mindestens f眉nf Punkte erreicht und</li> <li>in h枚chstens zwei F盲chern mangelhafte Leistungen und keine ungen眉gende Leistung erbracht hat.</li> </ol> <p align="left">Dabei wird im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften ein f眉r die Einzelf盲cher gemeinsamer Punktwert durch die in den Einzelf盲chern unterrichtenden Lehrkr盲fte festgelegt und als eine Fachnote gewertet. Sofern Jahresnoten in weniger oder mehr als 13 F盲chern vorliegen, verringern oder erh枚hen sich die Punktsummen gem盲脽 Nummer 1 f眉r jedes Fach der F盲chergruppe I um f眉nf Punkte und der F盲chergruppe II um vier Punkte. In diesem Falle entscheidet die Klassenkonferenz, ob trotz der fehlenden Noten die Jahrgangsstufe als erfolgreich besucht gewertet werden kann. Dies ist jedenfalls dann nicht m枚glich, wenn in der Mehrzahl der vorgeschriebenen F盲cher keine Note erteilt werden kann.</p> <p align="left">(4) Wiederholt eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen f眉r eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der n盲chsth枚heren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erf眉llt ist. Die Sch眉lerin oder der Sch眉ler ist dort entsprechend den Lernm枚glichkeiten zu f枚rdern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zul盲ssig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begr眉ndeten F盲llen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die H枚chstverweildauer gem盲脽 § 1 Abs. 3 nicht 眉berschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erf眉llt sind.</p> <h4 align="center"><a name="37"></a>§ 37<br /> Abschl眉sse</h4> <p align="left">(1) Abschl眉sse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen erf眉llt wurden, die f眉r bestimmte F盲cher und F盲chergruppen durch Punktwerte gem盲脽 Anlage 2 und P unktsummen festgelegt sind. Im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften wird im Sinne der Abschlussregelungen ein f眉r die Einzelf盲cher gemeinsamer Punktwert durch die in den Einzelf盲chern unterrichtenden Lehrkr盲fte festgelegt und als eine Fachnote gewertet.</p> <p align="left">(2) Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer die Mindestbedingungen entsprechend § 36 Abs. 3 erf眉llt.</p> <p align="left">(3) Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erwirbt, wer</p> <ol> <li>mit den Abschlussnoten aller unterrichteten F盲cher eine Punktsumme von mindestens 84, dabei mit den Abschlussnoten der F盲chergruppe II eine Punktsumme von mindestens 42 erreicht hat,</li> <li>in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens zwei F盲chern im Erweiterungskurs unterrichtet wurde und</li> <li>in h枚chstens zwei F盲chern die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. Erforderlich sind mindestens je sieben Punkte in allen F盲chern der F盲chergruppe I und in zwei weiteren F盲chern sowie mindestens vier Punkte in den 眉brigen F盲chern. Dabei darf keine ungen眉gende Leistung vorliegen und in mindestens einem der F盲cher Deutsch oder Mathematik m眉ssen f眉nf Punkte erreicht worden sein. Wurden in zwei der F盲cher der F盲chergruppe I die erforderlichen Leistungen nicht erbracht, m眉ssen in diesen beiden F盲chern jeweils mindestens vier Punkte erreicht worden sein.</li> </ol> <p align="left">Sofern Abschlussnoten in weniger oder mehr als 13 F盲chern vorliegen, verringern oder erh枚hen sich die Punktsummen gem盲脽 Nummer 1 f眉r jedes Fach der F盲chergruppe I um sieben Punkte und der F盲chergruppe II um sechs Punkte.</p> <p align="left">(4) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwirbt, wer</p> <ol> <li>mit den Abschlussnoten aller unterrichteten F盲cher eine Punktsumme von mindestens 112, dabei mit den Abschlussnoten der F盲chergruppe II eine Punktsumme von mindestens 56 erreicht hat,</li> <li>in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens drei F盲chern, darunter mindestens zwei der F盲cher Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, im Erweiterungskurs unterrichtet wurde und</li> <li>in h枚chstens zwei F盲chern die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. Erforderlich sind in einem Fach des Erweiterungskurses mindestens elf Punkte, in allen 眉brigen F盲chern der F盲chergruppe I mindestens neun Punkte, in allen 眉brigen F盲chern mindestens vier Punkte. Dabei darf keine ungen眉gende Leistung vorliegen und in mindestens einem der F盲cher Deutsch oder Mathematik m眉ssen f眉nf Punkte erreicht worden sein. Wurden in zwei der F盲cher der F盲chergruppe I die erforderlichen Leistungen nicht erbracht, m眉ssen in diesen beiden F盲chern jeweils mindestens vier Punkte erreicht worden sein. Wurden in keinem der Erweiterungskurse mindestens elf Punkte erbracht, so wurde in einem Fach, in dem gleichzeitig weniger als neun Punkte erreicht wurden, nur einmal die erforderliche Leistung nicht erbracht.</li> </ol> <p align="left">Sofern Abschlussnoten in weniger oder mehr als 13 F盲chern vorliegen, verringern oder erh枚hen sich die Punktsummen gem盲脽 Nummer 1 f眉r jedes Fach der F盲chergruppe I um neun Punkte und der F盲chergruppe II um acht Punkte.</p> <p align="left">(5) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.</p> <h4 align="center"><a name="38"></a>§ 38<br /> Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach zw枚lf Schulbesuchsjahren</h4> <p align="left">(1) An Gesamtschulen kann die allgemeine Hochschulreife nach zw枚lf Schulbesuchsjahren erworben werden, wenn auf der Grundlage eines p盲dagogischen Konzepts oder Schulprogramms die hierf眉r erforderliche Unterrichtsorganisation von dem f眉r Schule zust盲ndigen Ministerium genehmigt wurde. Die Entscheidung 眉ber den Antrag der Schule erfolgt im Einvernehmen mit dem f眉r Schule zust盲ndigen Ausschuss des Landtages.</p> <p align="left">(2) Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach zw枚lf Schulbesuchsjahren setzt voraus, dass</p> <ol> <li>die f眉r die Gymnasien in den Jahrgangsstufen 7 bis 12 geltenden Mindeststunden insgesamt erreicht werden,</li> <li>die ausgew盲hlten Sch眉lerinnen und Sch眉ler 眉ber die erforderliche Eignung verf眉gen und</li> <li>die Vermittlung der verbindlichen Anforderungen und Inhalte des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt gew盲hrleistet ist.</li> </ol> <p align="left">Hierzu kann das f眉r Schule zust盲ndige Ministerium Abweichungen von der in dieser Verordnung f眉r Gesamtschulen festgelegten Unterrichtsorganisation und Kontingentstundentafel zulassen.</p> <h3 align="center">Abschnitt 2<br /> Gymnasium</h3> <h4 align="center"><a name="39"></a>§ 39<br /> Zielsetzung</h4> <p align="left">Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.