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Benutzungsordnung
<!DOCTYPE html PUBLIC "-//W3C//DTD XHTML 1.0 Transitional//EN" "http://www.w3.org/TR/xhtml1/DTD/xhtml1-transitional.dtd"> <html xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" xml:lang="de" lang="de" dir="ltr"> <head> <meta http-equiv="Content-Type" content="text/html; charset=utf-8" /> <!-- Typo3-Realisation: 3-point concepts GmbH, Berlin This website is powered by TYPO3 - inspiring people to share! TYPO3 is a free open source Content Management Framework initially created by Kasper Skaarhoj and licensed under GNU/GPL. TYPO3 is copyright 1998-2019 of Kasper Skaarhoj. Extensions are copyright of their respective owners. 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class="intern_r">Erg盲nzungen zur Benutzungsordnung (Stand: 08.10.2020)</a></h3> <p> </p> </div> <div id="c1918" class="frame frame-default frame-type-menu_section frame-layout-0"> <ul class="csc-menu"> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c21963" title="Bibliotheksgeb眉hren">Bibliotheksgeb眉hren</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1917" title="I. ALLGEMEINES">I. ALLGEMEINES</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1916" title="搂 01 Aufgaben der Bibliothek">搂 01 Aufgaben der Bibliothek</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1915" title="搂 02 Zulassung zur Benutzung">搂 02 Zulassung zur Benutzung</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1914" title="搂 03 Zulassung zur Entleihung">搂 03 Zulassung zur Entleihung</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1913" title="搂 04 Geb眉hren">搂 04 Geb眉hren</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1912" title="搂 05 脰ffnungszeiten">搂 05 脰ffnungszeiten</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1911" title="搂 06 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers">搂 06 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1910" title="搂 07 Haftung der Bibliothek">搂 07 Haftung der Bibliothek</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1909" title="搂 08 Kontrollrecht der Bibliothek">搂 08 Kontrollrecht der Bibliothek</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1908" title="II. BENUTZUNG AUSSERHALB DES BIBLIOTHEKSGEB脛UDES">II. BENUTZUNG AUSSERHALB DES BIBLIOTHEKSGEB脛UDES</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1907" title="搂 09 Allgemeine Ausleihbestimmungen">搂 09 Allgemeine Ausleihbestimmungen</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1906" title="搂 10 Bestellung">搂 10 Bestellung</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1905" title="搂 11 Ausgabe">搂 11 Ausgabe</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1904" title="搂 12 Versand an ausw盲rtige Entleiher">搂 12 Versand an ausw盲rtige Entleiher</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1903" title="搂 13 Leihfrist">搂 13 Leihfrist</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1902" title="搂 14 Mahnung">搂 14 Mahnung</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1901" title="搂 15 Vormerkung">搂 15 Vormerkung</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1900" title="搂 16 Vermittlung im Deutschen und Internationalen Leihverkehr">搂 16 Vermittlung im Deutschen und Internationalen Leihverkehr</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1899" title="III. BENUTZUNG INNERHALB DES BIBLIOTHEKSGEB脛UDES">III. BENUTZUNG INNERHALB DES BIBLIOTHEKSGEB脛UDES</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1898" title="搂 17 Benutzung in den Leses盲len">搂 17 Benutzung in den Leses盲len</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1897" title="搂 18 Sonstige Handbibliotheken">搂 18 Sonstige Handbibliotheken</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1896" title="搂 19 Besondere Arbeitsr盲ume">搂 19 Besondere Arbeitsr盲ume</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1895" title="搂 