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§ 10e EStG Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
<!DOCTYPE html PUBLIC "-//W3C//DTD XHTML 1.0 Strict//EN" "http://www.w3.org/TR/xhtml1/DTD/xhtml1-strict.dtd"> <html lang="de" xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"> <head> <meta http-equiv="Content-Type" content="text/html; charset=utf-8" /> <meta http-equiv="expires" content="0" /> <meta name="language" content="de" /> <meta name="referrer" content="origin-when-cross-origin" /> <meta name="author" content="buzer.de" /> <link href="/screen.css" rel="stylesheet" type="text/css" media="all" /><meta name="viewport" content="width=device-width, initial-scale=1.0" /><link href="/print.css" rel="stylesheet" type="text/css" media="print" /> <link rel="alternate" type="application/rss+xml" title="buzer.de Feed" href="/gesetze_feed.xml" /> <link rel="search" type="application/opensearchdescription+xml" title="buzer.de - Titelsuche, z.B. '32a EStG'" href="/buzer_search_titel.xml" /> <link rel="search" type="application/opensearchdescription+xml" title="buzer.de - Volltextsuche" href="/buzer_search_volltext.xml" /> <link rel="section" href="/gesetz/4499/b12070.htm" title="5. Sonderausgaben" /><link rel="contents" href="/EStG.htm" title="Inhaltsverzeichnis EStG" /><link rel="chapter" href="/gesetz/4499/b12065.htm" title="II. Einkommen" /><link rel="canonical" href="https://www.buzer.de/10e_EStG.htm" /> <title>§ 10e EStG Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus </title> <meta name="description" content="(1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden " /> <meta name="keywords" content="Wohnung Wohnzwecken Steuerpflichtige Abzugsbeträge Anschaffung Anschaffungskosten Erstobjekt Voraussetzung Abzugszeitraums Ehegatten Eigentumswohnung Erweiterung" /> </head> <body> <div class="main"> <div class="headerb"> <div class="logog"><a href="/index.htm">buzer.de</a></div> <div class="logok"><span> Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006</span></div> <div class="suchform"><div class="suchform1"><form name="Vorschriftensuche" method="get" action="/s1.htm"> <div> <div class="suchetitel">Vorschriftensuche</div> <div class="input1plabel"><input class="input1p" name="a" type="text" id="paragraf" accesskey="a" value="" autocorrect="off" autocomplete="off" title="tippen Sie z.B. '1 EStG' und drücken Sie 'Enter'; wird automatisch ohne Maus beim Tippen einer Zahl ausgewählt" /> <label for="paragraf">§ / Artikel</label></div><div class="input1glabel"><input class="input1g ajax-suggestion url-/suggest" name="g" type="text" placeholder="EStG" id="gesetz" accesskey="g" value="" autocorrect="off" autocomplete="off" title="Suche mit Namen, einem Teil davon oder anhand der Fundstelle; wird automatisch ohne Maus beim Tippen eines Buchstaben ausgewählt" /><label for="gesetz">Gesetz</label></div><input class="input1s" type="submit" value="suchen" /> <input type="hidden" name="kurz" value="EStG" /> <input type="hidden" name="ag" value="4499" /> </div></form></div> <div class="suchform2"><form name="Volltextsuche" method="get" action="/s2.htm"> <div> <div class="input2vlabel"><label for="volltextsuche">Volltextsuche</label></div> <input class="input2v" name="v" placeholder="Volltextsuche" type="text" id="volltextsuche" accesskey="v" value="" title="suchen Sie hier im vollen Text der Gesetze" /><input class="input2s" type="submit" value="suchen" onClick="return checkEmptyFulltext();" /> <div class="input2llabel"> <input class="input2l" id="lokalesuche" type="checkbox" name="loc" value="1" checked="checked" /> <label for="lokalesuche">nur in EStG</label> </div> <input type="hidden" name="kurz" value="EStG" /> <input type="hidden" name="ag" value="4499" /> </div> </form> </div> <div class="updown mheadhide"><a href="#"><span class="navarrow">↑</span> nach oben</a> <a href="#b"><span class="navarrow">↓</span> nach unten</a></div></div> </div> <div class="headerbr"></div> <div class="dcont"><div class="boxleft"> </div><div class="dcontl"><div class="m"><a href="/index.htm" title="zur Startseite">Start</a></div><div class="m"><a href="/s.htm" title="alle Suchfunktionen">Suchen</a></div><div class="m"><a href="/fna/index.htm" title="Sachgebiete nach FNA">Sachgebiete</a></div><div class="m"><a href="/z.htm" title="gerade in Kraft getretene Änderungen">Aktuell</a></div><div class="m"><a href="/v.htm" title="demnächst in Kraft tretende Änderungen">Verkündet</a></div><div class="m"><a href="/h.htm" title="Nutzungshinweise für buzer.de">Über buzer.de</a></div><div class="m"><a href="/quality.htm" title="Qualicheck">Qualität</a></div><div class="m"><a href="https://www.buzer.de/k.htm" title="Kontaktformular">Kontakt</a></div><div class="m"><a href="/i.htm" title="Impressum, Datenschutz">Datenschutz Impressum</a></div><br /><div class="m">Tools:</div><div class="m"><a class="android" href="/li.htm" title="Zitate und Fundstellen verlinken">Blog-Plugin</a></div><div