</p> <h4 align="center"><a name="40"></a>§ 40<br /> Aufnahmeverfahren</h4> <p align="left">(1) Das Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 7 besteht aus</p> <ol> <li>der Eignungsfeststellung gem盲脽 § 41 und § 42,</li> <li>dem Auswahlverfahren gem盲脽 § 43 und § 7 und</li> <li>gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren gem盲脽 § 7.</li> </ol> <p align="left">(2) Die Durchf眉hrung der Eignungsfeststellung und des Auswahlverfahrens obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gew眉nschten Schulen.</p> <p align="left">(3) Die Durchf眉hrung des Zuweisungsverfahrens obliegt dem staatlichen Schulamt. Die Sch眉lerinnen und Sch眉ler, die nach der Eignungsfeststellung und dem Auswahlverfahren keine Aufnahme finden, nehmen am Zuweisungsverfahren teil.</p> <h4 align="center"><a name="41"></a>§ 41<br /> Eignungsfeststellung</h4> <p align="left">(1) Grundlage f眉r die Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist die Feststellung der F盲higkeiten, Leistungen und Neigungen der Sch眉lerin oder des Sch眉lers (Eignungsfeststellung). Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Mitglieder der Schulleitung, der erweiterten Schulleitung oder andere geeignete Lehrkr盲fte der Schule bestimmen, die sie oder ihn bei der Feststellung unterst眉tzen.</p> <p align="left">(2) Die Eignung f眉r den sechsj盲hrigen Bildungsgang an Gymnasien ist durch eine bestandene Eignungspr眉fung gem盲脽 § 42 nachzuweisen. Einer Eignungspr眉fung bedarf es f眉r eine Sch眉lerin oder einen Sch眉ler einer Schule in 枚ffentlicher Tr盲gerschaft oder einer anerkannten Ersatzschule nicht, wenn die Sch眉lerin oder der Sch眉ler 眉ber die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verf眉gt und die Summe der Noten der F盲cher Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert sieben nicht 眉bersteigt. Sch眉lerinnen und Sch眉ler von genehmigten Ersatzschulen nehmen in der Regel an der Eignungspr眉fung teil. Das staatliche Schulamt kann f眉r eine genehmigte Ersatzschule bestimmen, dass Satz 2 f眉r die Sch眉lerinnen und Sch眉ler dieser Schule entsprechende Anwendung findet.</p> <h4 align="center"><a name="42"></a>§ 42<br /> Eignungspr眉fung</h4> <p align="left">(1) Die eint盲gige Eignungspr眉fung ist am Gymnasium des Erst- oder Zweitwunsches in Form eines Probeunterrichts durchzuf眉hren.</p> <p align="left">(2) Das staatliche Schulamt beruft f眉r jede Unterrichtsgruppe eine Kommission, die den Probeunterricht durchf眉hrt, auswertet und das Ergebnis feststellt.</p> <p align="left">(3) Die Kommission stellt im Rahmen des Probeunterrichts auf der Grundlage der Leistungen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Die Eignungspr眉fung ist bestanden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Kommission eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten. Bei der Feststellung sind die Besonderheiten der Sch眉lerinnen und Sch眉ler mit einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit und der bisherige Bildungsweg von einzugliedernden Sch眉lerinnen und Sch眉lern angemessen zu ber眉cksichtigen.</p> <p align="left">(4) Soweit eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler wegen Krankheit an der Eignungspr眉fung nicht teilnehmen kann, erfolgt die Eignungsfeststellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter des gew眉nschten Gymnasiums im Rahmen eines Gespr盲ches.</p> <h4 align="center"><a name="43"></a>§ 43<br /> Auswahlverfahren</h4> <p align="left">(1) 脺bersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Sch眉lerinnen und Sch眉ler die Aufnahmekapazit盲t, ist ein Auswahlverfahren durchzuf眉hren. Die Auswahl erfolgt unter den geeigneten Sch眉lerinnen und Sch眉lern, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen oder auf Grund der Ausgleichskonferenz gem盲脽 § 7 Abs. 3 zu ber眉cksichtigen sind.</p> <p align="left">(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt die geeignetsten Sch眉lerinnen und Sch眉ler entsprechend der festgelegten Kapazit盲t fest (Vorrang der Eignung). Der Vorrang der Eignung ist durch die Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln. Erg盲nzend kann das Ergebnis eines Gespr盲ches mit der Sch眉lerin oder dem Sch眉ler hinzugezogen werden.</p> <p align="left">(3) Auf Wunsch der Eltern und im Falle einer schriftlichen Gegendarstellung der Eltern zum Grundschulgutachten sind diese Gespr盲che zu f眉hren. Nach vorherigem Hinweis und mit Einverst盲ndnis der Eltern k枚nnen auch die Ergebnisse der Gespr盲che ber眉cksichtigt werden, die vor Beginn des Aufnahmeverfahrens gef眉hrt wurden.</p> <p align="left">(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den bisherigen Bildungsweg von einzugliedernden Sch眉lerinnen und Sch眉lern gem盲脽 Eingliederungsverordnung angemessen zu ber眉cksichtigen. Insbesondere stehen fehlende Kenntnisse und Leistungen in der deutschen Sprache sowie deren Auswirkungen einer Aufnahmeentscheidung nicht entgegen, wenn die F盲higkeiten, Leistungen und Neigungen im Allgemeinen einen Vorrang der Eignung begr眉nden.</p> <p align="left">(5) F眉r Sch眉lerinnen und Sch眉ler aus anderen Bundesl盲ndern, die 眉ber kein Gutachten der abgebenden Schule verf眉gen, erfolgt die Feststellung des Vorrangs der Eignung auf der Grundlage eines Gespr盲ches und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6. Die Schulleiterin oder der Schulleiter vergleicht die F盲higkeiten, Leistungen und Neigungen mit denen der anderen Sch眉lerinnen und Sch眉ler, insbesondere denen aus den brandenburgischen Grundschulen, und entscheidet unter Ber眉cksichtigung des bisher besuchten Bildungsgang es 眉ber die Aufnahme.</p> <p align="left">(6) Besondere H盲rtef盲lle gem盲脽 § 53 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes und besondere Gr眉nde sind zu ber眉cksichtigen. Ein besonderer Grund begr眉ndet im Auswahlverfahren den Vorrang einer Sch眉lerin oder eines Sch眉lers bei gleicher Eignung f眉r den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.</p> <h4 align="center"><a name="44"></a>§ 44<br /> Organisation der Jahrgangsstufe 10</h4> <p align="left">(1) Am Gymnasium bildet die Jahrgangsstufe 10 den Abschluss der Sekundarstufe I. Sie gilt zugleich als Einf眉hrungsphase in die gymnasiale Oberstufe, an die sich eine zweij盲hrige Qualifikationsphase anschlie脽t.</p> <p align="left">(2) Die Wochenstundentafeln der Klassen der Jahrgangsstufe 10 m眉ssen alle F盲cher umfassen, die im Rahmen des Kursangebotes der Schule in der Qualifikationsphase verpflichtend zu belegen sind oder als Abiturpr眉fungsfach gew盲hlt werden sollen. Diese F盲cher sind mindestens zweist眉ndig zu unterrichten. Der Unterricht in Lernbereichen und halbj盲hrlich epochaler Unterricht sind in diesen F盲chern nicht zul盲ssig. Soweit diese F盲cher nicht in der Kontingentstundentafel ausgewiesen sind, k枚nnen sie im Rahmen des Schwerpunktunterrichts angeboten werden.