20 Benutzung von besonderem Bibliotheksgut">搂 20 Benutzung von besonderem Bibliotheksgut</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1894" title="搂 21 Auskunft">搂 21 Auskunft</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1893" title="搂 22 Anfertigen von Reproduktionen">搂 22 Anfertigen von Reproduktionen</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1892" title="IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN">IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1891" title="搂 23 Anwendungsbereich">搂 23 Anwendungsbereich</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1890" title="搂 24 Ausschlu脽 von der Benutzung">搂 24 Ausschlu脽 von der Benutzung</a> </li> <li class="csc-section"> <a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#c1889" title="搂 25 Inkrafttreten">搂 25 Inkrafttreten</a> </li> </ul> </div> <div id="c1917" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> I. ALLGEMEINES </h2> </header> </div> <div id="c1916" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 01 Aufgaben der Bibliothek </h2> </header> <p>Die W眉rttembergische Landesbibliothek dient als 枚ffentliche wissenschaftliche Bibliothek der Forschung und Lehre sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung. Sie ber眉cksichtigt alle Wissensgebiete. Insbesondere sammelt sie das in und 眉ber Baden-W眉rttemberg ver枚ffentlichte Schrifttum.</p> </div> <div id="c1915" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 02 Zulassung zur Benutzung </h2> </header> <p>Zur Benutzung der Bibliothek sind alle Personen nach Ma脽gabe des 搂 01 gem盲脽 den folgenden Bestimmungen dieser Benutzungs- ordnung zugelassen. </p> </div> <div id="c1914" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 03 Zulassung zur Entleihung </h2> </header> <p>1. Der Zulassung als Entleiher bedarf, wer<br />a) Best盲nde der Bibliothek au脽erhalb ihrer R盲ume benutzen will,<br />b) Magazinbest盲nde der Bibliothek innerhalb ihrer R盲ume benutzen will,<br />c) die Vermittlung von Best盲nden ausw盲rtiger Bibliotheken w眉nscht. </p> <p>2. Als Entleiher zugelassen werden nach Ma脽gabe des 搂 02<br />a) alle Personen, die in Baden-W眉rttemberg wohnhaft oder erwerbst盲tig sind,<br />b) Bibliotheken von Beh枚rden, Instituten, Anstalten, Firmen und Verb盲nden, die in Baden-W眉rttemberg ihren Sitz haben,<br />c) alle am Internationalen, Deutschen und Regionalen Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken.<br /><br />Es k枚nnen auch in Baden-W眉rttemberg nicht wohnende bzw. erwerbst盲tige Personen zugelassen werden. Die Bibliothek kann die Zulassung mit Auflagen versehen. </p> <p>3. Die Zulassung ist pers枚nlich unter Vorlage des Bundespersonalausweises oder Reisepasses zu beantragen. Der Inhaber eines Reisepasses mu脽 gleichzeitig eine amtliche Best盲tigung des Wohnsitzes vorlegen. Ausw盲rtige Entleiher, die zur Teilnahme am Direktversandverfahren berechtigt sind (vgl. 搂 12 in Verbindung mit 搂 10 Absatz 5), k枚nnen die Zulassung unter Vorlage einer amtlichen Best盲tigung des Wohnsitzes auf dem Postweg beantragen. Von einer 脺bersendung von Ausweispapieren ist dabei abzusehen. Minderj盲hrige ben枚tigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter auf dem Anmeldeformular. </p> <p>4. Wer als Entleiher zugelassen wird, erh盲lt einen Benutzerausweis. Seine G眉ltigkeit kann befristet werden. Der Benutzerausweis ist sorgf盲ltig aufzubewahren und bei jeder Entleihung vorzulegen. Im Rahmen der automatisierten Ausleihe d眉rfen die f眉r die allgemeine Benutzung vorgesehenen technischen Einrichtungen nur mit einem g眉ltigen Benutzerausweis benutzt werden. </p> <p>5. Die Bibliothek ist berechtigt, f眉r interne Zwecke auch personenbezogene Daten eines Entleihers in automatisierter Form zu speichern. Die Art der gespeicherten Personendaten wird durch Aushang bekanntgegeben. Die Angabe dieser Daten ist Voraussetzung f眉r die Zulassung gem盲脽 搂 03 Absatz 1.