class="m"><a class="android" href="/10e_EStG.htm?setmobile=1" rel="nofollow" title="Ansicht für mobile Geräte, erfordert cookie">Mobilversion</a></div><div class="m" id="previewSelector" style="display:none;"><input type="checkbox" name="previewSelector" /> Vorschau</div><br /><div class="m">Update via:</div> <div class="m"><a class="android" href="/gesetze-ticker.htm" title="Informationsdienst per Ticker">Web-Widget</a></div> <div class="m"><a class="rssl" href="/gesetze_feed.xml">Feed</a></div> <div class="m"><a class="att" href="https://www.buzer.de/rechtskataster.htm">Rechtskataster</a></div> <br /><br /><div class="m"><a href="/danke.htm" title="Support">Support<br />Buzer.de</a></div><br /><br /><div class="m"><a href="/werben.htm" title="Werben auf buzer.de">Werben auf buzer.de</a></div></div><div class="dcontc"><!-- google_ad_section_start --><div class="nav">Sie sind hier: <a href="/index.htm">Start</a> > <a href="/EStG.htm">Inhaltsverzeichnis EStG</a> > <b>§ 10e</b><div class="headmail"><a href="https://www.buzer.de/rechtskataster.htm?t=1&alarmAddTitle=4499">Mail bei Änderungen <img src="/images/attention.gif" alt="attention" /></a></div></div><h1 class="t">§ 10e - Einkommensteuergesetz (EStG)</h1><div class="g">neugefasst durch B. v. 08.10.2009 <a href="https://www.buzer.de/outb/bgbl/3366091.htm" rel="nofollow" title="öffnet externe Seite in neuem Fenster" target="_blank">BGBl. I S. 3366</a>, 3862; zuletzt geändert durch <a class="preview" href="/gesetz/16838/a321119.htm">Artikel 2</a> G. v. 23.12.2024 <a href="/gesetz/16838/index.htm">BGBl. 2024 I Nr. 449</a><br/>Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 <a href="/fna/611-Besitz-%20und%20Verkehrsteuern,%20Vermögensabgaben.htm">Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben</a><br/><span class="highlight1"><div class="nbutton"><a href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/l.htm">267 weitere Fassungen</a></div> | <div class="nbutton"><a href="/gesetz/4499/v0.htm">wird in 1368 Vorschriften zitiert</a> </div></span></div><div class="abt0 inhalt"><a href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/b12065.htm">II. Einkommen</a></div><div class="abt1 inhalt"><a href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/b12070.htm">5. Sonderausgaben</a></div><div class="nav_vz"><div class="tdl"><a href="https://www.buzer.de/10d_EStG.htm" accesskey="-" title="Tasten - (minus) oder Cursor links">§ 10d <span class="navarrow">←</span></a></div><div class="tdc"></div><div class="tdr"><a href="https://www.buzer.de/10f_EStG.htm" accesskey="+" title="Tasten + oder Cursor rechts"><span class="navarrow">→</span> § 10f</a></div></div><h3 class="art0">§ 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus</h3><br /><div class="ha">§ 10e hat <a href="#buildInHistory">1 frühere Fassung</a> und wird in <a href="#buildInZitate"> 16 Vorschriften zitiert</a><br /></div><br /><div class="arttext"><div class="abs">(1) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Prozent, höchstens jeweils 10.124 Euro, und in den vier darauf folgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, höchstens jeweils 8.437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Hat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten; hat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden Jahren höchstens jeweils 4.602 Euro und in den vier darauf folgenden Jahren höchstens jeweils 3.835 Euro abziehen. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>§ <a class="preview" href="https://www.buzer.de/6b_EStG.htm" title="§ 6b EStG">6b</a> Abs. 6 gilt sinngemäß. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kürzen. <span class="satz" title="Satz 8">8</span>Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/26_EStG.htm" title="§ 26 EStG">26</a> Abs. 1 vorliegen. </div><br /><div class="abs">(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung. </div><br /><div class="abs">(3) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums abziehen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des Abzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so behandelt werden, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden. </div><br /><div class="abs">(4) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/26_EStG.htm" title="§ 26 EStG">26</a> Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/26_EStG.htm" title="§ 26 EStG">26</a> Abs. 1 vorliegen. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/7b_EStG.htm" title="§ 7b EStG">7b</a> in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/6199/a86312.htm" title="§ 15 BerlinFG 1990">15</a> Abs. 1 bis 4 des <a href="https://www.buzer.de/gesetz/6199/index.htm" class="ltg">Berlinförderungsgesetzes</a> in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Nutzt der Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbeträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer Wohnung. <span class="satz" title="Satz 5">5</span>Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. <span class="satz" title="Satz 6">6</span>Für das Folgeobjekt sind die Prozentsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre maßgebend. <span class="satz" title="Satz 7">7</span>Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Sinne des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/7b_EStG.htm" title="§ 7b EStG">7b</a> Abs. 5 Satz 4 sowie des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/6199/a86312.htm" title="§ 15 BerlinFG 1990">15</a> Abs. 1 und des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/6199/a86314.htm" title="§ 15b BerlinFG 1990">15b</a> Abs. 1 des <a href="https://www.buzer.de/gesetz/6199/index.htm" class="ltg">Berlinförderungsgesetzes</a> gleich. <span class="satz" title="Satz 8">8</span>Ist für den Steuerpflichtigen Objektverbrauch nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein weiteres, in dem in Artikel <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/2318/a32483.htm" title="Artikel 3 EV">3</a> des <a href="https://www.buzer.de/gesetz/2318/index.htm" class="ltg">Einigungsvertrages</a> genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/26_EStG.htm" title="§ 26 EStG">26</a> Abs. 1 vorliegen, in dem in Artikel <a class="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/2318/a32483.htm" title="Artikel 3 EV">3</a> des <a href="https://www.buzer.de/gesetz/2318/index.htm" class="ltg">Einigungsvertrages</a> genannten Gebiet zugezogen ist und </div><br /><dl><dt>1. </dt><dd>seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründet oder <br /><br /></dd><dt>2. </dt><dd>bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet hat und sich dort überwiegend aufhält. <br /><br /></dd></dl><span class="satz" title="Satz 9">9</span>Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 8 ist, dass die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertig gestellt worden ist. <span class="satz" title="Satz 10">10</span>Die Sätze 2 und 4 bis 6 sind für im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzuwenden. <br /><br /><div class="abs">(5) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/26_EStG.htm" title="§ 26 EStG">26</a> Abs. 1 vorliegen. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 weiter in der bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/26_EStG.htm" title="§ 26 EStG">26</a> Abs. 1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt. </div><br /><div class="abs">(5a) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 61.355 Euro, bei nach § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/26b_EStG.htm" title="§ 26b EStG">26b</a> zusammen veranlagten Ehegatten 122.710 Euro nicht übersteigt. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeiträume möglich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entsprechendes gilt für nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2. </div><br /><div class="abs">(6) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und die im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten, können wie Sonderausgaben abgezogen werden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, können insgesamt nur bis zu 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung, höchstens bis zu 15 Prozent von 76.694 Euro, abgezogen werden. <span class="satz" title="Satz 4">4</span>Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung. </div><br /><div class="abs">(6a) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils 12.000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. <span class="satz" title="Satz 3">3</span>Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß. </div><br /><div class="abs">(7) <span class="satz" title="Satz 1">1</span>Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die Aufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a gesondert und einheitlich festgestellt werden. <span class="satz" title="Satz 2">2</span>Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/180_AO.htm" title="§ 180 AO">180</a> Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der <a href="https://www.buzer.de/AO.htm" class="ltg">Abgabenordnung</a> geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.</div></div><br /><br /><div class="ha">Text in der Fassung des <a href="/gesetz/7506/a147403.htm">Artikels 1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) G. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2878</a> m.W.v. 1. Januar 2007</div><br /><div class="nav_vz"><div class="tdl"><a href="https://www.buzer.de/10d_EStG.htm" accesskey="-" id="lprev" title="Tasten - (minus) oder Cursor links">§ 10d <span class="navarrow">←</span></a></div><div class="tdc"></div><div class="tdr"><a href="https://www.buzer.de/10f_EStG.htm" accesskey="+" id="lnext" title="Tasten + oder Cursor rechts"><span class="navarrow">→</span> § 10f</a></div></div><br /><br /><a name="buildInHistory" id="buildInHistory"> </a><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/EStG.htm#artanc62220">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><hr /><h2 class="t">Frühere Fassungen von <a href="#">§ 10e EStG</a></h2> <div>Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links <b>aktuell</b> und <b>vorher</b> können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.