</p> <p align="left">(3) Die Sch眉lerinnen und Sch眉ler w盲hlen im Verlauf der Jahrgangsstufe 10 die Grund- und Leistungskurse, die sie in der Qualifikationsphase belegen werden. Jedes Fach, das in der Qualifikationsphase verpflichtend zu belegen ist oder als Abiturpr眉fungsfach gew盲hlt wird, ist in der Jahrgangsstufe 10 zu belegen.</p> <h4 align="center"><a name="45"></a>§ 45<br /> Versetzungsbestimmungen</h4> <p align="left">(1) Die Versetzung erfolgt gem盲脽 § 15 Abs. 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen.</p> <p align="left">(2) Bei der Versetzung und Vergabe der Abschl眉sse wird unterschieden zwischen den F盲chern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache (F盲chergruppe I) und den 眉brigen F盲chern (F盲chergruppe II).</p> <p align="left">(3) In die Jahrgangsstufen 8, 9 und 10 wird versetzt, wer</p> <ol> <li>in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder</li> <li>bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen h枚chstens eine mangelhafte Leistung aufweist oder</li> <li>bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen h枚chstens zwei mangelhafte Leistungen in F盲chergruppe II aufweist und diese durch jeweils eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.</li> </ol> <p align="left">(4) Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen hat eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler das Gymnasium zu verlassen. In begr眉ndeten F盲llen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen. Sofern die Vollzeitschulpflicht noch nicht erf眉llt ist, erfolgt die Zuweisung an eine Oberschule oder eine Gesamtschule durch das zust盲ndige staatliche Schulamt. Dabei ist dem Wunsch der Eltern auf Aufnahme in eine bestimmte Schule zu entsprechen, wenn die Aufnahme an der betreffenden Schule m枚glich ist.</p> <p align="left">(5) Wer am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird, hat das Gymnasium zu verlassen, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht erwarten lassen. Eine erfolgreiche Teilnahme ist insbesondere nicht zu erwarten, wenn</p> <ol> <li>in einem Fach der F盲chergruppe I eine mangelhafte Leistung und eine weitere mangelhafte Leistung in einem anderen Fach,</li> <li>in den F盲chern der F盲chergruppe II eine mangelhafte und eine ungen眉gende Leistung,</li> <li>in einem Fach der F盲chergruppe I eine ungen眉gende Leistung,</li> <li>in zwei F盲chern der F盲chergruppe I mangelhafte Leistungen,</li> <li>in mehr als zwei F盲chern mangelhafte Leistungen oder</li> <li>in mehr als einem Fach mangelhafte Leistungen und in einem weiteren Fach eine ungen眉gende Leistung</li> </ol> <p align="left">erbracht wurden. Die Klassenkonferenz kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium zulassen, wenn der erreichte Leistungsstand gem盲脽 den Nummern 1 bis 6 auf nicht von der Sch眉lerin oder dem Sch眉ler zu vertretenden Umst盲nden, insbesondere l盲nger anhaltende Krankheit, beruht oder die Lernbereitschaft und Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen.</p> <p align="left">(6) Wer das Gymnasium gem盲脽 Absatz 5 Nr. 3 bis 6 verl盲sst, wiederholt die Jahrgangsstufe 7 an einer Gesamtschule oder Oberschule (Querversetzung in die Jahrgangsstufe 7). Alle 眉brigen Sch眉lerinnen und Sch眉ler, die gem盲脽 Absatz 5 das Gymnasium verlassen, werden auf Antrag in die Jahrgangsstufe 8 einer Gesamtschule oder Oberschule aufgenommen (Querversetzung in die Jahrgangsstufe 8). Das staatliche Schulamt koordiniert die Aufnahme unter Ber眉cksichtigung des Elternwunsches und der zur Verf眉gung stehenden Aufnahmekapazit盲ten. § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.</p> <p align="left">(7) Wer am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird und die Schule nicht gem盲脽 Absatz 5 verlassen muss, kann auf Antrag in die Jahrgangsstufe 8 querversetzt werden.</p> <h4 align="center"><a name="46"></a>§ 46<br /> Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 und Abschl眉sse</h4> <p align="left">(1) Die Versetzung und die Vergabe von Abschl眉ssen am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfolgen auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz, wenn die Mindestbedingungen gem盲脽 den Abs盲tzen 2 bis 4 erf眉llt wurden.</p> <p align="left">(2) In die Qualifikationsphase wird versetzt, wer</p> <ol> <li>in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder</li> <li>bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen h枚chstens eine mangelhafte Leistung aufweist und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Der Ausgleich f眉r eine mangelhafte Leistung in F盲chergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser F盲chergruppe erfolgen.</li> </ol> <p align="left">(3) Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erwirbt, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen h枚chs tens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und diese durch jeweils eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.</p> <p align="left">(4) Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen h枚chstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist.</p> <p align="left">(5) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.</p> <h4 align="center"><a name="47"></a>§ 47<br /> Leistungs- und Begabungsklassen</h4> <p align="left">(1) F眉r die Leistungs- und Begabungsklassen gelten die Regelungen f眉r Gymnasien, soweit nachfolgend oder durch Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.</p> <p align="left">(2) Die Kontingentstundentafel f眉r Gymnasien weist f眉r die Leistungs- und Begabungsklassen f眉r die Jahrgangsstufen 5 bis 10 die in jedem Fach und in jedem Lernbereich mindestens zu erteilenden Unterrichtsstunden aus. In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind insgesamt 195 Unterrichtsstunden zu erteilen. Die Differenz zwischen der Summe der Mindeststunden und den in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 insgesamt zu erteilenden Unterrichtsstunden bildet den Schwerpunktunterricht. Der Schwerpunktunterricht ist zur Verst盲rkung des Unterrichts in den F盲chern und Lernbereichen, f眉r Pflichtunterricht in weiteren F盲chern oder f眉r Wahlpflichtunterricht zu verwenden.</p> <p align="left">(3) Die Sch眉lerinnen und Sch眉ler aus Leistungs- und Begabungsklassen k枚nnen gemeinsam mit den Sch眉lerinnen und Sch眉lern der anderen Klassen derselben und anderer Jahrgangsstufen unterrichtet werden, insbesondere im Unterricht der Wahlpflichtf盲cher, wenn die Anforderungen und Inhalte der Rahmenlehrpl盲ne oder anderer geeigneter curricularer Materialien dem nicht entgegenstehen und der schulische Entwicklungsstand vergleichbar ist.