</p> </div> <div id="c1913" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 04 Geb眉hren </h2> </header> <p>Die Erhebung von Geb眉hren richtet sich nach der Verordnung des Wissenschaftsministeriums 眉ber die Erhebung von Bibliotheksgeb眉hren <a href="/service/ausleihe/bibliotheksgebuehren/" class="intern_r">(Bibliotheksgeb眉hrenverordnung - BiblGebVO)</a> in der jeweils geltenden Fassung.</p> </div> <div id="c1912" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 05 脰ffnungszeiten </h2> </header> <p>Die 脰ffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekanntgegeben. </p> </div> <div id="c1911" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 06 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers </h2> </header> <p>1. Jeder Benutzer ist verpflichtet, den Bestimmungen der Benutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Er haftet f眉r alle Sch盲den und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen. </p> <p>2. Der Benutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenst盲nde sorgf盲ltig zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen, Durchpausen und sonstige Ver盲nderungen am Bibliotheksgut sind untersagt. Den Katalogen d眉rfen keine Zettel entnommen werden. </p> <p>3. Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgeh盲ndigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu pr眉fen und etwa vorhandene Sch盲den unverz眉glich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wird angenommen, da脽 er es in einwandfreiem Zustand erhalten hat. </p> <p>4. F眉r Sch盲den und Verlust an Bibliotheksgut, die w盲hrend der Benutzung entstanden sind, haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Er hat in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu leisten. </p> <p>5. Es ist nicht gestattet, entliehenes Bibliotheksgut an Dritte weiterzugeben. </p> <p>6. Der Benutzerausweis ist nicht 眉bertragbar. Sein Verlust ist der Bibliothek unverz眉glich zu melden. Der als Entleiher zugelassene Benutzer haftet der Bibliothek f眉r Sch盲den, die ihr durch mi脽br盲uchliche Verwendung des Benutzerausweises durch Dritte entstehen. </p> <p>7. Der Benutzer hat daf眉r zu sorgen, da脽 auch im Falle seiner pers枚nlichen Verhinderung entliehenes Bibliotheksgut fristgerecht bzw. jederzeit in k眉rzester Frist zur眉ckgegeben werden kann. </p> <p>8. Wer als Entleiher zugelassen ist, hat der Bibliothek jede Namens- und Anschriften盲nderung unverz眉glich mitzuteilen. Treffen die Voraussetzungen der Zulassung nach 搂 03 Absatz 2 nicht mehr zu, ist der Entleiher verpflichtet, das entliehene Bibliotheksgut sowie den Benutzerausweis der Bibliothek zur眉ckzugeben. </p> <p>9. Der Entleiher hat, wenn in seiner Wohnung eine 眉bertragbare Krankheit im Sinne des 搂 3 des Bundesseuchengesetzes ausgebrochen ist, hiervon der Bibliothek Mitteilung zu machen. Personen mit ansteckenden Krankheiten d眉rfen die Bibliothek nicht betreten. </p> <p>10. In allen der Benutzung dienenden R盲umen, insbesondere in den Leses盲len, ist gr枚脽te Ruhe zu wahren. Rauchen, Essen und Trinken ist au脽erhalb des Bereichs der Cafeteria der Bibliothek nicht gestattet. Tiere d眉rfen nicht mitgebracht werden. </p> <p>11. M盲ntel und 盲hnliche Bekleidungsst眉cke, Taschen etc. sowie Schirme und andere gr枚脽ere Gegenst盲nde sind vor dem Betreten der Leses盲le und Archive, des Katalogbereichs, des bibliographischen Bereichs und der Freihandbereiche an den daf眉r bestimmten Stellen in Verwahrung zu geben. In Verwahrung gegebene Sachen m眉ssen noch am gleichen Tage bis zur Schlie脽ung der Bibliothek abgeholt, Schr盲nke und Mappenf盲cher ger盲umt werden. Nicht abgeholte Sachen k枚n- nen besonders in Verwahrung genommen werden.