</div><br /> <table class="tab_neu"><tr><th>vergleichen mit</th><th>mWv (verkündet)</th><th>neue Fassung durch</th></tr><tr><td>aktuell <a title="§ 10e EStG in der Fassung von Artikel 1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) mit der vorheriger Fassung vergleichen" class="highlight5" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/al4622-0.htm">vorher</a> </td><td>01.01.2007</td><td><a href="https://www.buzer.de/gesetz/7506/a147403.htm">Artikel 1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)</a><br />vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878<br /></td></tr></table> <br />Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind. <br /><br /><br /><br /><a name="buildInZitate" id="buildInZitate"> </a><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/EStG.htm#artanc62220">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><hr /><h2 class="t">Zitierungen von <a href="#">§ 10e EStG</a></h2><div>Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10e EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in <a href="#intern">EStG selbst</a>, <a href="#grundl">Ermächtigungsgrundlagen</a>, <a href="#andere">anderen geltenden Titeln</a>, <a href="#aender">Änderungsvorschriften</a> und in <a href="#aufge">aufgehobenen Titeln</a>.</div><a name="intern" id="intern"> </a><hr /><b>interne Verweise</b><br /><br /><div style="padding-left:20px;"><a href="/10f_EStG.htm?m=/10e_EStG.htm" title="§ 10f EStG" class="preview">§ 10f EStG Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen</a> <span class="g" title="letzte Änderung">(vom 12.04.2011)</span> <div style="padding-left:20px;" class="g">... zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § <span class="mw">10e</span> oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. Für Zeiträume, für die ... dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § <span class="mw">10e</span> Abs. 6 oder § 10i abgezogen hat. Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude ... 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen. § <span class="mw">10e</span> Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden. (5) Die ...</div></div><div style="padding-left:20px;"><a href="/10g_EStG.htm?m=/10e_EStG.htm" title="§ 10g EStG" class="preview">§ 10g EStG Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden</a> <span class="g" title="letzte Änderung">(vom 06.08.2016)</span> <div style="padding-left:20px;" class="g">... oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § <span class="mw">10e</span> Abs. 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat. Für Zeiträume, ... für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § <span class="mw">10e</span> Abs. 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann ... und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden. § <span class="mw">10e</span> Abs. 7 gilt ...</div></div><div style="padding-left:20px;"><a href="/34f_EStG.htm?m=/10e_EStG.htm" title="§ 34f EStG" class="preview">§ 34f EStG</a> <div style="padding-left:20px;" class="g">... war. (3) Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach § <span class="mw">10e</span> Abs. 1, 2, 4 und 5 in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, ... werden können, können bis zum Ende des Abzugszeitraums im Sinne des § <span class="mw">10e</span> und in den zwei folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. Ist für ... insgesamt nur bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge nach § <span class="mw">10e</span> Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung nach den Absätzen ...</div></div><div style="padding-left:20px;"><a href="/37_EStG.htm?m=/10e_EStG.htm" title="§ 37 EStG" class="preview">§ 37 EStG Einkommensteuer-Vorauszahlung</a> <span class="g" title="letzte Änderung">(vom 29.12.2020)</span> <div style="padding-left:20px;" class="g">... Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des <span class="mw">§ 10e Abs. 1 und 2</span> und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Abs. 6 und § 10h Satz 3 wie ... der Objekte im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach <span class="mw">§ 10e Abs. 6</span> und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für ...</div></div><div style="padding-left:20px;"><a href="/39a_EStG.htm?m=/10e_EStG.htm" title="§ 39a EStG" class="preview">§ 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag</a> <span class="g" title="letzte Änderung">(vom 06.12.2024)</span> <div style="padding-left:20px;" class="g">... (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge nach <span class="mw">§ 10e</span> oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts ...</div></div><div style="padding-left:20px;"><a href="/52_EStG.htm?m=/10e_EStG.htm" title="§ 52 EStG" class="preview">§ 52 EStG Anwendungsvorschriften</a> <span class="g" title="letzte Änderung">(vom 01.01.2025)</span> <div style="padding-left:20px;" class="g">... oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist <span class="mw">§ 10e</span> in der am 30. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für nach dem 31. ... oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist <span class="mw">§ 10e</span> in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 2 ist ... in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 2 ist <span class="mw">§ 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7</span> in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei ... 1991 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des <span class="mw">§ 10e Absatz 1 und 2</span> anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den ... oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist. <span class="mw">§ 10e Absatz 5a</span> ist erstmals bei den in § 10e Absatz 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall ... dem 30. September 1991 begonnen worden ist. § 10e Absatz 5a ist erstmals bei den in <span class="mw">§ 10e Absatz 1 und 2</span> bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag ... obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. <span class="mw">§ 10e Absatz 1 Satz 4</span> in der am 27. Juni 1993 geltenden Fassung und § 10e Absatz 6 Satz 3 in der am 30. Dezember ... hat. § 10e Absatz 1 Satz 4 in der am 27. Juni 1993 geltenden Fassung und <span class="mw">§ 10e Absatz 6 Satz 3</span> in der am 30. Dezember 1993 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige ... obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. <span class="mw">§ 10e</span> ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 1996 ... 1992 (BGBl. I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach <span class="mw">§ 10e Absatz 1 bis 5</span> in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297). § 34f Absatz 4 ...</div></div><div style="padding-left:20px;"><a href="/57_EStG.htm?m=/10e_EStG.htm" title="§ 57 EStG" class="preview">§ 57 EStG Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands</a> <span class="g" title="letzte Änderung">(vom 01.01.2025)</span> <div style="padding-left:20px;" class="g">... Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und <span class="mw">10e</span> dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f der ...</div></div><a name="andere" id="andere"> </a><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/EStG.htm">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><hr /><b>Zitat in folgenden Normen</b><br /><br />Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)<div class="g">neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932</div><div style="padding-left:20px;"><a href="/gesetz/6199/a86314.htm?m=/10e_EStG.htm" title="§ 15b BerlinFG 1990" class="preview">§ 15b BerlinFG 1990 Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus</a> <div style="padding-left:20px;" class="g">... Haus und bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen in Berlin (West) gilt § <span class="mw">10e</span> des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß 1. der ... 1. der Steuerpflichtige anstelle der Abzugsbeträge nach § <span class="mw">10e</span> Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung der ... Nummer 1 wie Sonderausgaben abziehen kann, 3. bei Anwendung des § <span class="mw">10e</span> Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer Betracht bleiben, ... dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, und 4. bei Anwendung des § <span class="mw">10e</span> Abs. 4 Sätze 4 bis 6 des Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertigstellung ... nur beim Folgeobjekt in Anspruch genommen werden können und in den Fällen des § <span class="mw">10e</span> Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes beim Folgeobjekt an die Stelle des ... Boden, höchstens 150.000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen. Absatz 1 Nr. 2 und § <span class="mw">10e</span> Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6, Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend ... 2, 3 und 6, Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. § <span class="mw">10e</span> Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, ... nach den Sätzen 1 und 2 der Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach § <span class="mw">10e</span> des Einkommensteuergesetzes gleichsteht, 2. bei Anwendung des § 10e ... 