</p> <p align="left">(4) In Leistungs- und Begabungsklassen ist der in der Primarstufe begonnene Unterricht in der ersten Fremdsprache mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 fortzusetzen und eine zweite Fremdsprache sp盲testens ab der Jahrgangsstufe 7 zu unterrichten. Weitere Fremdsprachen k枚nnen im Rahmen des Schwerpunktunterrichts fr眉hestens ab der Jahrgangsstufe 7 unterrichtet werden. In der Jahrgangsstufe 10 sind mindestens zwei Fremdsprachen zu belegen, darunter eine sp盲testens in der Jahrgangsstufe 9 begonnene Fremdsprache.</p> <p align="left">(5) F眉r die Versetzung in die Jahrgangsstufen 6 und 7 gelten die entsprechenden Regelungen der Grundschulverordnung.</p> <h3 align="center">Abschnitt 3<br /> Oberschule</h3> <h4 align="center"><a name="48"></a>§ 48<br /> Zielsetzung</h4> <p align="left">Die Oberschule vermittelt eine grundlegende oder erweiterte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife. Sie soll eine individuelle Bestimmung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II entsprechend den F盲higkeiten, Leistungen und Neigungen der Sch眉lerinnen und Sch眉ler erm枚glichen, insbesondere durch eine individuelle Vermittlung vertiefter allgemeiner Bildung.</p> <h4 align="center"><a name="49"></a>§ 49<br /> Aufnahmeverfahren</h4> <p align="left">(1) Das Aufnahmeverfahren besteht aus</p> <ol> <li>dem Auswahlverfahren gem盲脽 § 50 und</li> <li>gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren gem盲脽 § 7.</li> </ol> <p align="left">(2) Die Durchf眉hrung des Auswahlverfahrens obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gew眉nschten Schulen.</p> <p align="left">(3) Die Durchf眉hrung des Zuweisungsverfahrens obliegt dem staatlichen Schulamt. Die Sch眉lerinnen und Sch眉ler, die nach dem Auswahlverfahren keine Aufnahme finden, nehmen am Zuweisungsverfahren teil.</p> <h4 align="center"><a name="50"></a>§ 50<br /> Auswahlverfahren</h4> <p align="left">(1) 脺bersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazit盲t einer Oberschule, ist ein Auswahlverfahren durchzuf眉hren. Die Auswahl erfolgt unter den Sch眉lerinnen und Sch眉lern, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen.</p> <p align="left">(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der durch den Erstwunsch benannten Schulen ber眉cksichtigt zun盲chst besondere H盲rtef盲lle gem盲脽 § 53 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Die verbleibenden Pl盲tze werden nach der N盲he der Wohnung zur Schule vergeben. Die N盲he der Wohnung zur Schule wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unter dem Gesichtspunkt der Schulwegzeit oder der Entfernung bestimmt.</p> <p align="left">(3) Eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler kann unabh盲ngig von der N盲he der Wohnung zur Schule vorrangig aufgenommen werden, wenn eine Aufnahme nach der N盲he der Wohnung zur Schule nicht erfolgen kann und dadurch pers枚nliche, p盲dagogische oder 枚ffentliche Interessen unverh盲ltnism盲脽ig beeintr盲chtigt w眉rden (besondere Gr眉nde). Besondere Gr眉nde liegen insbesondere vor, wenn</p> <ol> <li> <div align="left">die individuellen Voraussetzungen der Sch眉lerin oder des Sch眉lers dem Profil der Schule gem盲脽 § 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes in besonderem Ma脽e entsprechen und deshalb eine vergleichbare F枚rderung der F盲higkeiten und Neigungen an einer anderen Schule nicht zu erwarten ist,</div> </li> <li> <div align="left">die Sch眉lerinnen und Sch眉ler in dem Gebiet des f眉r die gew眉nschte Schule zust盲ndigen Schultr盲gers ihre Wohnung oder ihren gew枚hnlichen Aufenthalt haben oder vor Beginn des neuen Schuljahres in das Gebiet des f眉r die Schule zust盲ndigen Schultr盲gers umziehen oder</div> </li> <li> <div align="left">durch die Aufnahme einer Sch眉lerin oder eines Sch眉lers in der Jahrgangsstufe ein ausgewogenes Verh盲ltnis zwischen M盲dchen und Jungen hergestellt werden soll.</div> </li> </ol> <p align="left">Ein besonderer Grund kann im Ausnahmefall auch dann vorliegen, wenn Geschwister bereits die gew眉nschte Schule besuchen und begr眉ndet dargelegt werden kann, dass der Besuch einer anderen Schule erhebliche Nachteile zur Folge hat. Schulische Leistungen gelten nicht als besondere Gr眉nde. Es d眉rfen nur bis zu 50 Prozent der im Rahmen der Aufnahmekapazit盲t zur Verf眉gung stehenden Pl盲tze f眉r Sch眉lerinnen und Sch眉ler, die besondere Gr眉nde nachweisen, vergeben werden.</p> <h4 align="center"><a name="51"></a>§ 51<br /> Unterrichtsorganisation, Differenzierung</h4> <p align="left">(1) Der Unterricht wird im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 im Klassenverband erteilt. 脺ber die Zuordnung der Sch眉lerinnen und Sch眉ler in die Klassen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen M枚glichkeiten</p> <ol> <li>bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in bildungsgangbezogenen Klassen (kooperatives System),</li> <li>bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in bildungsgang眉bergreifenden Klassen (integratives System) oder</li> <li>bis zum Ende der Jahrgangsstufe 8 in bildungsgang眉bergreifenden Klassen und ab Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in bildungsgangbezogenen Klassen</li> </ol> <p align="left">erteilt.</p> <p align="left">(2) Bei der Versetzung und Vergabe der Abschl眉sse wird unterschieden zwischen den F盲chern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und dem Fach des in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtunterrichts (F盲chergruppe I) und den 眉brigen F盲chern (F盲chergruppe II).</p> <p align="left">(3) In einer bildungsgangbezogenen Klasse wird die grundlegende allgemeine Bildung zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses/der erweiterten Berufsbildungsreife (EBR-Klasse) oder die erweiterte allgemeine Bildung zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife (FOR-Klasse) vermittelt. Entsprechend den F盲higkeiten, Leistungen und Neigungen der Sch眉lerinnen und Sch眉ler soll in FOR-Klassen auch eine vertiefte allgemeine Bildung individuell vermittelt werden.</p> <p align="left">(4) In bildungsgang眉bergreifenden Klassen wird der Unterricht</p> <ol> <li>mit Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 7 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in den F盲chern Mathematik und erste Fremdsprache,</li> <li>sp盲testens mit Beginn der Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch und</li> <li>mit Beginn der Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in einem der F盲cher Physik oder Chemie</li> </ol> <p align="left">in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen, dem A-Kurs und dem B-Kurs, erteilt. Im A-Kurs wird eine grundlegende allgemeine Bildung und im B-Kurs eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt. Entsprechend den F盲higkeiten, Leistungen und Neigungen der Sch眉lerinnen und Sch眉ler soll in B-Kursen auch eine vertiefte allgemeine Bildung individuell vermittelt werden.