</p> </div> <div id="c1910" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 07 Haftung der Bibliothek </h2> </header> <p>1. Die Bibliothek haftet nur dann f眉r den Verlust oder die Besch盲digung von Sachen, die in die Bibliothek mitgebracht werden, wenn sie ordnungsgem盲脽 in Verwahrung gegeben und noch am gleichen Tag zur眉ckgenommen oder zur眉ckverlangt worden sind. </p> <p>2. F眉r Geld und Wertsachen haftet die Bibliothek nicht. </p> <p>3. Die Bibliothek haftet nicht f眉r Sch盲den, die durch unrichtige, unvollst盲ndige, unterbliebene oder zeitlich verz枚gerte Dienstleistungen entstanden sind.</p> </div> <div id="c1909" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 08 Kontrollrecht der Bibliothek </h2> </header> <p>Die Bibliothek ist berechtigt, </p> <p>a) von einem Benutzer zu verlangen, sich auszuweisen,<br />b) sich den Inhalt von Mappen, Taschen u.盲. vorzeigen zu lassen.<strong><br /></strong></p> </div> <div id="c1908" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> II. BENUTZUNG AUSSERHALB DES BIBLIOTHEKSGEB脛UDES </h2> </header> </div> <div id="c1907" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 09 Allgemeine Ausleihbestimmungen </h2> </header> <p>1. Grunds盲tzlich k枚nnen alle in der Bibliothek vorhandenen Werke zur Benutzung au脽erhalb der Bibliothek entliehen werden.<br />Ausgenommen hiervon sind insbesondere<br />a) Handschriften und Autographen<br />b) Drucke von besonderem Wert und Alter<br />c) Musikalien, Tafelwerke, Karten, Bl盲tter der graphischen Sammlungen, Reisef眉hrer<br />d) maschinenschriftliche Ver枚ffentlichungen<br />e) Zeitungen<br />f) Bild- und Tontr盲ger<br />g) Mikroformen<br />h) Loseblattausgaben und Loseblattsammlungen<br />i) Ungebundene Zeitschriften und Lieferungswerke<br />j) Best盲nde der Leses盲le, des bibliographischen Bereichs und sonstiger Handbibliotheken. </p> <p>Diese Werke d眉rfen nur in den daf眉r vorgesehenen R盲umen der Bibliothek benutzt werden. Ausnahmen in besonderen F盲llen bed眉rfen der Genehmigung der Direktion oder der von ihr Beauftragten.<br /><br />2. Originalfilme (Mutterfilme) f眉r die Bestandssicherung werden auch zur Benutzung in der Bibliothek nicht ausgegeben. Entsprechendes gilt f眉r Originale von sonstigen Mikroformen, Tontr盲gern, Diapositiven u.盲. </p> <p>3. Nur bei Nachweis eines wissenschaftlichen oder beruflichen Zweckes werden verliehen:<br />a) Werke, die mit R眉cksicht auf ihren Inhalt f眉r die allgemeine Benutzung nicht geeignet sind, zur Benutzung im Lesesaal,<br />b) Werke, die ausschlie脽lich zu Zwecken der Archivierung in die Bibliothek Eingang gefunden haben, insbesondere Schul-, Jugend- und Kinderb眉cher sowie Unterhaltungsschriften, auch zur Benutzung au脽erhalb der Bibliothek. </p> <p>4. Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der einem Entleiher gleichzeitig 眉berlassenen Werke bzw. B盲nde zu beschr盲nken. </p> <p>5. Vielverlangte Werke k枚nnen vor眉bergehend zur Benutzung nur in den R盲umen der Bibliothek bereitgehalten werden, um sie auf diese Weise einem gr枚脽eren Benutzerkreis zug盲nglich zu machen (insbesondere Semesterapparate).</p> </div> <div id="c1906" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 10 Bestellung </h2> </header> <p>1. Im Rahmen der automatisierten Ausleihe sind Bestellungen zur Entleihung von Bibliotheksbest盲nden aus geschlossenen Magazinen 眉ber die hierf眉r vorgesehenen technischen Einrichtungen in der Regel durch den Benutzer selbst aufzugeben. </p> <p>2. Werden in geschlossenen Magazinen befindliche Bibliotheksbest盲nde zur Entleihung bestellt, ohne da脽 eine automatische Verbuchung m枚glich ist, ist f眉r jedes Werk, bei mehrb盲ndigen Werken f眉r jeden Band, ein vorgedruckter Bestellschein vollst盲ndig auszuf眉llen und eigenh盲ndig zu unterzeichnen. Unvollst盲ndig, unrichtig, unleserlich oder mit Bleistift ausgef眉llte Bestellscheine kann die Bibliothek unerledigt zur眉ckgeben. </p> <p>3. Best盲nde, die in allgemein zug盲nglichen Freihandmagazinen stehen, mu脽 der Benutzer in der Regel dort selbst holen und an einem der vorgesehenen Buchungspl盲tze zusammen mit seinem Benutzerausweis vorlegen. </p> <p>4. Fernm眉ndliche Bestellungen werden nicht