10e des Einkommensteuergesetzes gleichsteht, 2. bei Anwendung des § <span class="mw">10e</span> Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes Absatz 1 Nr. 3 entsprechend gilt und 3. ... bei der Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach den Sätzen 1 und 2 § <span class="mw">10e</span> Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung findet. (3) Absatz 2 gilt ... Jahr der Anschaffung. (5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet § <span class="mw">10e</span> Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung auf in Berlin (West) belegene, zu eigenen ...</div></div><br />Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)<div class="g">neugefasst durch B. v. 26.03.1997 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042</div><div style="padding-left:20px;"><a href="/gesetz/4151/a57849.htm?m=/10e_EStG.htm" title="§ 6 EigZulG" class="preview">§ 6 EigZulG Objektbeschränkung</a> <div style="padding-left:20px;" class="g">... Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213), die Abzugsbeträge nach § <span class="mw">10e</span> des Einkommensteuergesetzes und nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes in der ...</div></div><div style="padding-left:20px;"><a href="/gesetz/4151/a57850.htm?m=/10e_EStG.htm" title="§ 7 EigZulG" class="preview">§ 7 EigZulG Folgeobjekt</a> <div style="padding-left:20px;" class="g">... im Sinne des Satzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5 Satz 4 und § <span class="mw">10e</span> Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie § 15 Abs. 1 und § 15b Abs. 1 des ...</div></div><div style="padding-left:20px;"><a href="/gesetz/4151/a57862.htm?m=/10e_EStG.htm" title="§ 19 EigZulG" class="preview">§ 19 EigZulG Anwendungsbereich</a> <span class="g" title="letzte Änderung">(vom 24.07.2014)</span> <div style="padding-left:20px;" class="g">... hat. Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1, finden die §§ <span class="mw">10e</span> , 10h und 34f des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich. Er ist ... wenn der Anspruchsberechtigte für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § <span class="mw">10e</span> Abs. 1 bis 5 oder § 10h des Einkommensteuergesetzes, die Steuerermäßigung nach ... für Veranlagungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § <span class="mw">10e</span> Abs. 6 oder § 10h Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abgezogen hat. (3) § 5 ...</div></div><br />Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999)<div class="g">neugefasst durch B. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 4034; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2004 BGBl. I S. 3603</div><div style="padding-left:20px;"><a href="/gesetz/5946/a81836.htm?m=/10e_EStG.htm" title="§ 4 InvZulG 1999" class="preview">§ 4 InvZulG 1999 Modernisierungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus</a> <div style="padding-left:20px;" class="g">... Werbungskosten gehören, 2. in die Bemessungsgrundlage nach § <span class="mw">10e</span> oder § 10f des Einkommensteuergesetzes oder nach dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen oder ... 10f des Einkommensteuergesetzes oder nach dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen oder nach § <span class="mw">10e</span> Abs. 6 oder § 10i des Einkommensteuergesetzes abgezogen worden sind und 3. ...</div></div><a name="aender" id="aender"> </a><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/EStG.htm">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><hr /><b>Zitate in Änderungsvorschriften</b><br /><br />Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)<div class="g">G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592</div><div style="padding-left:20px;"><a href="/gesetz/9992/a174062.htm?m=/10e_EStG.htm" title="Artikel 2 BeitrRLUmsG" class="preview">Artikel 2 BeitrRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes</a> <div style="padding-left:20px;" class="g">... (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge nach § <span class="mw">10e</span> oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts ...</div></div><br />Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften<div class="g">G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266</div><div style="padding-left:20px;"><a href="/gesetz/11244/a188515.htm?m=/10e_EStG.htm" title="Artikel 2 StRAnpG" class="preview">Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes</a> <div style="padding-left:20px;" class="g">... oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist <span class="mw">§ 10e</span> in der am 30. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für nach dem 31. Dezember ... oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist <span class="mw">§ 10e</span> in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 2 ist § 10e ... § 10e in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 2 ist <span class="mw">§ 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7</span> in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei ... 