</p> <p align="left">(5) Anstelle von Fachleistungskursen k枚nnen st盲ndig oder zeitweise klasseninterne Lerngruppen entsprechend den Grunds盲tzen der Fachleistungsdifferenzierung gem盲脽 Absatz 3 und § 55 gebildet werden, soweit</p> <ol> <li>besondere p盲dagogische Konzepte erprobt werden sollen oder</li> <li>aus demografischen oder schulstrukturellen Gr眉nden eine sinnvolle Kursbildung nicht m枚glich ist.</li> </ol> <p align="left">Nummer 2 gilt insbesondere f眉r Klassen, in denen der Frequenzrichtwert f眉r die Klassenbildung erheblich unterschritten wird. Die Bildung klasseninterner Lerngruppen ist durch die Konferenz der Lehrkr盲fte zu beschlie脽en und dem staatlichen Schulamt anzuzeigen.</p> <p align="left">(6) Sch眉lerinnen und Sch眉ler, die vom Gymnasium an die Oberschule wechseln, sollen auf Wunsch der Eltern in eine FOR-Klasse oder in B-Kurse aufgenommen werden, wenn sie 眉ber die Eignung f眉r den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife verf眉gen. Ein Schulformwechsel von der Oberschule an ein Gymnasium erfolgt gem盲脽 § 9 Abs. 2. Die Klassenkonferenz hat den Sch眉lerinnen und Sch眉lern den Schulformwechsel an ein Gymnasium zu empfehlen und die Eltern entsprechend zu beraten, wenn im Verlauf der Sekundarstufe I festgestellt wird, dass die F盲higkeiten, Leistungen und Neigungen der Sch眉lerinnen und Sch眉ler einen erfolgreichen Besuch des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erwarten lassen. § 9 Abs. 1 bleibt unber眉hrt.</p> <h4 align="center"><a name="52"></a>§ 52<br /> Einstufung im kooperativen System</h4> <p align="left">(1) Die Einstufung in eine bildungsgangbezogene Klasse ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 (Ersteinstufung) erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Ber眉cksichtigung der W眉nsche der Sch眉lerinnen und Sch眉ler und deren Eltern. Widersprechen die Eltern der auf Grund der Empfehlung vorgesehenen Einstufung, ist zun盲chst ihr Wunsch ma脽gebend. 脺ber die Einstufung in eine bildungsgangbezogene Klasse in der Jahrgangsstufe 9 gem盲脽 § 51 Abs. 1 Nr. 3 entscheidet die Klassenkonferenz unter Ber眉cksichtigung der W眉nsche der Sch眉lerinnen und Sch眉ler und deren Eltern. Die Einstufung in eine FOR-Klasse erfolgt, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der FOR-Klasse erwarten lassen.</p> <p align="left">(2) Die Einstufung in eine bildungsgangbezogene Klasse gilt in der Regel bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10, soweit kein Wechsel gem盲脽 § 53 Abs. 6 erfolgt. Ein Wechsel auf Antrag der Eltern ist bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres zul盲ssig. Ein Wechsel von einer EBR-Klasse in eine FOR-Klasse ist nur zul盲ssig, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der FOR-Klasse erwarten lassen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz hat den Sch眉lerinnen und Sch眉lern den Wechsel von einer EBR-Klasse in eine FOR-Klasse zu empfehlen und die Eltern entsprechend zu beraten, wenn festgestellt wird, dass die F盲higkeiten, Leistungen und Neigungen der Sch眉lerinnen und Sch眉ler einen erfolgreichen Besuch der FOR-Klasse erwarten lassen.</p> <p align="left">(3) Die Leistungsbewertung in den EBR- und FOR-Klassen erfolgt auf der Grundlage der Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges.</p> <h4 align="center"><a name="53"></a>§ 53<br /> Versetzen, Wiederholen im kooperativen System</h4> <p align="left">(1) Die Versetzung erfolgt gem盲脽 § 15 Abs. 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen.</p> <p align="left">(2) In EBR-Klassen wird in die Jahrgangsstufen 8 und 9 versetzt, wer</p> <ol> <li>in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder</li> <li>bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen h枚chstens drei mangelhafte Leistungen aufweist. Dabei m眉ssen in einem der F盲cher Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.</li> </ol> <p align="left">(3) In EBR-Klassen wird in die Jahrgangsstufe 10 versetzt, wer die Versetzungsbedingungen gem盲脽 Absatz 4 erf眉llt.</p> <p align="left">(4) In FOR-Klassen wird versetzt, wer</p> <ol> <li>in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat,</li> <li>bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen h枚chstens eine mangelhafte Leistung aufweist oder</li> <li>bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen h枚chstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und diese durch jeweils eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei m眉ssen in einem der F盲cher Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden. Der Ausgleich f眉r jedes Fach der F盲chergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser F盲chergruppe erfolgen..</li> </ol> <p align="left">(5) Sofern auf Grund einer Nichtversetzung ein Wechsel von der FOR-Klasse in eine EBR-Klasse erfolgt, ist die Sch眉lerin oder der Sch眉ler zu versetzen, wenn unter Ber眉cksichtigung des Anforderungsniveaus in der FOR-Klasse und der dort nachgewiesenen Leistungen eine Versetzung in der EBR-Klasse erfolgt w盲re.</p> <p align="left">(6) Bei zweimaliger Nichtversetzung in einer FOR-Klasse in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen wechselt eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler in der Regel in die EBR-Klasse. In begr眉ndeten F盲llen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen.</p> <p align="left">(7) Wiederholt eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 der EBR-Klasse und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen f眉r eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der n盲chsth枚heren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erf眉llt ist. Die Sch眉lerin oder der Sch眉ler ist dort entsprechend den Lernm枚glichkeiten zu f枚rdern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zul盲ssig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begr眉ndeten F盲llen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die H枚chstverweildauer gem盲脽 § 1 Abs. 3 nicht 眉berschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erf眉llt sind.</p> <h4 align="center"><a name="54"></a>§ 54<br /> Abschl眉sse im kooperativen System</h4> <p align="left">(1) Abschl眉sse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gem盲脽 den Abs盲tzen 2 bis 7 erf眉llt wurden.</p> <p align="left">(2) In EBR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer</p> <ol> <li>in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder</li> <li>bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen h枚chstens eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.