angenommen. </p> <p>5. Von ausw盲rtigen Benutzern, an deren Wohnort oder in dessen n盲herer Umgebung sich keine dem ausw盲rtigen oder regionalen Leihverkehr angeschlossene Bibliothek befindet, nimmt die Bibliothek, soweit die Arbeits- und Personallage dies erm枚glicht, auch Bestellungen ohne Angabe von Buchsignaturen (Standortbezeichnungen) auf dem Postweg an. </p> <p>6. Ist das bestellte Werk verliehen oder nicht verleihbar, so wird dies bei automatisierter Bestellung dem Benutzer angezeigt, ansonsten auf dem von der Bibliothek zur眉ckzugebenen Bestellschein vermerkt. Nicht verleihbare Bibliotheksbest盲nde werden nach Ma脽gabe des 搂 09 auf Wunsch im Lesesaal bereitgestellt.</p> </div> <div id="c1905" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 11 Ausgabe </h2> </header> <p>1. Der Besteller soll die Werke, die er aus geschlossenen Magazinen zur Benutzung au脽erhalb der Bibliothek bestellt hat, an der Ausleihe unter Vorlage des Benutzerausweises im allgemeinen pers枚nlich in Empfang nehmen. Will er sie durch einen Beauftragten abholen lassen, hat er diesem seinen Benutzerausweis mitzugeben. Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bestellte Werke jedem auszuh盲ndigen, der den Benutzerausweis des Bestellers vorweist. F眉r die Ausgabe von Best盲nden aus Freihandmagazinen gilt 搂 10 Absatz 3.</p> <p>2. Mit dem Eingeben oder dem automatischen Einlesen der Benutzernummer am Buchungsplatz und der Eingabe der Buchsignatur (Standortbezeichnung) bzw. entsprechender Verbuchungsdaten ist der Inhaber des Benutzerausweises als Entleiher belastet.</p> <p>3. Wurde f眉r die Bestellung ein Bestellformular verwendet, so ist bei der Ausgabe des bestellten Werkes der mit dem Annahmestempel datierte Bestellschein von dem Mitarbeiter in der Ausleihe mit seinem Namenszeichen zu versehen; hierdurch wird der Bestellschein zum Leihschein und somit auch zur Quittung des Entleihers der Bibliothek gegen眉ber.</p> <p>4. Bei der R眉ckgabe des Werkes wird der Entleiher durch L枚schen des Entleihvermerks in der Datei bzw. durch R眉ckgabe des Hauptabschnittes des Leihscheins entlastet.</p> <p>5. Werden aus geschlossenen Magazinr盲umen bestellte oder vorgemerkte Werke innerhalb von drei 脰ffnungstagen nach Eingang der Bestellung bzw. nach Absendung einer Benachrichtigung nicht abgeholt, so wird anderweitig dar眉ber verf眉gt. Wurde ein Bestellschein ausgeschrieben, so wird er vernichtet.</p> </div> <div id="c1904" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 12 Versand an ausw盲rtige Entleiher </h2> </header> <p>1. Entleiher im Sinne von 搂 10 Absatz 5 k枚nnen auf Wunsch die bestellten Werke auf dem Postweg zugesandt erhalten. </p> <p>2. Die Kosten der R眉cksendung tr盲gt der ausw盲rtige Entleiher. Er hat das entliehene Werk sorgf盲ltig verpackt unter den gleichen Versandbedingungen, unter denen er es erhielt, der Bibliothek wieder zuzuleiten. W眉nscht er die Zusendung einer R眉ckgabequittung, so legt er den zur眉ckgesandten Werken einen Freiumschlag bei.</p> </div> <div id="c1903" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 13 Leihfrist </h2> </header> <p>1. Die Leihfrist betr盲gt in der Regel 4 Wochen. F眉r bestimmte, insbesondere vielverlangte Werke, f眉r Zeitschriften und Sammelwerke kann die Bibliothek eine k眉rzere Frist festsetzen.</p> <p>2. Die Leihfrist kann verl盲ngert werden, sofern das Werk nicht von anderer Seite ben枚tigt wird und der Entleiher seinen Verpflichtungen der Bibliothek gegen眉ber nachgekommen ist. Eine Verl盲ngerung 眉ber die G眉ltigkeitsdauer des Benutzerausweises hinaus wird nicht gew盲hrt.</p> <p>3. Die Verl盲ngerung ist in einem Zeitraum von 10 Tagen vor Ablauf der Leihfrist 眉ber die zur Selbstbedienung vorgesehenen Buchungspl盲tze m枚glich oder bei der Ausleihe m眉ndlich oder schriftlich unter Angabe der Benutzernummer zu beantragen. Antr盲ge auf Verl盲ngerung der Leihfrist von Werken, die im ausw盲rtigen Leihverkehr bestellt wurden, k枚nnen nur in schriftlicher Form zur Weiterleitung an die gebende Bibliothek (vgl. 