1991 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des <span class="mw">§ 10e Absatz 1 und 2</span> anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den ... hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist. <span class="mw">§ 10e Absatz 5a</span> ist erstmals bei den in § 10e Absatz 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall ... nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist. § 10e Absatz 5a ist erstmals bei den in <span class="mw">§ 10e Absatz 1 und 2</span> bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag ... abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. <span class="mw">§ 10e Absatz 1 Satz 4</span> in der am 27. Juni 1993 geltenden Fassung und § 10e Absatz 6 Satz 3 in der am 30. Dezember ... angeschafft hat. § 10e Absatz 1 Satz 4 in der am 27. Juni 1993 geltenden Fassung und <span class="mw">§ 10e Absatz 6 Satz 3</span> in der am 30. Dezember 1993 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige ... abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. <span class="mw">§ 10e</span> ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 1996 ... 1992 (BGBl. I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach <span class="mw">§ 10e Absatz 1 bis 5</span> in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297). § 34f Absatz 4 Satz 1 ist ...</div></div><br />Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)<div class="g">G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878</div><div style="padding-left:20px;"><a href="/gesetz/7506/a147403.htm?m=/10e_EStG.htm" title="Artikel 1 JStG 2007" class="preview">Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes</a> <div style="padding-left:20px;" class="g">... 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 4, Abs. 3 und 4 Satz 2 Nr. 2, § 10d Abs. 2 Satz 1, § <span class="mw">10e</span> Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3, § 10f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 10g Abs. 1 ... durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt. 56. In § <span class="mw">10e</span> Abs. 4 Satz 6 wird das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort ...</div></div><a name="aufge" id="aufge"> </a><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/EStG.htm">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div><hr /><b>Zitate in aufgehobenen Titeln</b><br /><br />Fördergebietsgesetz<div class="g">neugefasst durch B. v. 23.09.1993 BGBl. I S. 1654; aufgehoben durch Artikel 68 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594</div><div style="padding-left:20px;"><a href="/gesetz/504/a6236.htm?m=/10e_EStG.htm" title="§ 7 FöGbG" class="preview">§ 7 FöGbG Abzugsbetrag bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden</a> <div style="padding-left:20px;" class="g">... Werbungskosten gehören, 2. nicht in die Bemessungsgrundlage nach den §§ <span class="mw">10e</span> , 10f, 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen und ... 6 des Einkommensteuergesetzes oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen und nicht nach § <span class="mw">10e</span> Abs. 6 oder § 10i des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden, 3. auf das ...</div></div><!-- google_ad_section_end --><div class="plinks"><b>Link zu dieser Seite</b>: https://www.buzer.de/10e_EStG.htm Schlagworte: Steuerrecht</div><div class="top"><a href="https://www.buzer.de/EStG.htm">Inhaltsverzeichnis</a> | <a href="/Gesetze_PDF_ausdrucken.htm" title="Hinweise zum Ausdrucken">Ausdrucken/PDF</a> | <a href="#">nach oben</a></div></div><div class="dcontr"><div> </div><div class="anz_bnews_v"><a href="/rechtskataster.htm?t=121&alarmAddTitle=4499" target="_blank"> <p style="font-size:110%;"><b>EStG<br/>Rechtskataster</b></p> <p><b>脛nderungen<br/>眉berwachen</b></p> <p>Sie werden 眉ber jede verk眉ndete oder in Kraft tretende 脛nderung per Mail informiert, sofort, w枚chentlich oder in dem Intervall, das Sie gew盲hlt haben.</p> <p>Stellen Sie Ihr Paket zu 眉berwachender Vorschriften beliebig zusammen.</p> <p class="alink">Jetzt anmelden!</p> <p><b>Weitere Vorteile:</b><p>Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verk眉ndung", Synopse zu jeder 脛nderungen, Begr眉ndungen des Gesetzgebers</p> </a></div><br /><br /><div class="mo"><a href="/li.htm">Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfen</a></div><br /><br /><div class="mo"><a href="/gesetze-ticker.htm">Für Ihre Internetseite -<br />Ticker aktuellste Gesetzesänderungen</a></div></div></div><div class="dfoot"><div class="dfootl"><div> </div></div><div class="dfootc"><a name="b"></a></div><div class="dfootr"></div></div><script type="text/javascript" src="/ajaxSuggestions.js"></script> <script type="text/javascript" src = "/jquery-3.1.1.min.js"></script> <div id="search-result-suggestions"><div id="search-results"></div></div><script type="text/javascript" src = "/functions.js"></script><script type="text/javascript" src = "/swipe.js"></script><script type="text/javascript" src="/inf.js?t=1744157403.50765&id=1744157403.50265&uid=2&aid=62220&gid=4499&pid=121&src=artikel%20%284499%29&referer="></script></div></body></html>