</li> </ol> <p align="left">(3) In EBR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer in zwei F盲chern gute Leistungen und in den 眉brigen F盲chern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unber眉cksichtigt. Dabei darf h枚chstens eine mangelhafte und keine ungen眉gende Leistung vorliegen.</p> <p align="left">(4) In FOR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen h枚chstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei m眉ssen in einem der F盲cher Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.</p> <p align="left">(5) In FOR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer</p> <ol> <li>in allen F盲chern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder</li> <li>bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen h枚chstens eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.</li> </ol> <p align="left">(6) Der Ausgleich f眉r jedes Fach der F盲chergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser F盲chergruppe erfolgen.</p> <p align="left">(7) In FOR-Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer</p> <ol> <li>in den F盲chern der F盲chergruppe I, in zwei Naturwissenschaften und in sechs weiteren F盲chern mindestens befriedigende Leistungen und</li> <li>in den 眉brigen F盲chern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.</li> </ol> <p>Anstelle h枚chstens einer befriedigenden Leistung in den F盲chern gem盲脽 Nummer 1 darf eine ausreichende Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens gute Leistung in einem Fach gem盲脽 Nummer 1 erfolgt. Anstelle h枚chstens einer ausreichenden Leistung in den F盲chern gem盲脽 Nummer 2 darf eine mangelhafte Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach gem盲脽 Nummer 2 erfolgt.</p> <p align="left">(8) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.</p> <h4 align="center"><a name="55"></a>§ 55<br /> Einstufung im integrativen System</h4> <p align="left">(1) Die erstmalige Einstufung in einen fachleistungsdifferenzierten Kurs erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Ber眉cksichtigung der W眉nsche der Sch眉lerinnen und Sch眉ler und deren Eltern (Ersteinstufung). Widersprechen die Eltern der auf Grund der Empfehlung vorgesehenen Einstufung, ist zun盲chst ihr Wunsch ma脽gebend. Vor Ablauf des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 und jedes Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 und 9 entscheidet die Klassenkonferenz gem盲脽 Absatz 3 眉ber den weiteren Verbleib.</p> <p align="left">(2) Im Einzelfall ist auf Antrag der Eltern bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 auch innerhalb eines Schulhalbjahres ein Wechsel zwischen den Fachleistungskursen m枚glich, wenn dies der F枚rderung der Sch眉lerin oder des Sch眉lers dient.</p> <p align="left">(3) Wer sehr gute oder gute Leistungen in einem A-Kurs erzielt hat, soll in den B-Kurs, wer mangelhafte oder ungen眉gende Leistungen in einem B-Kurs erzielt hat, in den A-Kurs 眉bergehen. Bei befriedigenden oder ausreichenden Leistungen soll in besonderer Weise gepr眉ft werden, in welchem Kurs eine angemessene F枚rderung m枚glich ist. Abweichend von den S盲tzen 1 und 2 kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 einem Wunsch auf Teilnahme an B-Kursen durch die Klassenkonferenz insoweit entsprochen oder die Teilnahme empfohlen werden, als dies zur Erreichung eines qualifizierteren Abschlusses erforderlich ist.</p> <p align="left">(4) Innerhalb der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag der Eltern ein Wechsel von einem B-Kurs in einen A-Kurs in den ersten drei Monaten m枚glich. Der Wechsel in einen B-Kurs ist grunds盲tzlich nicht m枚glich. Ausnahmen sind nur aus wichtigem Grund zul盲ssig und bed眉rfen der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.</p> <p align="left">(5) Die Leistungsbewertung in den A- und B-Kursen erfolgt auf der Grundlage der Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges. Sofern Jahresnoten f眉r Versetzungs- und Abschlussentscheidungen umgerechnet werden, entsprechen Noten in B-Kursen einer um eine Notenstufe besseren Note im A-Kurs. Wechselt eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts das Kursniveau, wird abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 die Jahresnote auf Grund der erbrachten Leistungen des zweiten Schulhalbjahres gebildet.</p> <h4 align="center"><a name="56"></a>§ 56<br /> Versetzen, Wiederholen im integrativen System</h4> <p align="left">(1) Die Versetzung erfolgt gem盲脽 § 15 Abs. 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen. Soweit F盲cher in B-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Versetzung auf der Grundlage der gem盲脽 § 55 Abs. 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines A-Kurses umgerechneten Leistungen.</p> <p align="left">(2) F眉r die Versetzung in die Jahrgangsstufen 8 und 9 gilt § 53 Abs. 2.</p> <p align="left">(3) In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer die Versetzungsbedingungen gem盲脽 § 51 Abs. 2 und § 53 Abs. 4 erf眉llt.</p> <p align="left">(4) Wiederholt eine Sch眉lerin oder ein Sch眉ler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen f眉r eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der n盲chsth枚heren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erf眉llt ist. Die Sch眉lerin oder der Sch眉ler ist dort entsprechend den Lernm枚glichkeiten zu f枚rdern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zul盲ssig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begr眉ndeten F盲llen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die H枚chstverweildauer gem盲脽 § 1 Abs. 3 nicht 眉berschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erf眉llt sind.</p> <p align="left">(5) Sofern in der zu wiederholenden Jahrgangsstufe bildungsgangbezogene Klassen gebildet sind, erfolgt die Wiederholung in der EBR-Klasse.</p> <h4 align="center"><a name="57"></a>§ 57<br /> Abschl眉sse im integrativen System</h4> <p align="left">(1) Abschl眉sse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gem盲脽 den Abs盲tzen 2 bis 5 erf眉llt wurden.</p> <p align="left">(2) In bildungsgang眉bergreifenden Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer</p> <ol> <li>in allen F盲chern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder</li> <li>bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen h枚chstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei m眉ssen in einem der F盲cher Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.</li> </ol> <p align="left">Soweit F盲cher in B-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage der gem盲脽 § 55 Abs. 