搂 16 Absatz 4) angenommen werden.</p> <p>4. Die Leihfrist wird nur f眉r die Dauer von jeweils 4 Wochen verl盲ngert. Soll sie 眉ber ein zweites Mal hinaus verl盲ngert werden, ist die Vorlage des Werkes erforderlich.</p> <p>5. Die Bibliothek kann das entliehene Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zur眉ckfordern, wenn die Leihfrist bereits ein zweites Mal verl盲ngert worden ist und eine Vormerkung vorliegt. Aus dringenden dienstlichen Gr眉nden kann das entliehene Werk jederzeit zur眉ckgefordert werden.</p> </div> <div id="c1902" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 14 Mahnung </h2> </header> <p>1. Wer die Leihfrist 眉berschreitet, wird schriftlich an die R眉ckgabe gemahnt. Die Mahngeb眉hren richten sich nach der Bibliotheksgeb眉hrenverordnung des Landes (vgl. 搂 04). </p> <p>2. Die Mahngeb眉hr entsteht mit dem Eintrag der S盲umnis in das Benutzerkonto. Die Bibliothek sendet das Mahnschreiben an die letzte ihr vom Benutzer mitgeteilte Zusendeadresse; das Postzustellungsrisiko tr盲gt nicht die Bibliothek. Dasselbe gilt f眉r R眉ckgabeaufforderungen und andere schriftliche Benachrichtigungen. </p> <p>3. Solange ein Entleiher der Aufforderung zur R眉ckgabe nicht nachkommt oder geschuldete Geb眉hren nicht entrichtet, werden an ihn keine weiteren Werke ausgegeben. </p> <p>4. Ist das entliehene Werk nach wiederholter Mahnung nicht zur眉ckgegeben, kann die Bibliothek<br />a) das Werk durch einen Mitarbeiter der Bibliothek aus der Wohnung des Benutzers geb眉hrenpflichtig abholen lassen,<br />b) eine Ersatzbeschaffung, deren Kosten der Benutzer zu tragen hat, ank眉ndigen und nach 10 Tagen durchf眉hren,<br />c) andere Mittel des Verwaltungszwangs in Anspruch nehmen.</p> </div> <div id="c1901" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 15 Vormerkung </h2> </header> <p>1. Ausgeliehene Werke k枚nnen f眉r andere Benutzer vorgemerkt werden. Der Vorbesteller wird benachrichtigt, sobald das gew眉nschte Werk bereitliegt. </p> <p>2. Die Zahl der Vormerkungen kann von der Bibliothek beschr盲nkt, ihre Annahme vor眉bergehend auch ganz eingestellt werden. </p> <p>3. Auskunft dar眉ber, wer ein Werk entliehen oder eine Vormerkung beantragt hat, wird nicht erteilt.</p> </div> <div id="c1900" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 16 Vermittlung im Deutschen und Internationalen Leihverkehr </h2> </header> <p>1. Unter den Voraussetzungen und nach Ma脽gabe der Leihverkehrsordnung vom 21.01.1980 (Kultus und Unterricht S. 405) in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. nach den f眉r den Internationalen Leihverkehr geltenden Regeln kann die Bibliothek Werke, die in 枚ffentlichen Bibliotheken von Stuttgart nicht vorhanden sind, auf Antrag des Benutzers bei ausw盲rtigen Bibliotheken bestellen. Die Zahl der Bestellungen f眉r einen Benutzer kann beschr盲nkt werden. </p> <p>Leihverkehrsbestellungen von Studenten an einer Hochschule au脽erhalb Stuttgarts werden w盲hrend des Semesters nur angenommen, wenn sich der Besteller in der Regel au脽erhalb der Hochschule aufh盲lt und daher eine Bestellung 眉ber die zust盲ndige, dem Deutschen Leihverkehr angeschlossene Hochschulbibliothek nicht zumutbar ist. </p> <p>2. Der Besteller ist zu genauen bibliographischen Angaben verpflichtet. Bestellungen mit unvollst盲ndigen Angaben k枚nnen zur眉ckgewiesen werden. </p> <p>3. Beim Eintreffen des gew眉nschten Werkes wird der Besteller benachrichtigt. Im Falle des Regionalen Leihverkehrs wird das Werk an die bestellende Bibliothek, im Falle eines ausw盲rtigen Bestellers gem盲脽 搂 10 Absatz 5 an diesen selbst weitergesandt, sofern die Benutzung nicht nach 搂 16 Absatz 4 beschr盲nkt ist. </p> <p>4. Die Benutzung der vermittelten Werke ist an die besonderen Auflagen der ausw盲rtigen Bibliothek gebunden. Die vermittelten Werke k枚nnen entliehen werden, wenn die Benutzung nach Anweisung der gebenden Bibliothek oder nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung nicht auf den Lesesaal beschr盲nkt ist. Im Internationalen Leihverkehr bestellte Werke k枚nnen nur im Lesesaal benutzt werden. Antr盲ge auf Leihfristverl盲ngerung sowie Gesuche um Sondergenehmigung sind zur Weiterleitung an die gebende Bibliothek bei der W眉rttembergischen Landesbibliothek einzureichen.</p> </div> <div id="c1899" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> III. BENUTZUNG INNERHALB DES BIBLIOTHEKSGEB脛UDES </h2> </header> </div> <div id="c1898" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 17 Benutzung in den Leses盲len </h2> </header> <p>1. Zur Benutzung der Leses盲le sind alle Personen nach Ma脽gabe des 搂 02 zugelassen. </p> <p>2. Inhaber eines Benutzerausweises (vgl. 搂 03) k枚nnen alle in geschlossenen Magazinen aufgestellten Werke sowie Werke aus dem Besitz anderer Bibliotheken zur Benutzung in dem von der Bibliothek f眉r die Einsichtnahme bestimmten Lesesaal bestellen. Im Lesesaal liegen die bestellten Werke bei der Lesesaalauskunft bereit und sind dort nach jeder Benutzung zur眉ckzugeben. Werke der Bibliothek, die l盲nger als drei 脰ffnungstage nicht benutzt worden sind, werden, wenn nicht anderes vereinbart ist, in das Magazin zur眉ckgestellt. </p> <p>3. Beim Betreten und Verlassen der Leses盲le sind alle mitgef眉hrten B眉cher, Zeitschriften und sonstigen Werke im Sinne des 搂 09 der Aufsicht unaufgefordert vorzuzeigen. </p> <p>4. Lesesaalpl盲tze und B眉cher des Lesesaalbestandes d眉rfen nicht vorbelegt werden. Wer das Bibliotheksgeb盲ude verl盲脽t, mu脽 seinen Lesesaalplatz r盲umen. Belegte, aber unbesetzte Pl盲tze k枚nnen nach einer halben Stunde abger盲umt und neu vergeben werden. </p> <p>5. Die B眉cher und Zeitschriften der Leses盲le d眉rfen nur in R盲umen benutzt werden, in denen sie aufgestellt bzw. ausgelegt sind. Nach Gebrauch sind sie an den richtigen Ort zur眉ckzubringen. Bei der Lesesaalauskunft aufgestellte Werke werden nur gegen Hinterlegung eines Ausweises ausgeh盲ndigt. Loseblattsammlungen d眉rfen keine Bl盲tter entnommen werden. </p> <p>6. Im 眉brigen gelten die Bestimmungen der 搂搂 09, 10, 11, 13, 15 und 16 sinngem盲脽.</p> </div> <div id="c1897" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 18 Sonstige Handbibliotheken </h2> </header> <p>F眉r die Benutzung der 眉brigen Handbibliotheken gelten die Bestimmungen des 搂 17 Absatz 1, 3, 4 und 5 sinngem盲脽. </p> </div> <div id="c1896" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 19 Besondere Arbeitsr盲ume </h2> </header> <p>1. F眉r umfangreiche Arbeitsvorhaben sowie f眉r die Benutzung von Leseger盲ten und Schreibmaschinen kann die Bibliothek auf begr眉ndeten Antrag besondere Studios zur Verf眉gung stellen. </p> <p>2. Die Wiedergabeger盲te und der Fl眉gel der Musiksammlung (im Sonderlesesaal) k枚nnen zum Arbeiten mit bibliothekseigenen Bild- und Tontr盲gern bzw. Noten jeweils f眉r begrenzte Zeit benutzt werden.</p> </div> <div id="c1895" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 20 Benutzung von besonderem Bibliotheksgut </h2> </header> <p>1. Die Benutzung von Handschriften, Inkunabeln und Rara sowie Karten und Bl盲ttern der graphischen Sammlungen mu脽 in jedem einzelnen Falle bei den zust盲ndigen Abteilungen beantragt werden. Sie wird nur bei Nachweis des wissenschaftlichen Zwecks und nur in den von der Bibliothek f眉r die Einsichtnahme bestimmten R盲umen gestattet. </p> <p>2. Antr盲ge auf Benutzung von Handschriften, Inkunabeln und Rara sind rechtzeitig, mindestens aber einen Tag vorher einzureichen. </p> <p>3. Der Benutzer mu脽 sich schriftlich verpflichten, von allen Ver枚ffentlichungen 眉ber das benutzte oder aufgrund von Reproduktionen ausgewertete Bibliotheksgut der W眉rttembergischen Landesbibliothek im Sinne von Absatz 1 ein Belegst眉ck der Bibliothek unaufgefordert und kostenlos nach Erscheinen zu 眉bersenden. Ist die kostenlose 脺berlassung unzumutbar, so ist der Benutzer verpflichtet, der Bibliothek die genauen bibliographischen Angaben mitzuteilen.