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines A-Kurses umgerechneten Leistungen.</p> <p align="left">(3) Der Ausgleich f眉r jedes Fach der F盲chergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser F盲chergruppe erfolgen.</p> <p align="left">(4) In bildungsgang眉bergreifenden Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer</p> <ol> <li> <p>in mindestens zwei B-Kursen mindestens ausreichende Leistungen,</p> </li> <li> <p>in A-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,</p> </li> <li> <p>in zwei weiteren F盲chern mindestens befriedigende Leistungen und</p> </li> <li> <p>in den anderen F盲chern im Durchschnitt der Noten mindestens 4,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unber眉cksichtigt. Dabei d眉rfen keine ungen眉gende Leistung und h枚chstens zwei mangelhafte Leistungen vorliegen.</p> </li> </ol> <p>Es darf h枚chstens eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder h枚chstens eine mangelhafte Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gem盲脽 Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder eine mangelhafte Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens befriedigende Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der F盲chergruppe I auszugleichen.</p> <p>(5) In bildungsgang眉bergreifenden Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer</p> <ol> <li> <p>in mindestens drei B-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,</p> </li> <li> <p>im A-Kurs mindestens gute Leistungen,</p> </li> <li> <p>in zwei weiteren F盲chern mindestens gute Leistungen und</p> </li> <li> <p>in den anderen F盲chern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unber眉cksichtigt. Dabei darf keine ungen眉gende Leistung und h枚chstens eine mangelhafte Leistung vorliegen.</p> </li> </ol> <p align="left">Es darf h枚chstens eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder h枚chstens eine ausreichende Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gem盲脽 Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder eine ausreichende Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine sehr gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens gute Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der F盲chergruppe I auszugleichen.</p> <p align="left">(6) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.</p> <h2 align="center">Teil 4<br /> Schlussvorschriften</h2> <h4 align="center"><a name="58"></a>§ 58<br /> Durchf眉hrung der Verordnung</h4> <p>N盲heres zu dieser Verordnung regeln Verwaltungsvorschriften.</p> <h4 align="center"><a name="59"></a>§ 59<br /> Inkrafttreten, Au脽erkrafttreten</h4> <p align="left">(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2007 in Kraft.</p> <p align="left">(2) Gleichzeitig tritt die Sekundarstufe I-Verordnung vom 21. Januar 2005 (<acronym title="Gesetz- und Verordnungsblatt f眉r das Land Brandenburg Teil II - Verordnungen">GVBl. II</acronym> S. 62), zuletzt ge盲ndert durch Verordnung vom 27. November 2006 (GVBl. II S. 509), au脽er Kraft.</p> <p align="left">Potsdam, den 2. August 2007</p> <p align="center">Der Minister f眉r Bildung, <br /> Jugend und Sport<br /> In Vertretung</p> <p align="center">Burkhard Jungkamp</p> <p></p> <p style="text-align: right;"><a name="A1"></a><strong>Anlage 1</strong><br />(zu § 11 Absatz 1 und Absatz 3)</p> <h3>Kontingentstundentafeln<a name="a"></a><a href="#aa"><sup>*)</sup></a></h3> <p style="text-align: left;"><strong>Gymnasium</strong></p> <table border="1" id="table1"> <tbody> <tr> <td valign="top"><strong>Lernbereich/Fach</strong></td> <td valign="top"><strong>Stundenkontingent in<br /> Jahrgangsstufen <br /> 7 und 8</strong><sup>2</sup></td> <td valign="top"><strong>Stundenkontingent in<br /> Jahrgangsstufen <br /> 9 und 10</strong><sup>2</sup></td> <td valign="top"><strong>Mindeststunden in<br /> den Jahrgangsstufen <br /> 7 bis 10 insgesamt</strong><sup>2</sup></td> <td valign="top"><strong>Mindeststunden in<br /> den Jahrgangsstufen<br /> 5 bis 10 insgesamt</strong><sup>3</sup></td> </tr> <tr> <td valign="top">Deutsch</td> <td valign="top">8</td> <td valign="top">8</td> <td valign="top">14</td> <td valign="top">22</td> </tr> <tr> <td valign="top">1. Fremdsprache</td> <td valign="top">8</td> <td valign="top">6</td> <td valign="top">14</td> <td valign="top">19/22</td> </tr> <tr> <td valign="top">2. Fremdsprache</td> <td valign="top">8</td> <td valign="top">7</td> <td valign="top">14</td> <td valign="top">22/14</td> </tr> <tr> <td valign="top">Mathematik</td> <td valign="top">8</td> <td valign="top">8</td> <td valign="top">14</td> <td valign="top">22</td> </tr> <tr> <td valign="top">Biologie<sup>4</sup></td> <td rowspan="3" valign="top">10</td> <td rowspan="3" valign="top">10</td> <td rowspan="3" valign="top">18</td> <td rowspan="3" valign="top">16</td> </tr> <tr> <td valign="top">Chemie<sup>4</sup></td> </tr> <tr> <td valign="top">Physik<sup>4</sup></td> </tr> <tr> <td valign="top">Geografie<sup>5</sup></td> <td rowspan="3" valign="top">6</td> <td rowspan="3" valign="top">9</td> <td rowspan="3" valign="top">13</td> <td rowspan="3" valign="top">16</td> </tr> <tr> <td valign="top">Geschichte<sup>5</sup></td> </tr> <tr> <td valign="top">Politische Bildung<sup>5</sup></td> </tr> <tr> <td valign="top">Lebensgestaltung-Ethik-Religion</td> <td valign="top">4</td> <td valign="top">2</td> <td valign="top">6</td> <td valign="top">8</td> </tr> <tr> <td valign="top">Wirtschaft-Arbeit-Technik</td> <td valign="top">2</td> <td valign="top">2</td> <td valign="top">3</td> <td valign="top">5</td> </tr> <tr> <td valign="top">Kunst</td> <td rowspan="2" valign="top">4</td> <td rowspan="2" valign="top">4</td> <td rowspan="2" valign="top">6</td> <td rowspan="2" valign="top">14</td> </tr> <tr> <td valign="top">Musik</td> </tr> <tr> <td valign="top">Sport</td> <td valign="top">6</td> <td valign="top">6</td> <td valign="top">12<sup>1</sup></td> <td valign="top">18<sup>1</sup></td> </tr> <tr> <td valign="top">Schwerpunktunterricht</td> <td valign="top"></td> <td valign="top">7</td> <td colspan="2" valign="top">6<br /> f眉r eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9<br /> 4<sup>6</sup><br /> f眉r eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10</td> </tr> <tr> <td valign="top"><strong>Summe</strong></td> <td valign="top"><strong>64</strong></td> <td valign="top"><strong>69</strong></td> <td valign="top"><strong>133</strong></td> <td valign="top"><strong>195</strong></td> </tr> <tr> <td valign="top">Fremdsprache als Wahlunterricht ab Jahrgangsstufe 9 (oder ab Jahrgangsstufe 10)</td> <td valign="top"></td> <td valign="top">6 (4)</td> <td colspan="2" valign="top">6<br /> f眉r eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9<br /> 4<sup>6</sup><br /> f眉r eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10</td> </tr> </tbody> </table> <p style="text-align: left;"><strong>Gesamtschule und Oberschule</strong></p> <table border="1" id="table2"> <tbody> <tr> <td valign="top"><strong>Lernbereich/Fach</strong></td> <td valign="top"><strong>Stundenkontingent in<br /> Jahrgangsstufen<br /> 7 und 8</strong></td> <td valign="top"><strong>Stundenkontingent in<br /> Jahrgangsstufen<br /> 9 und 10</strong></td> <td valign="top"><strong>Mindeststunden in<br /> den Jahrgangsstufen<br /> 7 bis 10 insgesamt</strong></td> </tr> <tr> <td valign="top">Deutsch</td> <td valign="top">9</td> <td valign="top">8</td> <td valign="top">12</td> </tr> <tr> <td valign="top">1. Fremdsprache</td> <td valign="top">8</td> <td valign="top">6</td> <td valign="top">14</td> </tr> <tr> <td valign="top">Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 7</td> <td valign="top">8</td> <td valign="top">6</td> <td valign="top">9<br /> oder f眉r die 2. Fremdsprache<br /> 14</td> </tr> <tr> <td valign="top">Mathematik</td> <td valign="top">9</td> <td valign="top">8</td> <td valign="top">14</td> </tr> <tr> <td valign="top">Biologie<sup>4</sup></td> <td rowspan="3" valign="top">9</td> <td rowspan="3" valign="top">8</td> <td rowspan="3" valign="top">12</td> </tr> <tr> <td valign="top">Chemie<sup>4</sup></td> </tr> <tr> <td valign="top">Physik<sup>4</sup></td> </tr> <tr> <td valign="top">Geografie<sup>5</sup></td> <td rowspan="3" valign="top">5</td> <td rowspan="3" valign="top">7</td> <td rowspan="3" valign="top">10</td> </tr> <tr> <td valign="top">Geschichte<sup>5</sup></td> </tr> <tr> <td valign="top">Politische Bildung<sup>5</sup></td> </tr> <tr> <td valign="top">Lebensgestaltung-Ethik-Religion</td> <td valign="top">4</td> <td valign="top">2</td> <td valign="top">6</td> </tr> <tr> <td valign="top">Wirtschaft-Arbeit-Technik</td> <td valign="top">2</td> <td valign="top">4</td> <td valign="top">5</td> </tr> <tr> <td valign="top">Kunst</td> <td rowspan="2" valign="top">4</td> <td rowspan="2" valign="top">4</td> <td rowspan="2" valign="top">6</td> </tr> <tr> <td valign="top">Musik</td> </tr> <tr> <td valign="top">Sport</td> <td valign="top">6</td> <td valign="top">6</td> <td valign="top">12<sup>1</sup></td> </tr> <tr> <td valign="top">Schwerpunktunterricht</td> <td valign="top"></td> <td valign="top">5</td> <td valign="top">f眉r eine 2. oder 3. Fremdsprache<br /> 6</td> </tr> <tr> <td valign="top"><strong>Summe</strong></td> <td valign="top"><strong>64</strong></td> <td valign="top"><strong>64 (65)</strong></td> <td valign="top"><strong>128</strong></td> </tr> <tr> <td valign="top">Fremdsprache als Wahlunterricht ab Jahrgangsstufe 9</td> <td valign="top"></td> <td valign="top">6</td> <td valign="top">6</td> </tr> </tbody> </table> <p>____________________<br /> <sup>1</sup> In jedem Schuljahr sollen drei Wochenstunden im Fach Sport unterrichtet werden.<br /> <sup>2</sup> gilt nicht f眉r die Leistungs- und Begabungsklassen<br /> <sup>3</sup> gilt nur f眉r die Leistungs- und Begabungsklassen<br /> F眉r die erste und zweite Fremdsprache gelten entweder beide Angaben vor oder beide Angaben nach dem Schr盲gstrich.<br /> <sup>4</sup> Wird in Leistungs- und Begabungsklassen in den Jahrgangsstufe 5 und 6 als Unterrichtsfach Naturwissenschaften unterrichtet.<sup><br /> 5</sup> Wird in Leistungs- und Begabungsklassen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 als Unterrichtsfach Gesellschaftswissenschaften unterrichtet.<br /> <sup>6</sup> Die Fremdsprache kann auch mit je zwei Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 unterrichtet werden.</p> <p style="text-align: right;"></p> <p style="text-align: right;"><a name="A2"></a><strong>Anlage 2</strong><br />(zu § 35 und § 37 Abs. 1)</p> <h3>Punkte f眉r die Leistungsbewertung in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule</h3> <h4 align="left">1. Leistungsbewertung im Klassenverband und in Kursen ohne Fachleistungsdifferenzierung</h4> <table border="1" id="table6" style="width: 25%;"> <tbody> <tr><th width="15%">Notenstufen</th><th width="10%">Punkte</th></tr> <tr> <td align="center" rowspan="3" valign="top">1</td> <td>15</td> </tr> <tr> <td>14</td> </tr> <tr> <td>13</td> </tr> <tr> <td align="center" rowspan="3" valign="top">2</td> <td>12</td> </tr> <tr> <td>11</td> </tr> <tr> <td>10</td> </tr> <tr> <td align="center" rowspan="3" valign="top">3</td> <td>9</td> </tr> <tr> <td>8</td> </tr> <tr> <td>7</td> </tr> <tr> <td align="center" rowspan="3" valign="top">4</td> <td>6</td> </tr> <tr> <td>5</td> </tr> <tr> <td>4</td> </tr> <tr> <td align="center" rowspan="3" valign="top">5</td> <td>3</td> </tr> <tr> <td>2</td> </tr> <tr> <td>1</td> </tr> <tr> <td>6</td> <td width="189">0</td> </tr> </tbody> </table> <h4>2. Leistungsbewertung in Fachleistungskursen</h4> <table border="1" id="table7" style="width: 41%;"> <tbody> <tr><th colspan="2" width="44%">Notenstufen</th><th width="20%%">Punkte</th></tr> <tr> <td width="17%"><strong>E-Kurs</strong></td> <td width="17%"><strong>G-Kurs </strong></td> <td> </td> </tr> <tr> <td>1</td> <td> </td> <td>15<br /> 14<br /> 13</td> </tr> <tr> <td>2</td> <td>1</td> <td>12<br /> 11</td> </tr> <tr> <td>3</td> <td>2</td> <td>10<br /> 9</td> </tr> <tr> <td>4</td> <td>3</td> <td>8<br /> 7</td> </tr> <tr> <td>5</td> <td>4</td> <td>6 <br /> 5</td> </tr> <tr> <td rowspan="2">6</td> <td>5</td> <td>4<br /> 3</td> </tr> <tr> <td>6</td> <td>2<br /> 1<br /> 0</td> </tr> </tbody> </table> <p align="left"><span>________________________<br /> <a name="aa"></a><a href="#a"><sup>*)</sup></a> <strong>脺bergangsregelung</strong> <br />(gem盲脽 Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur 脛nderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 17. Juli 2018 [GVBl. II Nr. 45])<br /><br /> F眉r Sch眉lerinnen und Sch眉ler, die sich im Schuljahr 2018/19 in der Jahrgangsstufe 6 einer Leistungs- und Begabungsklasse befinden, gelten die Kontingentstundentafeln mit der Ma脽gabe, dass statt des Faches Naturwissenschaften die F盲cher Biologie, Chemie und Physik und statt des Faches Gesellschaftswissenschaften die F盲cher Geografie, Geschichte und Politische Bildung unterrichtet werden.</span></p> </div> </div> </div> </div> <div style="margin-top:15px;"><div id="nachoben"><a href="#body" title="nach oben"> nach oben </a></div></div> </div> <!-- CONTENT MITTE - ENDE --> </div> <div class="clear"></div> </div> </div> </div> <div id="right_bgrd"></div> </div> </body> </html>