</p> </div> <div id="c1894" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 21 Auskunft </h2> </header> <p>1. Die Bibliothek erteilt aufgrund ihrer Kataloge und Best盲nde m眉ndlich und schriftlich Auskunft, soweit es ihre Arbeits- und Personallage gestattet. Literaturverzeichnisse werden nicht angefertigt. </p> <p>2. Die Sch盲tzung des Wertes von B眉chern und Handschriften geh枚rt nicht zu den Aufgaben der Bibliothek.</p> </div> <div id="c1893" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 22 Anfertigen von Reproduktionen </h2> </header> <p>1. Auf Antrag des Benutzers kann die Bibliothek Kopien und andere Reproduktionen entsprechend den M枚glichkeiten ihrer Fotostelle aus ihren Best盲nden und aus den von ihr vermittelten Werken anderer Bibliotheken anfertigen, wenn der Zustand der Vorlage dies zul盲脽t. </p> <p>2. Die Beachtung von Urheberrechten obliegt dem Auftraggeber. Hat der Auftraggeber das Urheberrecht eines Dritten verletzt und wird die W眉rttembergische Landesbibliothek deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, sie schadlos zu halten.</p> </div> <div id="c1892" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN </h2> </header> </div> <div id="c1891" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 23 Anwendungsbereich </h2> </header> <p>Keine Benutzung im Sinne dieser Benutzungsordnung sind </p> <p>a) die Ausstellung von Bibliotheksbest盲nden sowie die Entleihung dazu,<br />b) Editionen und Faksimilierungen von Handschriften, Inkunabeln und Rara, sowie von alten Karten, Pl盲nen und Graphiken,<br />c) die Herstellung und die Vervielf盲ltigung photographischer Aufnahmen und anderer Kopien durch den Benutzer oder im Auftrag des Benutzers zu gewerblichen Zwecken,<br />d) die Bestellung von Bibliotheksbest盲nden zur Herstellung von Reprintvorlagen. </p> <p>In diesen und sonstigen F盲llen, die nicht der Benutzungsordnung unterliegen, ist jeweils eine besondere Vereinbarung mit der Bibliothek erforderlich.</p> </div> <div id="c1890" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 24 Ausschlu脽 von der Benutzung </h2> </header> <p>Verst枚脽t ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umst盲nde die Fortsetzung eines Benutzungsverh盲ltnisses unzumutbar geworden, so kann der Benutzer vor眉bergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Alle aus dem Benutzungsverh盲ltnis entstehenden Verpflichtungen des Benutzers bleiben auch nach dem Ausschlu脽 bestehen.</p> </div> <div id="c1889" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <header> <h2 class=""> 搂 25 Inkrafttreten </h2> </header> <p>Die Benutzungsordnung tritt am 01.09.1985 in Kraft. Gleichzeitig werden hiermit die Bestimmungen fr眉herer Benutzungsordnungen aufgehoben. </p> <p>Genehmigt durch den Erla脽 des Ministeriums f眉r Wissenschaft und Kunst Baden-W眉rttemberg vom 1.8.1985 und 5.9.1991 </p> <p>Stuttgart, den 30.9.1991 </p> <p>Direktion der W眉rttembergischen Landesbibliothek</p> </div> <!--TYPO3SEARCH_end--> </div> <div class="rightcol"> <!--TYPO3SEARCH_begin--> <div id="c1560" class="frame frame-default frame-type-text frame-layout-0"> <hr /> <h3><br />Kontakt</h3> <p><b>Ausleihe:</b><br />Tel.: +49 711 13798-222<br /><a href="mailto:ausleihe@wlb-stuttgart.de" class="email">ausleihe@wlb-stuttgart.de</a></p> <hr /> <h3> Bankverbindung</h3> <p><b>BW Bank:</b><br />IBAN: DE56 6005 0101 0002 1774 74<br />BIC SWIFT: SOLADEST600</p> <hr /> </div> <!--TYPO3SEARCH_end--> </div> <div class="top"><a href="/service/ausleihe/benutzungsordnung/#top" class="twoarrow">Seitenanfang</a></div> <br class="clear"/> </div> <div class="foot"> <div class="floatright">Letzte 脛nderung: 07.03.2023 © 2022 WLB</div> Württembergische Landesbibliothek - Konrad-Adenauer-Str. 10 - 70173 Stuttgart - Telefon +49 711-13798-200 </div> </div> </body> </html>